Constitutional complaint against dismissal order rejected

1P.127/2004Tribunal fédéral / Ire division de droit public3 juin 2004Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The appellant challenged the cantonal criminal chamber's partial dismissal of his complaint against the investigating judge's order dismissing proceedings against a university social worker. The Federal Court held that most constitutional grievances were insufficiently reasoned, that the right to be heard was not violated because the cantonal court had addressed the submissions and could refuse further evidence in anticipated assessment, and that no denial of justice or excessive formalism was shown. The constitutional complaint was dismissed insofar as admissible. The request for free legal aid was refused, and no costs were charged.

Regeste Omnilex

Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; staatsrechtliche Beschwerde gegen kantonalen Endentscheid; Begründungsanforderungen und rechtliches Gehör. Das Bundesgericht prüft im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nur klar und detailliert begründete Rügen; rein appellatorische Kritik genügt nicht. Wird eine Verletzung von Art. 9 BV geltend gemacht, ist anhand der konkreten Subsumtion aufzuzeigen, weshalb der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar sei. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor, wenn die Vorbringen geprüft und gewürdigt werden und auf beantragte Beweismittel in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden darf. Die Forderung nach einer sachbezogenen Begründung stellt keinen überspitzten Formalismus dar.

Texte intégral

{T 0/2}
1P.127/2004 /gij

Urteil vom 3. Juni 2004
I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Eusebio,
Gerichtsschreiberin Scherrer.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Y.________, Beschwerdegegnerin,
Untersuchungsrichteramt des Kantons Freiburg, Postfach 156, 1702 Fribourg,
Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Zaehringenstrasse 1, 1700 Freiburg,
Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer, Postfach 56, 1702 Freiburg.

Gegenstand
Einstellungsverfügung des Untersuchungsrichters,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Freiburg, Strafkammer,
vom 5. Januar 2004.

Sachverhalt:
A.
Am 17. November 2002 reichte X.________ Strafanzeige gegen den Sozialdienst der Universität Freiburg ein - namentlich gegen die Sozialarbeiterin Y.________ - wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses und eventuell weiterer Delikte. Er führte aus, anlässlich einer Konsultation des Sozialdienstes im Monat März 2002 sei ihm zur Kenntnis gebracht worden, dass die Sozialarbeiterin, mit der er über mehrere Monate zahlreiche Beratungsgespräche geführt hatte, mit einem von ihm in der Vergangenheit konsultierten Psychologen in Bern Informationen über seine Situation und Person ausgetauscht habe. Dieser Informationsaustausch sei ohne vorgängige Mitteilung an ihn und somit ohne seine Einwilligung erfolgt.
B.
Mit Verfügung vom 13. August 2003 stellte der Untersuchungsrichter das gegen Y.________ eröffnete Verfahren ein und auferlegte X.________ die Verfahrenskosten.

Gegen diese Einstellungsverfügung erhob X.________ Beschwerde bei der Strafkammer des Kantonsgerichtes Freiburg.
C.
Mit Urteil vom 5. Januar 2004 hiess die Strafkammer des Kantonsgerichtes die Beschwerde teilweise gut und auferlegte die Kosten für das Untersuchungsverfahren dem Staat Freiburg. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen.

Mit Eingabe vom 24. Februar 2004 erhebt X.________ staatsrechtliche Beschwerde gegen das vorerwähnte Urteil. Er macht eine Verletzung des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung und auf rechtliches Gehör, des Willkürverbotes, des Grundsatzes von Treu und Glauben, des Anspruchs auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht sowie eine Verletzung der Rechtsgleichheit geltend. Gestützt auf diese Gründe beantragt er die Ziffern I., II. und IV. des angefochtenen Urteils aufzuheben. Das Kantonsgericht sei zu verurteilen, ein neues Urteil zu fällen. Gleichzeitig stellt der Beschwerdeführer das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Sowohl die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg als auch das Kantonsgericht verzichten auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid, der mit staatsrechtlicher Beschwerde insbesondere wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte angefochten werden kann (Art. 84 Abs. 1 lit. a OG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich - unter Vorbehalt von E. 1.2 hiernach - einzutreten.
1.2 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 125 I 71 E. 1c S. 76; 122 I 70 E. 1c S. 73 mit Hinweisen). Die vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen vermögen diesen Begründungsanforderungen in weiten Teilen nicht zu genügen, da Auseinandersetzungen mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid fehlen. Die Vorbringen erschöpfen sich weitgehend in appellatorischer Kritik. Rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Willkürverbotes (Art. 9 BV), so reicht es nicht aus, die Rechtslage aus seiner Sicht darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen; vielmehr ist anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen darzustellen, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll (BGE 117 Ia 10 E. 4b S. 12). Dabei ist zu beachten, dass ein Entscheid nicht schon dann willkürlich ist, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56, 60 E. 5a S. 70, je mit Hinweisen). Auf die Vorbringen betreffend Verletzung des Willkürverbotes, des Gebotes von Treu und Glauben, des Anspruchs auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht sowie wegen Verletzung der Rechtsgleichheit ist mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht einzutreten.

2.
Soweit der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht vorwirft, es habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, vermag seine Argumentation nicht zu überzeugen. Das rechtliche Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 124 I 49 E. 3a S. 51 und 241 E. 2 S. 242, je mit Hinweisen). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn ein Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es auf Grund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 119 Ib 492 E. 5b/bb S. 505 f. mit Hinweisen). Das Kantonsgericht hat sich umfassend mit den Rügen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Ist es nicht dessen Argumentation gefolgt, lässt sich daraus keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ableiten.
3.
Der Beschwerdeführer wirft dem Kantonsgericht eine formelle Rechtsverweigerung vor, weil es die Begründung seiner Beschwerde in bestimmten Punkten als ungenügend erachtete und nicht darauf eintrat. Wie auch im bundesgerichtlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer vor Kantonsgericht lediglich seine Sichtweise des Sachverhaltes dargelegt, ohne aufzuzeigen, inwiefern die rechtliche Würdigung des Untersuchungsrichters falsch gewesen wäre. Die Anforderungen, welche das Kantonsgericht an die Begründungspflicht gestellt hat, stellen keinen überspitzten Formalismus dar.
4.
Daraus ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Desgleichen ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen, da sich die Beschwerde von vornherein als aussichtslos erwies (Art. 152 OG). Von einer Kostenerhebung ist abzusehen.

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Untersuchungsrichteramt und der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg sowie dem Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Juni 2004
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Mots-clés

constitutional complaintadmissibilityreasoning requirementright to be heardanticipated assessmentformal denial of justicefree legal aidcriminal investigationdismissal order

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the constitutional complaint met the requirements of Art. 90(1)(b) OG for challenges based on arbitrariness, good faith, judicial independence and equality.

Solution extraite

Those complaints were not sufficiently reasoned and therefore could not be examined.

Motifs extraits

The Federal Court reviews only clearly and specifically raised constitutional claims; the appellant largely repeated his own view and offered appellatory criticism without engaging with the cantonal reasoning.

Question juridique clé

Whether the Cantonal Court violated the right to be heard by not following the appellant's submissions and by refusing evidence.

Solution extraite

No violation was shown.

Motifs extraits

The cantonal court had addressed the appellant's arguments comprehensively; refusing further evidence in anticipated evaluation did not breach the right to be heard.

Question juridique clé

Whether the Cantonal Court committed a denial of justice by considering parts of the appeal insufficiently reasoned.

Solution extraite

No formal denial of justice or excessive formalism occurred.

Motifs extraits

The cantonal court merely required a proper explanation of why the investigating judge's legal assessment was wrong; this was not an excessive formalism.

Question juridique clé

Whether the request for free legal aid should be granted.

Solution extraite

It was refused because the complaint had no prospects of success.

Motifs extraits

The constitutional complaint was manifestly hopeless.

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