Texte intégral
- Entscheid vom 8. September 1883 in Sachen
Schärer und Comp. gegen Fritschi und Woodtli.
A. In der auf Klage der Rekurrenten gegen die Rekurs
beklagte wegen Uebertretung des Bundesgesetzes über den Schutz
der Fabrik und Handelsmarken eingeleiteten Polizeistrafsache hat
das Obergericht des Kantons Luzern durch zweitinstanzliches Ur
theil vom 17. Mai 1883 erkannt:
- Die Beklagten seien von Schuld und Strafe freige
sprochen.
- Die Entschädigungsansprüche der Parteien seien denselben
auf dem Civilwege vorbehalten.
- Kläger haben sämmtliche Prozeßkosten zu bezahlen, soweit
nicht durch den hierseitigen Rekursentscheid vom 26. Januar
1883 bereits definitiv anders entschieden worden ist. Dieselben
haben somit an Beklagte eine Kostenvergütung von 84 Fr. zu
leisten.
-
- s. w.
- Nach Mittheilung dieses Urtheils erklärten Schärer und
Comp. am 12. Juli 1883, daß sie dasselbe, welches Ueber
tretung des Bundesgesetzes über den Schutz der Fabrik und
Handelsmarken und Entschädigungsforderung von 5000 Fr. und
Folgen betreffe, zum Rekurs und Appellation an das schwei
zerische Bundesgericht erklären. Zu Begründung der Kompetenz
des Bundesgerichtes berufen sie sich:
a. auf das Bundesgesetz betreffend den Schutz der Fabrik und
Handelsmarken vom 19. Dezember 1879, Art. 18 bis 20;
b. auf das Bundesgesetz über die Organisation der Bundes
rechtspflege vom 27. Juni 1874, Art. 29 und 30.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Die Rekurrenten haben gegen das Urtheil des Obergerichtes
des Kantons Luzern vom 17. Mai 1883 das Rechtsmittel der
Art. 29 und 30 des Bundesgesetzes über Organisation der
Bundesrechtspflege ergriffen. Nun kann aber keinem Zweifel
unterliegen, daß dieses Rechtsmittel in casu unstatthaft ist.
Denn: Das angefochtene Urtheil qualifizirt sich als reines
Strafurtheil, welches nur über den Strafpunkt, in keiner Weise
dagegen über Civilpunkte entscheidet. Die Kompetenz, welche
dem Bundesgerichte durch Art. 29 und 30 des Bundesgesetzes
über Organisation der Bundesrechtspflege übertragen ist, aber
bezieht sich ganz offenbar nur auf Civil , dagegen durchaus
nicht auf Strafsachen, beziehungsweise es ist das in den erwähn
ten Gesetzesbestimmungen vorgesehene Rechtsmittel nur gegen
Civilurtheile der kantonalen Gerichte, dagegen keineswegs gegen
Strafurtheile statthaft. Die Art. 18 bis 20 des eidgenössischen
Markenschutzgesetzes, auf welche die Rekurrenten im Weitern
Bezug genommen haben, vermögen hieran nichts zu ändern.
Denn dieselben stellen wohl bundesrechtliche Normen des ma
teriellen und Prozeßrechtes auf, enthalten dagegen durchaus keine
Bestimmung, wodurch das Bundesgericht als obere Instanz
gegenüber kantonalen Strafurtheilen in Markenrechtssachen er
klärt würde.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Mots-clés
trademark protectioncriminal procedurefederal jurisdictionadmissibilitycivil versus criminal judgmentnon-entry