Non-entry due to insufficient substantiation and late appeal

1C_447/2007Tribunal fédéral / Ire division de droit public15 janv. 2008Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Supreme Court did not enter into X.'s complaint against the canton of Graubünden authorities concerning a one-month disqualification of his foreign driving licence. It held that the complaint failed to meet the substantiation requirement of Art. 42(2) BGG, because it did not explain why the cantonal court's refusal to hear the late appeal was unlawful or unconstitutional. The defect was obvious, so the case was decided in simplified procedure under Art. 108(1)(b) BGG. No costs were charged under Art. 66(1) BGG.

Regeste Omnilex

Art. 42 Abs. 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Art. 66 Abs. 1 BGG. Eine Beschwerde muss in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Fehlt es an einer genügenden Begründung, namentlich wenn auf die tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids nicht eingegangen wird, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ist der Mangel offensichtlich, kann das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren entscheiden. Kosten können ausnahmsweise erlassen werden, wenn ein Kostenspruch nicht angezeigt erscheint.

Texte intégral

{T 0/2}
1C_447/2007

Urteil vom 15. Januar 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden, Kalchbühlstrasse 18, Postfach, 7001 Chur,
Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden, Hofgraben 5, 7000 Chur.

Gegenstand
Aberkennung des ausländischen Führerausweises,

Beschwerde gegen das Urteil vom 30. Oktober 2007
des Kantonsgerichts von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss.

Erwägungen:
1.
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden aberkannte X.________ mit Verfügung vom 21. März 2007 wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit den ausländischen Führerausweis für einen Monat. Eine von X.________ gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit des Kantons Graubünden mit Verfügung vom 14. September 2007 ab. Dagegen erhob X.________ per Fax und per Post Berufung, auf welche der Kantonsgerichtsausschuss des Kantonsgerichts von Graubünden nicht eintrat. Zur Begründung führte der Kantonsgerichtsausschuss zusammenfassend aus, dass eine Rechtsmitteleingabe per Fax gemäss ständiger Rechtsprechung mangels eigenhändiger Unterschrift nicht gültig erhoben werden könne. Die angefochtene Verfügung des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit des Kantons Graubünden sei X.________ gemäss unterzeichnetem Rückschein am 2. Oktober 2007 zugestellt worden. Die vom 17. Oktober 2007 datierte Berufung sei gemäss Poststempel am 23. Oktober 2007 der deutschen Post übergeben worden. Da die Rechtsmittelfrist am 22. Oktober endete, sei die schriftliche Berufung verspätet erhoben worden, weshalb auf sie nicht einzutreten sei.
2.
X.________ führt mit Eingabe vom 10. Dezember 2007 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheit gegen das Urteil des Kantonsgerichtsausschusses des Kantonsgerichts von Graubünden vom 30. Oktober 2007. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.

Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern der Kantonsgerichtsausschuss Recht verletzt haben sollte, als er die Berufung aufgrund des Poststempels als einen Tag verspätet beurteilte. Im weitern ergibt sich aus der Beschwerde nicht, inwiefern das Nichteintreten auf die Berufung infolge verspäteter Einreichung verfassungsrechtlich zu beanstanden sein sollte. Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist somit auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
4.
Auf eine Kostenauflage kann vorliegend verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden, dem Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden und dem Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Januar 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli

Mots-clés

non-entrysubstantiationlate filingfax submissiondriving licencetraffic lawsimplified procedurecourt costs

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the federal complaint was sufficiently reasoned under Art. 42(2) BGG.

Solution extraite

No. The complaint did not explain why the cantonal court allegedly violated the law or constitutional rights.

Motifs extraits

A complaint must briefly show how the challenged decision violates the law. The appellant merely disagreed with the late-filing finding and did not address the reasoning sufficiently.

Question juridique clé

Whether the complaint could be examined despite the obvious lack of reasoning in simplified procedure.

Solution extraite

No merits review was possible; the deficiency was obvious, so the court could decide in simplified procedure.

Motifs extraits

Because the substantiation defect was manifest, the court could issue a non-entry decision under the simplified procedure.

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