Intercantonal venue for private complaint not properly filed

BGE 89 IV 175Recueil officiel du Tribunal fédéral (ATF) / Volume IV6 août 1963Inadmissible

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Lucerne prosecutor asked the Federal Court's indictment chamber to declare the Zurich authorities competent to prosecute Cavallasca for defamation. Zurich argued that no valid complaint had been filed there, since under Zurich procedure such complaints must first be brought before the peace judge. The chamber held that it may determine intercantonal venue only where the requested canton otherwise has the procedural prerequisites for prosecution. Because the injured party had filed only in Lucerne and had not properly initiated proceedings in Zurich, the court refused to enter into the request.

Regeste Omnilex

Intercantonal venue; private complaint not filed in the form required by the law of the requested canton: the indictment chamber determines venue on request of an authority only where, apart from the venue dispute, the procedural prerequisites for prosecution in the requested canton are satisfied and the duty to proceed depends exclusively on the venue decision (consid. 1). Where an offence is prosecutable only upon complaint, a complaint lodged in another canton does not, by federal law, compel the requested canton to prosecute; the cantonal law governs the authority before which the complaint must be filed and the procedure to be followed. The chamber will not decide a hypothetical venue question for a possible later complaint (consid. 2).

Texte intégral

Urteilskopf

89 IV 175

  1. Entscheid der Anklagekammer vom 6. August 1963 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich

Sachverhalt

ab Seite 175

A.- Die Eheleute Gut in Ebikon stellten am 9./11. April 1963 bei der Bezirksanwaltschaft Zürich gegen den in Zürich wohnenden Cavallasca Strafantrag wegen einer von Zürich aus telephonisch begangenen Drohung.

Am 23./25. April 1963 reichte Gut gegen Cavallasca wegen Äusserungen, die dieser teils in Ebikon, teils in Zürich gemacht haben soll, beim Statthalteramt Luzern-Land Strafklage wegen Verleumdung, übler Nachrede oder Beschimpfung ein.

Mit Schreiben vom 26. April 1963 an die Bezirksanwaltschaft Zürich vertrat das Statthalteramt Luzern-Land die Auffassung, die zürcherischen Behörden seien zuständig, den Beschuldigten auch wegen der Ehrverletzungen zu verfolgen. Die Bezirksanwaltschaft Zürich antwortete am 27. April, nach § 286 zürch. StPO seien Ehrverletzungen auf dem Wege der Privatstrafklage zu verfolgen, weshalb das in Luzern eingeleitete Verfahren nicht mit dem in Zürich hängigen Verfahren wegen Drohung vereinigt werden könne.

In der Folge wandte sich die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern an die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich. Diese wies in der Antwort vom 11. Mai 1963 auf die Unmöglichkeit der Vereinigung eines Verfahrens wegen Ehrverletzung mit einem Verfahren wegen anderer strafbarer Handlungen hin, weil Ehrverletzungsklagen im Kanton Zürich beim Friedensrichter anhängig zu machen und nachher von einem Bezirksrichter zu behandeln seien, während die andern Strafuntersuchungen von den Bezirksanwälten geführt würden; selbst wenn der Gerichtsstand Zürich für die Verfolgung der Ehrverletzung gegeben wäre, müsste Gut die Ehrverletzungsklage beim Friedensrichter in Zürich unabhängig von seiner wegen Drohung eingereichten Klage anhängig machen.

Am 14. Mai 1963 zogen die Eheleute Gut den wegen Drohung gestellten Strafantrag zurück. Die Bezirksanwaltschaft Zürich stellte daher am 24. Mai 1963 die Untersuchung ein, und die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich stimmte ihr am 25. Mai 1963 zu.

B.- Mit Eingabe vom 11. Juli 1963 beantragt die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern der Anklagekammer des Bundesgerichts, die Behörden des Kantons Zürich berechtigt und verpflichtet zu erklären, Cavallasca wegen der Ehrverletzungen zu verfolgen und zu beurteilen.

C.- Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich stellt sich in der Vernehmlassung vom 24. Juli 1963 auf den Standpunkt, die Behörden des Kantons Luzern seien zuständig zu erklären. Sie weist auf die Einstellungsverfügung vom 24. Mai 1963 hin und macht geltend, das Verfahren wegen Ehrverletzung hätte aus den bereits erwähnten prozessualen Gründen ohnehin nicht mit dem Verfahren wegen Drohung vereinigt werden können. Übrigens wäre es unzweckmässig, wenn Gut auch noch in Zürich klagen müsste, nachdem er ein Ehrverletzungsverfahren schon in Luzern anhängig gemacht habe.

Erwägungen

Die Anklagekammer zieht in Erwägung:

  1. Die Anklagekammer hat den interkantonalen Gerichtsstand auf Begehren einer Behörde nur dann zu bestimmen, wenn im Kanton, gegen den sich das Gesuch richtet, die prozessualen Voraussetzungen zur Verfolgung des Beschuldigten erfüllt sind und die Pflicht, das Strafverfahren durchzuführen, daher ausschliesslich vom Entscheid über die Zuständigkeit abhängt. Das trifft dann nicht zu, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Handlung nur auf Antrag zu verfolgen ist und der Verletzte einen solchen im Kanton, gegen den sich das Gesuch richtet, in der vom dort geltenden Prozessrecht vorgeschriebenen Form nicht gestellt hat. Die Beantragung der Strafverfolgung im gesuchstellenden Kanton genügt nicht von Bundesrechts wegen, um auch den anderen Kanton zur Verfolgung zu verpflichten (BGE 73 IV 207und nicht veröffentlichte Entscheide vom 24. September 1943 i.S. Bern c. Zürich, vom 10. Juni 1949 i.S. Bern c. Zürich, vom 10. Juni 1949 i.S. Bern c. St. Gallen und vom 12. November 1952 i.S. Zürich c. St. Gallen). Denn das kantonale, nicht das eidgenössische Recht bestimmt, bei welcher Behörde der Strafantrag zu stellen und in welchem Verfahren ihm Folge zu geben sei (BGE 69 IV 93, 198;BGE 73 IV 207; BGE 86 IV 225).

  2. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich hat in Übereinstimmung mit der Bezirksanwaltschaft Zürich schon im Schreiben vom 11. Mai 1963 darauf hingewiesen, dass Cavallasca im Kanton Zürich wegen Ehrverletzung nur verfolgt werden könnte, wenn Gut gegen ihn beim Friedensrichter in Zürich Klage einreichen würde. In der Vernehmlassung vom 24. Juli 1963 stellt sie sich nebenbei ebenfalls auf diesen Standpunkt. Dass sie in erster Linie auch den Gerichtsstand Zürich bestreitet und ihrerseits einen Entscheid hierüber - im Sinne der Zuständigkeit der Behörden des Kantons Luzern - beantragt, ändert nichts. Es steht der Anklagekammer nicht zu, den Gerichtsstand für den bloss hypothetischen Fall, dass Gut nachträglich auch noch im Kanton Zürich klage, zum voraus zu bestimmen. Vorläufig hat Gut, wie die Gesuchstellerin nicht bestreitet, nur im Kanton Luzern wegen Ehrverletzung geklagt. Daher kann auf das Gesuch nicht eingetreten werden.

Mots-clés

intercantonal venueprivate complaintdefamationcriminal jurisdictioninadmissibilitycantonal procedure

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the Federal Court's indictment chamber could determine intercantonal venue for defamation prosecution when the private complaint was not properly filed in the requested canton.

Solution extraite

It could not enter into the request, because the procedural prerequisites for prosecution in Zurich were not met; a complaint filed in Lucerne did not oblige Zurich to prosecute.

Motifs extraits

On request of an authority, venue is determined only if the requested canton otherwise has the procedural prerequisites to prosecute and the duty to proceed depends exclusively on the venue decision. For offences prosecuted only on complaint, the injured party must file the complaint in the form required by the law of the canton concerned; filing elsewhere does not, as a matter of federal law, compel the other canton to prosecute. Here, Lucerne had not been properly seized in Zurich, so the chamber could not decide a merely hypothetical venue question.

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