Retention inventory need not be preceded by notice to debtor

BGE 93 III 20Recueil officiel du Tribunal fédéral (ATF) / Volume III18 avr. 1967Modified

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

Dr. Scherer challenged a cantonal decision that had annulled a retention inventory of 34 paintings seized in Meier's apartment for unpaid rent. The Federal Court held that no prior notice to the debtor is required for the execution of a retention inventory, because the notice rule of Art. 90 SchKG does not apply by analogy. By contrast, the valuation rule of Art. 97 SchKG does apply by analogy: when art objects are involved, an expert must be consulted if the bailiff lacks the necessary expertise. The court therefore upheld the inventory for the time being but ordered a new expert valuation and release of any surplus retained items.

Regeste Omnilex

Art. 90 SchKG does not apply by analogy to the execution of a retention inventory; as a security measure, retention may be effected without prior notice to the debtor, since advance warning could defeat its purpose. By contrast, Art. 97 Abs. 1 and 2 SchKG applies by analogy to retention inventories: the enforcing officer must value the objects and, where special expertise is required, enlist an expert, especially for art objects. If too many objects have been retained, the remedy is not annulment of the entire retention measure but an order to adapt its scope and release surplus items (consid. 3-4).

Texte intégral

Urteilskopf

93 III 20

  1. Auszug aus dem Entscheid vom 18. April 1967 i.S. Scherer.

Sachverhalt

ab Seite 21

(Gekürzter Tatbestand)

Am 14. Februar 1967 retinierte das Betreibungsamt Meggen auf Begehren von Dr. Scherer in der Wohnung Meiers für fälligen Mietzins im Betrage von Fr. 690.-- und für laufenden Mietzins im Betrage von Fr. 2070.-- 34 Bilder (zum Teil mit Rahmen), die es auf insgesamt Fr. 3020.-- schätzte (Retention Nr. 2/1967).

Auf Beschwerde Meiers hin hob die kantonale Aufsichtsbehörde die Retentionsurkunde auf und wies das Betreibungsamt an, die Bilder unter Beiziehung eines Sachverständigen neu zu schätzen und nicht mehr Bilder als zur Deckung der Forderung samt Zins und Kosten nötig zu retinieren.

Diesen Entscheid hat Dr. Scherer an das Bundesgericht weitergezogen.

Erwägungen

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1., 2. - ... (Fragen des Beschwerdeverfahrens.)

  1. Der Vollzug der streitigen Retention wurde dem Schuldner unstreitig nicht angekündigt. Er war deshalb nicht in der Lage, der Aufnahme des Retentionsverzeichnisses beizuwohnen oder sich dabei gültig vertreten zu lassen. Der angefochtene Entscheid, der die Retentionsurkunde aufhebt, wäre deshalb zu bestätigen, wenn Art. 90 SchKG, wonach dem Schuldner die Pfändung spätestens am vorhergehenden Tage anzukündigen ist, auf den Vollzug der Retention entsprechend anzuwenden wäre (vgl. zu den Folgen der Unterlassung der Pfändungsankündigung BGE 89 IV 80 /81 mit Hinweisen). Das ist jedoch nicht der Fall (Entscheid des Bundesrates vom 11. Mai 1894 in Archiv für Schuldbetreibung und Konkurs III Nr. 85 S. 215 f.; JAEGER N. 6 zu Art. 283 SchKG; BRAND, Schweiz.Jur.Kartothek Nr. 1092, II B 1 S. 5/6; STUDER in BlSchK 1952 S. 135). Die Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses ist wie der Arrestvollzug eine Sicherungsmassnahme, deren Erfolg durch die Voranzeige an den Schuldner vereitelt werden könnte.

  2. Im Unterschied zu Art. 90 SchKG ist Art. 97 Abs. 1 und 2 SchKG, wonach der Beamte die gepfändeten Gegenstände nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen schätzt und nicht mehr pfänden darf, als zur Befriedigung der pfändenden Gläubiger für ihre Forderungen samt Zinsen und Kosten nötig ist, auf die Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses entsprechend anzuwenden (BGE 61 III 13/14). Der Betreibungsbeamte hat einen Sachverständigen beizuziehen, wenn die Schätzung eines Gegenstandes besondere Fachkenntnisse verlangt, die er nicht besitzt (BGE 41 III 360,BGE 46 III 89,BGE 51 III 115; FAVRE, Droit des poursuites, 2. Aufl,. S. 175; JOOS, Handbuch für die Betreibungsbeamten, S. 156), was bei Kunstgegenständen wie Gemälden oder Plastiken regelmässig zutrifft (JOOS a.a.O.). Wurden mehr Gegenstände als nötig gepfändet oder retiniert, so weist die Aufsichtsbehörde das Betreibungsamt auf Beschwerde des Schuldners hin an, Gegenstände im Werte des Überschussbetrages freizugeben, wie es hinsichtlich einer Retention im FalleBGE 61 III 14geschehen ist. In einem solchen Falle ist nicht die ganze Pfändung oder Retention aufzuheben. Schätzt der Betreibungsbeamte die gepfändeten oder retinierten Gegenstände selber, obwohl er die nötigen Fachkenntnisse nicht besitzt, so hat die Aufsichtsbehörde auf Beschwerde des Gläubigers oder des Schuldners eine neue Schätzung durch einen Sachverständigen anzuordnen (vgl.BGE 46 III 89). Die Pfändung oder die Retention als solche sind dabei nicht aufzuheben. Vielmehr hat die Aufsichtsbehörde diese Massnahmen als an sich gerechtfertigt einstweilen bestehen zu lassen, aber das Betreibungsamt anzuweisen, ihren Umfang dem Ergebnis der neuen Schätzung anzupassen.

Im vorliegenden Falle hat demnach die Vorinstanz mit Recht angeordnet, die retinierten Bilder seien unter Zuziehung eines Sachverständigen neu zu schätzen. Dagegen ging sie mit der Aufhebung der Retentionsurkunde zu weit. Diese Massnahme, die den Rekurrenten zur Stellung eines neuen Retentionsbegehrens und zur Anhebung einer neuen Betreibung zwingt und ihm für die Zeit bis zur Aufnahme einer neuen Retentionsurkunde den Schutz entzieht, auf den er nach dem Gesetz Anspruch hat, ist nicht erforderlich, um die berechtigten Interessen des Schuldners zu schützen. Zur Wahrung dieser Interessen genügt es, das Betreibungsamt anzuweisen, einen Teil der Retentionsgegenstände freizugeben, wenn die neue Schätzung ergeben sollte, dass zuviel retiniert wurde.

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:

Der Rekurs wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und der angefochtene Entscheid wird dahin abgeändert, dass die Retentionsurkunde Nr. 2/1967 des Betreibungsamtes Meggen im gegenwärtigen Stande des Verfahrens aufrechterhalten und das Betreibungsamt angewiesen wird, die retinierten Bilder unter Beiziehung eines Sachverständigen neu zu schätzen und im Falle, dass die Retentionsurkunde nach dem Ergebnis dieser neuen Schätzung mehr Gegenstände als zur Deckung der durch das Retentionsrecht gesicherten Forderung samt Zinsen und Kosten nötig enthalten sollte, Gegenstände im Werte des Überschusses freizugeben.

Mots-clés

debt enforcementretentionattachment by analogyexpert valuationsecurity measureart objectsnotice requirementsurplus release

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the notice requirement of Art. 90 SchKG applies by analogy to the execution of a retention inventory.

Solution extraite

No. The debtor need not be given prior notice for a retention inventory, because such notice could frustrate the securing purpose of the measure.

Motifs extraits

A retention inventory, like an attachment, is a security measure whose effectiveness may be defeated by advance warning; therefore the analogous application of Art. 90 SchKG is excluded.

Question juridique clé

Whether Art. 97 SchKG applies by analogy to the valuation of retained objects and requires expert assistance when special expertise is needed.

Solution extraite

Yes. Retained objects must be valued, if necessary with the help of experts, and the office may not retain more than is needed to cover the secured claim, interest, and costs.

Motifs extraits

The same principles governing valuation in attachment proceedings apply to retention inventories. For art objects such as paintings, expert valuation is regularly required; if too much has been retained, only the surplus must be released, not the entire retention measure.

Question juridique clé

Whether the entire retention certificate should be annulled because the original valuation was carried out without expert assistance.

Solution extraite

No. The retention inventory itself remains in force; only a new expert valuation and adjustment of the retained items' extent are required.

Motifs extraits

Annulment would force the creditor to initiate a new retention request and enforcement proceeding and would unnecessarily deprive him of legal protection. Releasing any excess after reassessment sufficiently protects the debtor.

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