- Urtheil vom 28. Januar 1882 in Sachen
Pinard gegen Reveillac, Bardol Cie.
A. Durch Urtheil vom 26. November 1881, zugestellt den
- Dezember 1881, hat das Bezirksgericht Schwyz erkannt:
- Es sei die klägerische Rechtsfrage, sowie das nachträgliche
zweite Begehren des Klägers betreffend Verzinsung der Ent
schädigungsforderung im vollen Umfange bejahend entschieden.
- Habe Beklagtschaft ihre Kosten an sich selbst zu tragen und
dem Kläger 91 Fr. 65 Cts. rechtliche und 60. Fr. außergericht
liche Kosten zu begüten.
-
- s. w.
- Gegen dieses Urtheil erklärten die Beklagten, Bauunter
nehmer Reveillac, Bardol Cie., unter Umgehung der zweiten
Instanz, des Kantonsgerichtes von Schwyz, im Einverständ
nisse mit dem Kläger direkt die Weiterziehung an das Bundes
gericht.
C. Vermittelst schriftlicher Eingabe vom 20./22. Dezember
1881 sowie beim heutigen Vortrage stellen die Beklagten unter
ausführlicher Begründung die Anträge:
- Es sei das Urtheil des Bezirksgerichtes Schwyz vom 7.
Dezember 1881 in dem Sinne abzuändern, daß die Rekurrenten
von jeder Enschädigung zu Gunsten des Louis Pinard freige
sprochen werden, indem der am 12. Mai 1881 auf der Bau
linie Brunnen Flüelen eingetroffene Unfall in keiner Weise ei
nem Verschulden ihrerseits zugeschrieben werden könne, even
tuell
- Die vom Bezirksgerichte Schwyz bewilligte Entschädigung
von 5000 Fr. sei auf eine Summe zu reduziren, deren Be
trag festzustellen dem Bundesgerichte anheimgestellt ist.
Bei der heutigen Verhandlung erklärt der Vertreter der Be
klagten im Fernern, daß letztere für den Fall der Abweisung
der Klage sich verpflichten, dem Kläger aus freien Stücken den
Betrag von 1200 Fr. zu bezahlen, der ihnen aus einem mit
der Unfallversicherungsgesellschaft La Sécurité générale in Paris
abgeschlossenen Versicherungsvertrage zufließe.
Dagegen stellt der Vertreter des Klägers den Antrag: Es
sei, unter Abweisung der Rekursanträge der Beklagten, das an
gefochtene Urtheil des Bezirksgerichtes Schwyz zu bestätigen,
unter Kostenfolge.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
In thatsächlicher Beziehung ist durch den Vorderrichter
im Wesentlichen Folgendes festgestellt worden: Der 29 Jahre
alte Kläger war bei der beklagten Bauunternehmung Reveillac,
Bardol Cie., welche den Bau der Gotthardbahnlinie Brunnen
Flüelen übernommen hat, als Mineur mit einem Verdienste von
rka 40 Cts. per Arbeitsstunde angestellt. Am 12. Mai 1881
wurde er von dem Aufseher Cavard angewiesen, einen Wagen
eines Rollwagenzuges auf der Arbeitsbahn am Südportale des
Oelbergtunnels zu bedienen, welche Verrichtung nach der Aus
führung des Vorderrichters eine gefährliche war und besondere
Vorsicht erheischte. Bei der Fahrt entgleiste der Wagen und der
Kläger fiel zwischen zwei Rollwagen, wobei er derart körperlich
verletzt wurde, daß ihm das rechte Bein unterhalb des Knies
amputirt werden mußte. Die Ursache der Entgleisung hat nicht
festgestellt werden können; insbesondere ist nicht festgestellt, daß
dieselbe durch unvorsichtige oder ungeschickte Manipulationen
des Klägers herbeigeführt worden wäre, oder daß sie ihre Ur
sache in mangelhafter Beschaffenheit der Arbeitsbahn oder des
verwendeten Wagenmaterials habe. Kläger verlangte für Beein
trächtigung seiner Erwerbsfähigkeit gestützt auf Art. 3 und 1
des Bundesgesetzes betreffend die Haftpflicht der Eisenbahn und
Dampfschifffahrtsunternehmungen von der Beklagten eine Ent
schädigung von 5000 Fr. nebst Zins à 5% seit 3. Oktober 1881.
- Seitens der Rekurrenten, welche ausdrücklich zugestanden
haben, daß sie die richtigen Beklagten seien, ist der Angriff auf
das Urtheil des Vorderrichters im heutigen Vortrage, der Haupt
sache nach, damit begründet worden: Es handle sich, wie auch
der Kläger anerkenne, nicht um einen beim Betrieb, sondern um
einen beim Bau einer Eisenbahn vorgekommenen Unfall; demnach
liege aber nach Art. 1 und 3 des eidgenössischen Eisenbahn
haftpflichtgesetzes dem Kläger der Beweis ob, daß der Unfall
durch ein Verschulden der Beklagten oder eines ihrer Angestell
ten verursacht worden sei. Ein solcher Beweis sei aber in keiner
Weise erbracht. Der Kläger und mit ihm der Vorderrichter suchen
ein Verschulden des Aufsehers Cavard daraus zu deduziren, daß
dieser den Kläger zu der gefährlichen Arbeit der Bedienung ei
nes Rollwagenzuges beordert habe, obschon Kläger nach seiner
Beschäftigung als Mineur mit dieser Verrichtung nicht hin
länglich vertraut gewesen sei. Allein die thatsächliche Unterstel
lung, daß Kläger blos Mineur gewesen sei, worüber übrigens
vor der ersten Instanz eine Beweiserhebung gar nicht stattge
funden habe, sei durchaus unrichtig; Kläger sei vielmehr als
Eisenbahnarbeiter überhaupt angestellt und mit der Führung
von Rollwagenzügen schon von seiner frühern Stellung als
ouvrier aux conduites im großen Gotthardtunnel her vollstän
dig vertraut gewesen, wie denn im Eisenbahnbaudienste eine so
weit getriebene Arbeitstheilung, daß der Mineur nicht auch zum
Rollwagendienst verwendet werden könnte, durchaus nicht be
stehe. Demnach könne von einem Verschulden des Aufsehers Ca
vard nicht gesprochen werden. Allein es mangle auch an jedem
Nachweise dafür, daß der Unfall durch die Unerfahrenheit des
Klägers im Rollwagendienste herbeigeführt worden sei, gegen
theils scheine Kläger, wie er auch selbst nachdrücklich behauptet
habe, den fraglichen, ihm aufgetragenen Dienst ganz richtig be
sorgt zu haben und es fehle demnach der kausale Zusammen
hang zwischen dem angeblichen Verschulden des Aufsehers Ca
vard und dem Unfall. Letzterer sei vielmehr auf einen Zufall
zurückzuführen, für welchen Beklagte nach Mitgabe des Gesetzes
nicht verantwortlich seien.
3. In rechtlicher Prüfung der Beschwerde nun ist zunächst
zu bemerken, daß, nachdem Beklagte ausdrücklich anerkannt ha
ben, daß sie zur Sache passiv legitimirt seien, nicht weiter zu
untersuchen ist, ob dieselben nicht, gestützt auf Art. 1 des eid
genössischen Haftpflichtgesetzes berechtigt gewesen wären, ihre
Passivlegitimation gegenüber der gegenwärtigen Klage abzuleh
nen und den Kläger an die Gotthardbahngesellschaft, als an
die konzesstonirte Unternehmung, bei deren Bauarbeiten der Un
fall sich ereignete, zu verweisen. Vielmehr ist, da die Beklagten
anerkannt haben, daß die auf das eidgenössische Haftpflichtgesetz
gestützte Klage ihnen gegenüber richtig angebracht sei, auf die
materielle Prüfung der Sache einzutreten.
4. Da im Fernern nicht bestritten ist, daß der in Frage
stehende Unfall sich beim Baue einer Eisenbahn ereignet hat,
so hängt die Entscheidung nach Art. 1 und 3 des Bundesge
setzes vom 1. Juli 1875 offenbar davon ab, ob ein in kausalem
Zusammenhange mit dem Unfalle stehendes Verschulden der
Beklagten oder einer von ihnen beim Bahnbaue beschäftigten
Person erwiesen sei. Bei Beurtheilung dieser Frage nun hat
das Bundesgericht gemäß Art. 30 des Bundesgesetzes über die
Organisation der Bundesrechtspflege den von dem kantonalen
Gerichte festgestellten Thatbestand zu Grunde zu legen und hat
seinerseits lediglich zu untersuchen, ob der Vorderrichter den von
ihm endgültig festgesetzten Thatbestand in rechtlicher Beziehung
richtig gewürdigt habe. Demnach ist, trotz des hiegegen von den
Beklagten im heutigen Vortrage gerichteten Angriffes, ohne
Weiters als feststehend anzunehmen, daß, wie der Vorderrichter
im Anschluß an die daherige, von den Beklagten vor der ersten
Instanz übrigens anscheinend gar nicht bestrittene Behauptung
des Klägers thatsächlich festgestellt hat, der Kläger bei der be
klagten Unternehmung ausschließlich zum Dienste als Mineur
und keineswegs zur Bedienung oder Führung von Arbeitszügen
angestellt war. Hievon ausgegangen aber kann in der Annahme
des angefochtenen Urtheils, daß in der Verwendung des Klä
gers zu dem Dienste, bei welchem der Unfall sich ereignete, ein
Verschulden des Aufsehers Cavard liege, für welches die Be
klagten einzustehen haben, eine unrichtige Anwendung des Ge
setzes nicht erblickt werden. Denn, wie das Bundesgericht bereits
mehrfach ausgesprochen hat, genügt zur Begründung der Haft
pflicht nach 1 des eidgenössischen Haftpflichtgesetzes jedes, wenn
auch nur leichte Verschulden; nun war aber, wie die erste In
stanz offenbar mit Recht angenommen hat, mit Rücksicht auf
die, infolge der Bauart und Beschaffenheit der Arbeitsbahnen
bei denselben erfahrungsgemäß besonders nahe liegende, Gefahr
der Entgleisung die Verrichtung, bei welcher Kläger verletzt
wurde, als eine gefährliche zu betrachten, welche besondere Vor
sicht und Uebung erheischte. Es muß daher darin, daß Kläger
B. Civilrechtspflege.
welcher nicht in diesem Dienstzweige angestellt und demgemäß
offenbar auch in demselben weniger erfahren und geübt war,
mit der fraglichen gefährlichen Verrichtung beauftragt wurde,
ein, wenn auch blos leichtes, Verschulden des Aufsehers Cavard
allerdings gefunden werden. Denn letzterm mußte die Gefähr
lichkeit des Dienstes, mit welchem er den Kläger beauftragte,
zweifellos bekannt sein und er durfte daher, bei pflichtgemäße
Sorgsamkeit, diesen Dienst nur solchen Arbeitern zuweisen, welche
ihn regelmäßig besorgten und daher damit vollkommen vertraut
waren. Demnach sind aber die Beklagten für den dem Kläger
aus dem Unfalle erwachsenen Schaden grundsätzlich verantwort
lich zu erklären. Wenn nämlich von denselben noch behauptet
worden ist, daß es an dem Nachweise des Kausalzusammen
hanges zwischen der schuldhaften Handlungsweise des Aufsehers
Cavard und dem Unfalle mangle, so kann dies nicht als richtig
anerkannt werden; vielmehr ist dieser Nachweis allerdings er
bracht. Denn es erscheint, da dafür, daß der Unfall durch ein
von den fraglichen Gefahren unabhängiges äußeres Ereigniß
verursacht worden sei, nicht das Mindeste vorliegt, jedenfalls
als zweifellos, daß der Unfall in kausalem Zusammenhang mit
denjenigen Gefahren steht, welche mit der dem Kläger schuld
hafter Weise aufgetragenen Arbeit verbunden waren und denen
daher Kläger lediglich durch das Verschulden des ihm vorge
setzten Aufsehers ausgesetzt wurde.
5. Kann es sich sonach nur noch um das Quantitativ der
dem Kläger zu gewährenden Entschädigung handeln, so ist von
der Beklagten in keiner Weise dargethan worden, daß die vom
Vorderrichter angenommene Schadensfestsetzung auf unrichtiger
Anwendung des Gesetzes beruhe. Vielmehr erscheint dieselbe als
eine mit Rücksicht auf das Alter und den Erwerb des Klägers
vor dem Unfall und die durch letztern zweifellos verursachte
bedeutende Schmälerung der Erwerbsfähigkeit offenbar als eine
mäßige und keineswegs übersetzte.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Das Urtheil des Bezirksgerichtes von Schwyz vom 26. No
vember 1881 wird in allen Theilen bestätigt.