Non-entry on complaint against preventive driver's license withdrawal

1C_832/2013Tribunal fédéral / Ire division de droit public25 nov. 2013Inadmissible

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Supreme Court did not enter into X.'s complaint against the cantonal decision upholding a preventive driver's license withdrawal pending a fitness assessment. It held that the filing contained only appellatory criticism and did not satisfy the substantiation requirements of Art. 42(2) BGG, nor the qualified pleading burden for fundamental-rights claims under Art. 106(2) BGG. Because the defect was obvious, the case was decided in simplified procedure under Art. 108(1)(b) BGG. The court also waived court costs under Art. 66(1) BGG.

Regeste Omnilex

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen an die Beschwerde ans Bundesgericht. Die Beschwerde muss in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; appellatorische Kritik genügt nicht. Bei Rügen betreffend Grundrechte gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Wird diese Begründungspflicht offensichtlich nicht erfüllt, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten, ohne dass die weiteren Eintretensvoraussetzungen geprüft werden müssen (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Kosten können nach Art. 66 Abs. 1 BGG ausnahmsweise nicht erhoben werden.

Texte intégral

{T 0/2}

1C_832/2013

Urteil vom 25. November 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern.

Gegenstand
Führerausweisentzug,

Beschwerde gegen die Verfügung der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern vom 8. Oktober 2013.

Erwägungen:

1.

Mit Verfügung vom 28. August 2013 entzog das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern X.________ den Führerausweis für Motorfahrzeuge in Anwendung von Art. 15d Abs. 1 SVG und Art. 30 VZV bis zur Abklärung seiner Fahrtauglichkeit vorsorglich. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

Gegen diese Verfügung wandte sich X.________ mit einer Beschwerde an die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2013 bestätigte deren Präsident den vorsorglichen Ausweisentzug: Das vom Beschwerdeführer bekundete Verhalten lasse auf eine recht erhebliche Rücksichtslosigkeit und damit auf charakterliche Defizite schliessen. Er vermöge diese Zweifel insgesamt nicht zu entkräften, weshalb genügend Anhaltspunkte gegeben seien, die ihn wegen einer allfälligen Trunksucht und/oder aus charakterlichen Gründen als besonderes Risiko für andere Verkehrsteilnehmer erscheinen liessen und ernsthafte Bedenken an seiner Fahreignung erweckten. Deshalb und angesichts des hohen Gefährdungspotentials, welches mit dem Führen eines Motorfahrzeugs verbunden sei, seien weder der vorsorgliche Führerausweisentzug gemäss Art. 30 VZV zwecks Abklärung der Fahreignung des Beschwerdeführers noch die angeordnete Eignungsuntersuchung zu beanstanden. Schliesslich seien auch keine ausserordentlichen Umstände gegeben, die es rechtfertigen würden, dem Beschwerdeführer den Führerausweis bis zur definitiven Abklärung allfälliger Ausschlussgründe zu belassen.

2.

X.________ führt mit Eingabe vom 7. November 2013 Beschwerde ans Bundesgericht mit dem sinngemässen Begehren, die am 8. Oktober 2013 ergangene Verfügung der Rekurskommission sei aufzuheben.

Das Bundesgericht hat darauf verzichtet, Vernehmlassungen einzuholen.

3.

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Dabei prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.

Der Beschwerdeführer legt mit seiner hauptsächlich appellatorischen Kritik nicht dar, inwiefern die der angefochtenen Verfügung der Rekurskommission zugrunde liegende Begründung bzw. die Verfügung selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie schon aus diesem Grund nicht einzutreten ist. Entsprechend erübrigt es sich, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern.

Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4.

Von einer Kostenauflage kann abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach wird erkannt:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. November 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp

Mots-clés

driver's license withdrawalfitness to drivesubstantiation requirementinadmissibilityappellate criticismsimplified procedurecourt costs

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the complaint met the Federal Supreme Court's reasoning requirements

Solution extraite

The complaint did not sufficiently show, in a focused and substantiated manner, how the challenged decision violated federal or constitutional law.

Motifs extraits

The filing consisted mainly of appellatory criticism and did not engage with the reasoning of the cantonal decision as required by Art. 42(2) BGG and, for fundamental rights, Art. 106(2) BGG.

Question juridique clé

Whether the Federal Supreme Court should enter into the merits of the challenge to the preventive driver's license withdrawal

Solution extraite

No, because the formal defect was obvious and dispositive.

Motifs extraits

Since the complaint failed the minimum substantiation threshold, the court did not need to examine the remaining admissibility requirements or the merits.

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