Texte intégral
- Urteil vom 16. Februar 1883
in Sachen Pfister.
A. Gegen Viktor Pfister, Fuhrmann in Tuggen, Kantons
Schwyz, war im Kanton Glarus wegen einer auf dortigem
Gebiete begangenen Mißhandlung und Körperverletzung Straf
untersuchung eingeleitet worden. In dem mit ihm auf Requi
sitorial des glarnerischen Kantonalverhöramtes durch das Be
zirksamt March aufgenommenen Verhöre erklärte Pfister, indem
er gleichzeitig die Anklage bestritt, daß er die Beurtheilung der
Sache ohne Vertheidigung den glarnerischen Gerichten überlasse.
Als nun aber das Kriminalgericht von Glarus ihn zum Er
scheinen vor seinem Forum vorlud, leistete er der daherigen
Vorladung zweimal keine Folge; die Standeskommission des
Kantons Glarus wandte sich daher mit dem Begehren um per
sönliche Stellung des Pfister an den Regierungsrath des Kan
tons Schwyz und dieser beschloß wirklich am 9. Dezember 1882,
das Bezirksamt March zu beauftragen, den Pfister, unter vor
gängiger Kenntnisgabe, dem Kriminalgerichte Glarus auf poli
zeilichem Wege in der ihm geeignet scheinenden Form zuführen
zu lassen
B. Gegen diesen Beschluß ergriff Pfister den Rekurs an das
Bundesgericht; er beantragt Aufhebung desselben, weil er gegen
5 und 73 der schwyzerischen Kantonsverfassung verstoße, von
welchen der erstere die persönliche Freiheit gewährleiste und der
letztere bestimme, daß über Stellungs und Auslieferungsbegeh
ren anderer Kantone das Obergericht entscheide.
C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde trägt der
Regierungsrath des Kantons Schwyz auf Abweisung dersel
ben an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Soweit sich die Beschwerde auf Verletzung der in Art. 5
der Kantonsverfassung gewährleisteten persönlichen Freiheit stützt,
ist dieselbe unbegründet. Denn es kann ja keinem Zweifel un
terliegen, daß eine zum Zwecke der Auslieferung an einen an
dern Kanton oder der Stellung vor ein auswärtiges Gericht
angeordnete Inhaftirung eines auswärts wegen einer gesetzlich
strafbaren Handlung Verfolgten keineswegs als eine mit der
Garantie der persönlichen Freiheit unvereinbare willkürliche
Freiheitsentziehung betrachtet werden kann.
- Dagegen ist der Rekurs wegen Verletzung des Art. 73
der Kantonsverfassung begründet. Denn nach 73 der Kantons
verfassung entscheidet das Kantonsgericht und nicht der Regie
rungsrath über Stellungs und Auslieferungsbegehren von an
dern Kantonen oder auswärtigen Staaten und es hat daher
der Regierungsrath, indem er über das Stellungsbegehren der
glarnerischen Behörde selbst entschied, anstatt dasselbe dem
Kantonsgerichte zur Behandlung zuzuweisen, seine Kompetenz
überschritten und in die verfassungsmäßigen Kompetenzen des
Kantonsgerichtes eingegriffen. Wenn der Regierungsrath meint,
daß eine Verweisung der Sache an das Kantonsgericht im vor
liegenden Falle deshalb nicht nöthig gewesen sei, weil ja der
Rekurrent von vornherein die Kompetenz des glarnerischen Ge
richtes anerkannt habe, so ist darauf zu erwidern, daß letzterer
Umstand allerdings vielleicht für die zuständige Stelle, das
Kantonsgericht, ein Grund sein mag, dem Stellungsbegehren
der glarnerischen Behörde ohne weiters zu entsprechen, daß er
verfassungs
aber
1 Regierungrath nicht dazu berechtigte,d
mäßige Kompetenzausscheidung zwischen der richterlichen und
vollziehenden Behörde bei Seite zu setzen und eine verfassungs
mäßig unzweifelhaft in die Kompetenz des Kantonsgerichtes
fallende Angelegenheit selbst zu entscheiden; übrigens liegt,
wie beiläufig bemerkt werden mag, in der Anerkennung der
Kompetenz eines Gerichtes noch nicht ohne weiters und unter
allen Umständen die Erklärung, sich auch der Auslieferung an
dieses Gericht zum Zwecke der Strafuntersuchung oder Straf
vollstreckung nicht widersetzen zu wollen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als begründet erklärt und es wird dem
nach der angefochtene Beschluß des Regierungsrathes des Kan
tons Schwyz aufgehoben.
kurrenten seien daher wegen eines rechtlich gar nicht existirenden
Zeugnisses verurtheilt worden und es sei somit Art. 9 cit. der
thurgauischen Staatsverfassung verletzt, weßhalb auf Aufhebung
des Großrathsbeschlusses vom 22. November 1882, respektive des
obergerichtlichen Urtheils und des demselben vorangegangenen
Verfahrens, beziehungsweise auf Ueberweisung des Straffalles zu
neuer Beurtheilung an das thurgauische Obergericht angetragen
werde.
C. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde bemerkt die
Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau: Die Rekurrenten
seien keineswegs etwa ihrem verfassungsmäßigen Richter entzogen,
sondern im Gegentheil durch das verfassungsmäßig zuständige
Gericht beurtheilt worden; ob das Urtheil dieses Gerichtes
materiell richtig sei, habe das Bundesgericht nicht zu untersuchen.
Uebrigens sei die Beschwerde auch materiell unbegründet, da als
Essentiale eines Zeugnisses offenbar nicht das Protokoll, sondern
die Aussage selbst erscheine. Der Regierungsrath und das Ober
gericht des Kantons Thurgau ihrerseits beziehen sich lediglich
auf die Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft und die Begrün
dung der Entscheidung des Obergerichtes.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Da von den Rekurrenten behauptet wird, die von ihnen
angefochtene Schlußnahme verletze ein ihnen durch die Kantons
verfassung gewährleistetes Recht, so ist das Bundesgericht
Beurtheilung der Beschwerde nach Art. 59 des Bundesgesetzes
über die Organisation der Bundesrechtspflege zweifellos
ständig.
- Wenn nun aber 9, Absatz 2 der Kantonsverfassung den
Grundsatz aufstellt, daß Niemand verhaftet oder gerichtlich
ver
folgt werden dürfe, als in Kraft der Gesetze, so liegt hierin
allerdings die verfassungsmäßige Gewährleistung, daß dieVer
haftung und strafrechtliche Verfolgung und Verurtheilung eines
Bürgers nicht nach willkürlichem Belieben der Behörden
son
dern nur auf Grund und in Anwendung eines Gesetzes i. e.
eines Rechtssatzes des geschriebenen Rechtes erfolgen darf. Da
gegen erhebt selbstverständlich die citirte Verfassungsvorschrift
nicht, wie die Rekurrenten anzunehmen scheinen, den gesamm
ten Inhalt des jeweilen geltenden kantonalen Straf und Straf
prozeßrechtes zu einem Bestandtheile des Verfassungsrechtes, so
daß nun die unrichtige Auslegung und Anwendung irgend einer
Bestimmung des kantonalen Straf oder Strafprozeßrechtes zu
gleich eine Verfassungsverletzung involviren würde und als solche
im Wege des staatsrechtlichen Rekurses beim Bundesgerichte an
gefochten werden könnte; vielmehr steht natürlich die Auslegung und
Anwendung der kantonalen Straf und Strafprozeßgesetzgebung,
ungeachtet der fraglichen Verfassungsbestimmung, ausschließlich den
kantonalen Behörden zu und ist der erwähnte Verfassungsgrundsatz
nur dann verletzt, wenn die Verhaftung oder strafrechtliche Ver
folgung eines Bürgers überhaupt gar nicht mehr auf die
richtige oder unrichtigeAuslegung und Anwendung eines
Gesetzes gestützt werden kann, sondern dabei über die im Gesetze
vorgesehenen Fälle offenbar hinausgegangen worden ist.
- Hievon kann aber im vorliegenden Falle gar keine Rede
sein. Denn die Rekurrenten sind wegen eines zweifellos vom
kantonalen Strafgesetze mit Strafe bedrohten Deliktes, wegen
wissentlich falschen Zeugnisses und beziehungsweise Anstiftung
dazu, gerichtlich verfolgt und verurtheilt worden. Ob dagegen
das Obergericht den Thatbestand dieser Delikte trotz der man
gelnden Protokollirung der betreffenden Aussage mit Recht als
hergestellt betrachtet habe, hat das Bundesgericht nach dem Aus
geführten nicht zu untersuchen. Denn die fragliche Entscheidung
enthält jedenfalls durchaus nicht eine willkürliche Ausdehnung
des Kreises des strafbaren Unrechtes über die vom Gesetze ge
zogenen Grenzen hinaus, sondern beruht auf einer richterlichen
Auslegung des Gesetzes, welche gute sachliche Gründe für sich
hat, da ja in der kantonalen Gesetzgebung nirgends vorgeschrie
ben ist, daß falsches Zeugniß nur dann strafbar sei, wenn bei
der Vernehmung des Zeugen alle gesetzlichen Formen beobachtet
worden seien und dies auch keineswegs aus allgemeinen straf
rechtlichen Grundsätzen von selbst folgt.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.
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