Pre-existing hidden inventory reserve not taxable again

BGE 91 I 290Recueil officiel du Tribunal fédéral (ATF) / Volume I4 juin 1965Granted

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The taxpayer had for years undervalued inventory, thereby building hidden reserves. The cantonal tax appeal commission confirmed an assessment that treated part of that reserve as taxable income for the 11th military tax period. The Federal Supreme Court allowed the appeal, holding that the reserve had not been newly created during the relevant computation years but had been carried forward economically from earlier years and therefore did not reduce the profits of 1959 and 1960. Because it was not booked in those years, it could not be included in taxable income for that period.

Regeste Omnilex

Art. 22 WStB; hidden inventory reserve and taxability in the assessment period: a reserve that was created in earlier years and economically carried forward through the replacement of inventory is not newly formed in the relevant computation years merely because stock is renewed. Such a pre-existing reserve does not diminish the profit of the assessment years and cannot be re-added to taxable income solely on that basis; earlier contrary case law is not followed (consid. 4).

Texte intégral

Urteilskopf

91 I 290

  1. Auszug aus dem Urteil vom 4. Juni 1965 i.S. X. gegen Steuerrekurskommission des Kantons Graubünden.

Sachverhalt

ab Seite 291

Aus dem Tatbestand:

Der Beschwerdeführer setzte seine Warenvorräte jeweils unter dem wirklichen Werte - den Gestehungskosten oder dem Marktpreis am Bilanztage - in die Bilanzen ein. Bei seiner Veranlagung zur Wehrsteuer der 11. Periode wurde die stille Reserve im Warenlager, die der Einkommenssteuer früher nicht unterworfen worden war, nur noch insoweit als geschäftsmässig begründet anerkannt, als sie einen Drittel der Gestehungskosten oder des Marktwertes nicht überstieg; der Differenzbetrag wurde als Einkommen angerechnet, obwohl er schon vor der massgebenden Berechnungsperiode in Reserve gestellt worden war. Gegen den diese Anrechnung bestätigenden Entscheid der kantonalen Rekurskommission richtet sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

  1. Der Beschwerdeführer setzt sein Warenlager in jedem Jahre mindestens einmal um, wie auf Grund seiner Angaben über die erzielten Umsätze, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Marktwert der Vorräte angenommen werden muss. Daraus schliessen die kantonalen Behörden und die eidgenössische Steuerverwaltung, die am Anfang eines Geschäftsjahres vorhandene Reservestellung werde mit dem Verkauf der Ware im gleichen Jahre realisiert, und es werde durch Unterbewertung der während derselben Geschäftsperiode zur Ergänzung des Lagers angeschafften oder hergestellten Waren eine neue Reserve gebildet, welche den Gewinn dieser Periode schmälere und daher insoweit, als sie nicht geschäftsmässig begründet sei, bei der Ermittlung des in der entsprechenden Veranlagungsperiode steuerbaren Gewinns angerechnet werden könne. Sie berufen sich auf Ausführungen in BGE 74 I 202 f. (Erw. 3 b), welche ihnen in der Tat recht geben.

Indessen kann an dieser Rechtsprechung nicht festgehalten werden, weil sie den wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht gerecht wird. In Wirklichkeit wurde die Reserve, welche die Steuerbehörden dem vom Beschwerdeführer in der Berechnungsperiode 1959/60 erzielten Gewinn zurechnen wollen, schon viele Jahre vorher geschaffen und seither stets weitergeführt. Die Warenvorräte, auf denen sie seinerzeit gebildet worden war, wurden jedes Jahr wieder ergänzt Dementsprechend wurde die Reserve - wirtschaftlich betrachtet - immer wieder aus dem Vorjahr übernommen, also nicht jedes Jahr neu geschaffen. Daraus ergibt sich, dass sie den Gewinn der Berechnungsjahre 1959 und 1960 nicht schmälert. Da der Beschwerdeführer sie in diesen Jahren auch nicht verbucht hat, kann sie bei der Ermittlung des für die Wehrsteuer der 11. Periode massgebenden Einkommens nicht angerechnet werden (vgl. KÄNZIG, Wehrsteuer, N. 82 und 84 zu Art. 22 WStB, und den in BGE 74 I 203 angeführten Entscheid der Zürcher Oberrekurskommission betreffend das kantonale Steuergesetz).

Mots-clés

hidden reservesinventory valuationtaxable incomemilitary taxprofit determinationcarry-forwardannual accounts

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether a hidden reserve in inventory created years before the tax period may be taxed again as income in the 11th military tax period.

Solution extraite

No. A reserve economically carried forward from prior years does not newly reduce the profit of the relevant tax years and cannot be added to taxable income merely because inventory is replenished each year.

Motifs extraits

The court departed from earlier case law. The reserve was not newly created during the calculation period; it had existed for many years and was economically carried over from year to year as stock was replaced. Therefore it did not diminish the profits of 1959 and 1960 and, since it was not booked in those years, it could not be included in the income relevant for the 11th military tax period.

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