Non-entry for insufficiently reasoned complaint; legal aid denied

1B_138/2012Tribunal fédéral / Ire division de droit public19 mars 2012Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Supreme Court dealt with a complaint against a cantonal non-entry decision concerning a request to replace appointed defense counsel in an ongoing criminal investigation. It held that the filing did not meet the pleading requirements because it failed to address the reasoning of the cantonal decision with sufficient specificity. The complaint was therefore not entered into in summary proceedings. As a result, the request for free legal aid and appointed counsel was rejected as manifestly hopeless. In view of the circumstances, no court costs were imposed.

Regeste Omnilex

Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 BGG; ungenügende Begründung der Beschwerde führt zum Nichteintreten im vereinfachten Verfahren. Die Beschwerdeschrift muss sich in gedrängter Form mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und darlegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Bloss pauschale Kritik genügt nicht. Ist die Beschwerde offensichtlich aussichtslos, entfällt die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 64 BGG. Unter besonderen Umständen kann trotz Nichteintretens auf die Erhebung von Kosten verzichtet werden (vgl. Erwägungen).

Texte intégral

{T 0/2}
1B_138/2012

Urteil vom 19. März 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung,
An der Aa 4, Postfach 1356, 6301 Zug.

Gegenstand
Strafuntersuchung; Wechsel des amtlichen Verteidigers,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Februar 2012 des Obergerichts des Kantons Zug,
I. Beschwerdeabteilung, Präsident.

In Erwägung,
dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug gegen X.________ eine Strafuntersuchung wegen Drohung und Missbrauchs einer Fernmeldeanlage führt;

dass ihr für diese Strafuntersuchung ein amtlicher Verteidiger bestellt wurde;

dass der betreffende Verteidiger im Verlaufe des Verfahrens durch einen andern amtlichen Verteidiger ersetzt wurde;

dass X.________ mit Eingabe vom 28. Dezember 2011 die Auswechslung dieses letztgenannten Verteidigers verlangte;

dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug das Begehren mit Verfügung vom 23. Januar 2012 abwies;

dass der Präsident der I. Beschwerdeabteilung des Obergericht des Kantons Zug auf eine von X.________ gegen die staatsanwaltschaftliche Verfügung erhobene Beschwerde nicht eingetreten ist, da er diese als den gesetzlichen Formerfordernissen nicht genügend erachtet hat;

dass X.________ hiergegen der Sache nach Beschwerde ans Bundesgericht führt;

dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen;

dass die Beschwerdeführerin den angefochtenen Nichteintretensentscheid und ihren bisherigen amtlichen Verteidiger ganz allgemein kritisiert, dabei aber nicht darlegt, inwiefern die der obergerichtlichen Verfügung zugrunde liegenden Erwägungen bzw. diese selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollen;

dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;

dass daher schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und es sich daher erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;

dass die Beschwerde nach dem Gesagten offensichtlich aussichtslos ist und daher das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung bzw. amtlichen Verbeiständung abzuweisen ist (Art. 64 BGG);

dass es sich indes bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben;

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. amtlichen Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, Präsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. März 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp

Mots-clés

criminal investigationappointed counselreplacement of defense counselpleading requirementsnon-entrylegal aidsummary procedurecost waiver

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the complaint against the cantonal non-entry decision met the federal pleading requirements.

Solution extraite

No. The appellant failed to explain why the challenged reasoning or the decision itself was unlawful or unconstitutional.

Motifs extraits

The filing contained only general criticism of the non-entry decision and of prior counsel, without addressing the decisive grounds as required by Art. 42(2) and Art. 106(2) BGG.

Question juridique clé

Whether the request for legal aid and appointed counsel in the federal proceedings should be granted.

Solution extraite

No. The complaint was manifestly hopeless.

Motifs extraits

Because the complaint was obviously inadmissible, the conditions for free legal aid and appointed representation were not met under Art. 64 BGG.

Question juridique clé

Whether court costs should be charged for the federal proceedings.

Solution extraite

No costs were imposed in view of the circumstances.

Motifs extraits

Despite the inadmissibility, the court found it justified not to levy costs.

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