- Urtheil vom 10. November 1883
in Sachen Weder.
A. Die Ortsgemeinde Diepoldsau, Kantons St. Gallen, be
sitzt ein in Liegenschaften bestehendes Genossengut, welches
Staatssteuerregister des Kantons St. Gallen zu 464,000 Fr.
gewerthet ist. Dieses Genossengut wird durch periodische Ver
theilungen in gleichen Nutzungstheilen (gegenwärtig 233) den
berechtigten Genossenbürgern zur Nutzung zugewiesen. Nach
Art. 19 des st. gallischen Gesetzes betreffend das Steuerwesen
der Gemeinden vom 17. November 1858 ist das steuerbare Ver
mögen der Ortsgemeinden, und zwar nach dem Staatssteuer
register an die Kirch und Schulgenossenschaften ihrer Kon
fession steuerpflichtig. In Diepoldsau nun besteht sowohl eine
evangelische als eine katholische Kirchgemeinde und es theilen sich
dieselben hergebrachtermaßen in die Besteuerung des Ortsgemeinde
vermögens in der Weise, daß die katholische Kirchgemeinde
die auf die Nutzungsantheile der katholischen, die evangelische
Kirchgemeinde die auf die Nutzungsantheile der akatholischen
Genossenbürger entfallenden Steuerbetreffnisse bezieht, und zwar
wird die Steuer nicht von der Ortsgemeinde, sondern von
den einzelnen nutzungsberechtigten Genossenbürgern, denen die
Steuerentrichtung durch die Ortsgemeinde überbunden wird, er
hoben.
B. Dem Rekurrenten Sebastian Weder in Diepoldsau ist als
Genossenbürger von Diepoldsau bei der letzten periodischen
Vertheilung von 1876 ein Genossengutsantheil (im Steuer
schatzungswerthe von 2000 Fr.) zu Nutzung zugewiesen worden.
Derselbe hat im Jahre 1874 den Austritt aus der evangelischen
Kirchgemeinde Diepoldsau erklärt, um sich zunächst (schon im
Jahre 1872) der Methodistengemeinde in Rheineck, später der
Baptistengemeinde in St. Gallen anzuschließen. Schon im Jahre
1882 weigerte sich derselbe, das auf seinen Genossengutsantheil
entfallende Steuerbetreffnis für die Jahre 1879 und 1880 an
die evangelische Kirchgemeinde Diepoldsau zu bezahlen, und es
mtstand darüber ein Prozeß vor den zuständigen Gerichten des
Kantons St. Gallen. Dieser Prozeß wurde durch eine Erklärung
des Rekurrenten vom 15. Mai 1882 erledigt, wodurch derselbe
die Bezahlung der rückständigen Kirchensteuer von 1879 und
1880 sammt Verzugszins, wie auch Entrichtung der jährlichen
Kirchensteuer vom Gemeindegut für die Folge, versprach und
die erlaufenen Kosten übernahm. Er bezahlte auch wirklich auf
angehobene Betreibung die betreffenden Beträge.
C. Mit Beschwerdeschrift vom 2. Juni 1883 stellt nun aber
derselbe beim Bundesgerichte den Antrag, dasselbe möchte ent
scheiden, daß die evangelische Kirche in Diepoldsau kein Recht
habe, Kirchensteuern von ihm zu verlangen, indem er ausführt:
Das Gemeindegut, welches er im Besitze habe, sei durchaus nicht
Kirchengut; er sei bereit, Steuern an die Ortsgemeinde, nicht
aber solche an die evangelische Kirchgemeinde zu bezahlen. Denn
letzterer gehöre er nicht an und sei daher nach Art. 49 der
Bundesverfassung auch nicht verpflichtet, an dieselbe Steuern zu
bezahlen.
D. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde macht die
reformirte Kirchgemeinde Diepoldsau, unter Darlegung des
Sachverhaltes, in rechtlicher Beziehung geltend: Sie verlange
vom Rekurrenten in seinem eigenen Namen gar keine Kirchen
steuern; die kirchliche Steuerpflicht laste vielmehr auf der
Ortsgemeinde als solcher, als rein ökonomischer Korporation;
die Besteuerung dieser Korporation zu kirchlichen Zwecken aber
sei, wie gesetzlich begründet, so auch verfassungsmäßig statthaft.
Denn von einer Verletzung der Gewissensfreiheit könne bei Be
steuerung einer solchen ökonomischen Genossenschaft, die ja gar
keine Konfession habe, offenbar nicht die Rede sein. Allerdings
bezahle nun die Ortsgemeinde die ihr auferlegte Steuer nicht
selbst, sondern überbinde deren Bezahlung den einzelnen Nutz
nießern am Genossengut und weise die Kirchgemeinde auf diese
an. Allein dies enthalte einfach die Auflage einer privatrechtlichen
Last auf die Genossennutzung, wie sie vom Eigenthümer am Ge
nossengute, der Ortsgemeinde, angeordnet werden könne. Der
einzelne Nutznießer könne sich über eine Verletzung der Glaubens
und Gewissensfreiheit ebenso wenig beklagen, als etwa der
Pächter, dem vertraglich die Bezahlung von Steuern an eine
Religionsgenossenschaft, der er nicht angehöre, überbunden werde.
Das Rechtsverhältniß zwischen der Kirchgemeinde und dem Re
kurrenten sei also kein direktes, öffentlich rechtliches, sondern
ein lediglich auf Anweisung der Ortsgemeinde, an deren Stelle
die Kirchgemeinde mit ihrer Steuerforderung trete, beruhendes
privatrechtliches. Der Rekurrent selbst habe diesen Standpunkt
durch den privatrechtlichen Akt vom 15. Mai 1882 anerkannt,
da er durch diesen ausdrücklich die Fortentrichtung des auf seinen
Gemeindegutsantheil fallenden Steuerbetreffnisses auch für die
Folge verspreche. Demnach werde auf Abweisung des Rekurses
angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Rekurrent hat eine bestimmte Verfügung, durch welche er
seit der Bezahlung der Steuerbetreffnisse für 1879 und 1880
in Betreff welcher selbstverständlich eine Beschwerde nicht mehr
zuläßig ist, von Neuem zu Bezahlung eines Steuerbetreffnisses
für die evangelische Kirchgemeinde Diepoldsau angehalten würde,
nicht namhaft gemacht. Es könnte daher die Beschwerde schon
aus diesem Grunde verworfen werden. Da indeß die evan
gelische Kirchgemeinde Diepoldsau offenbar damit einverstanden
ist, daß die durch die Beschwerde gestellte grundsätzliche Frage,
ob Rekurrent überhaupt in Zukunft zur Bezahlung der frag
lichen Steuerbetreffnisse angehalten werden könne, vom Bundes
gerichte schon jetzt entschieden werde, so steht nichts entgegen, auf
eine materielle Prüfung und Entscheidung dieser Frage einzu
treten.
- In grundsätzlicher Beziehung muß nun aber im Wesent
lichen durchaus den Ausführungen der Rekursbeklagten beige
treten und somit die Beschwerde als unbegründet abgewiesen
werden. Denn: Als Subjekt und Objekt der kirchlichen Be
steuerung erscheinen nicht der Rekurrent und sein Vermögen,
sondern vielmehr die Ortsgemeinde Diepoldsau und deren Ver
mögen. Der Rekurrent wird nicht in eigenem Namen für seine
Person oder sein Vermögen zur kirchlichen Steuer herangezogen,
sondern als Stellvertreter der Ortsgemeinde Diepoldsau, d. h. er
hat die streitigen Steuerbetreffnisse nicht aus seinem Vermögen
und auf seine Rechnung, sondern aus dem Vermögen und auf
Rechnung der Ortsgemeinde Diepoldsau zu bezahlen. Diese letztere
hat ihm die Steuerentrichtung als eine mit der genossenbürger
lichen Nutzung verbundene Last überbunden und Rekurrent hat
diese Last mit der Annahme seiner Genossennutzung, deren Werth
eben durch die darauf ruhende Last gemindert wird, übernommen.
Von einer Verletzung des Art. 49, Lemma 6 der Bundesver
fassung könnte daher in casu nur dann gesprochen werden, wenn
die Besteuerung der Ortsgemeinde Diepoldsau zu kirchlichen
Zwecken der evangelischen Kirchgemeinde mit dem in der er
wähnten Verfassungsbestimmung niedergelegten Grundsatze unver
einbar wäre. Dies ist aber, abgesehen davon, daß die Orts
gemeinde Diepoldsau ihrerseits sich gegen fragliche Besteuerung
gar nicht beschwert, nicht der Fall. Denn, wie das Bundesgericht
schon wiederholt ausgesprochen hat (siehe Entscheid in Sachen
Leihkasse Aegerithal vom 16. November 1878) können sich juri
stische Personen, welche als blos ideale Rechtssubjekte weder
Glauben noch Gewissen haben, auf den Grundsatz des Art. 49,
Absatz 6 der Bundesverfassung, welcher lediglich als ein Folgesatz
aus dem Prinzipe der Glaubens und Gewissensfreiheit erscheint,
überhaupt nicht berufen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.