Inadmissibility of constitutional complaint against supervisory complaint ruling

1P.136/2003Tribunal fédéral / Ire division de droit public25 mars 2003Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The applicant challenged the cantonal handling of her filing concerning her involuntary hospitalization and alleged secrecy breaches. The Thurgau administrative authorities treated the submission as a supervisory complaint and rejected it in part; the cantonal administrative court upheld that result. On constitutional complaint, the Federal Court held that the submissions did not meet the stringent reasoning requirements: the arbitrariness challenge was merely appellatory, new legal arguments were inadmissible, and the bias allegation was too general because it was directed against the whole court rather than specific judges. The Federal Court therefore did not enter into the complaint and imposed no costs.

Regeste Omnilex

Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; admissibility requirements for constitutional complaint and limits on review of supervisory-complaint rulings. The Federal Court examines only clearly and specifically reasoned constitutional grievances; purely appellatory criticism is insufficient. New factual or legal allegations are inadmissible in principle in constitutional complaint proceedings based on arbitrariness. A recusal/bias complaint must be directed against specific adjudicating persons and cannot be raised abstractly against an entire court. If these pleading requirements are not met, the court does not enter into the complaint.

Texte intégral

{T 0/2}
1P.136/2003 /mks

Urteil vom 25. März 2003
I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz,
Gerichtsschreiberin Leuthold.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Vormundschaftsbehörde Pfyn, Hauptstrasse 35, 8505 Pfyn,
Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau, 8500 Frauenfeld,
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Frauenfelderstrasse 16, 8570 Weinfelden.

Gegenstand
Strafanzeige, Aufsichtsbeschwerde,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 15. Januar 2003.

Sachverhalt:
A.
X.________ reichte am 10. Juli 2001 beim Regierungsrat des Kantons Thurgau eine als Strafanzeige gegen die Vormundschaftsbehörde der Gemeinde Pfyn bezeichnete Eingabe ein. Sie beanstandete darin vor allem die Vorgehensweise der Vormundschaftsbehörde im Zusammenhang mit ihrer am 27. Dezember 2000 erfolgten Einweisung in die Psychiatrische Klinik Münsterlingen (PKM), aus der sie am 12. Januar 2001 entlassen worden war. Das Departement für Justiz und Sicherheit (DJS) des Kantons Thurgau behandelte die Eingabe als Aufsichtsbeschwerde. Es trat mit Entscheid vom 2. September 2002 auf die Beschwerde nicht ein, soweit sie die Einweisung in die PKM betraf (Ziff. 1 Satz 1 des Dispositivs). Im Übrigen stellte es fest, dass Äusserungen der Vormundschaftsbehörde gegenüber Dritten über den geistigen oder seelischen Zustand einer Person die Schweigepflicht verletzten, falls keine Rechtfertigungsgründe vorlägen (Ziff. 1 Satz 2 des Dispositivs). X.________ focht den Entscheid des DJS mit einer Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau an. Mit Entscheid vom 15. Januar 2003 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab.
B.
Gegen diesen Entscheid erhob X.________ mit Eingabe vom 24. Februar 2003 beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss § 71 Abs. 1 Ziff. 2 des Thurgauer Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) kann Aufsichtsbeschwerde erhoben werden bei Missbrauch der Amtsgewalt. Das DJS behandelte die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 10. Juli 2001 hinsichtlich der darin gegen die Vormundschaftsbehörde erhobenen Vorwürfe als Aufsichtsbeschwerde im Sinne dieser Vorschrift. Es trat auf die Beschwerde, soweit sie die Einweisung in die PKM betraf, wegen Fehlens eines aktuellen Interesses der Beschwerdeführerin nicht ein. Bezüglich der in der Beschwerde geltend gemachten Verletzung der Schweigepflicht durch die Vormundschaftsbehörde traf das DJS die erwähnte, in Ziff. 1 Satz 2 des Dispositivs enthaltene Feststellung. Entscheide der Departemente können nach § 54 VRG mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Gegen den Entscheid des DJS über die Aufsichtsbeschwerde wurde gestützt auf diese Vorschrift Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben. Dieses erachtete sowohl den Nichteintretens- als auch den Feststellungsentscheid des DJS als zutreffend und wies daher die Beschwerde mit dem hier angefochtenen Urteil vom 15. Januar 2003 ab.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann der Entscheid einer Behörde, auf eine Aufsichtsbeschwerde nicht einzutreten, sie abzuweisen oder ihr keine Folge zu geben, nicht mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden (BGE 121 I 42 E. 2a S. 45, 87 E. 1a S. 90, je mit Hinweisen). Dies wird damit begründet, dem Aufsichtsmassnahmen ablehnenden Beschluss fehle der Verfügungscharakter, da er keinen Akt darstelle, der ein Verhältnis zwischen der Verwaltung und einem Bürger verbindlich regle. Zudem gehe dem Aufsichtsbeschwerdeführer das nach Art. 88 OG vorausgesetzte rechtlich geschützte Interesse ab, weil die Einreichung einer Aufsichtsbeschwerde keinen Anspruch auf materielle Prüfung und Erledigung vermittle (BGE 121 I 42 E. 2a S. 45, 87 E. 1a S. 90, je mit Hinweisen).
Es fragt sich, ob diese Rechtsprechung auch dann zur Anwendung kommt, wenn - wie hier - gegen den Entscheid über eine Aufsichtsbeschwerde ein kantonales Rechtsmittel, das einen Anspruch auf materielle Prüfung und Erledigung einräumt, zulässig ist und das Urteil der Rechtsmittelinstanz Anfechtungsobjekt der staatsrechtlichen Beschwerde bildet. Die Frage kann jedoch offen bleiben, da auf die vorliegende Beschwerde aus den nachfolgenden Gründen nicht eingetreten werden kann.
2.
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss in einer staatsrechtlichen Beschwerde dargelegt werden, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 125 I 492 E. 1b S. 495 mit Hinweisen).
2.1 Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss eine Verletzung von Art. 9 BV, wonach jede Person Anspruch darauf hat, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Willkür liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts erst dann vor, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56, 60 E. 5a S. 70, je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin legt in keiner Weise dar, inwiefern die Erwägungen des Verwaltungsgerichts offensichtlich unhaltbar wären. Ihre diesbezüglichen Vorbringen stellen eine rein appellatorische Kritik dar, auf die in einem staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren nicht eingetreten werden kann.
2.2 Die Beschwerdeführerin macht wiederholt geltend, das DJS habe ihre Strafanzeige vom 10. Juli 2001 willkürlich als Beschwerde behandelt. Diese Rüge hat sie in ihrer gegen den Entscheid des DJS erhobenen Beschwerde an das Verwaltungsgericht nicht vorgebracht. Es handelt sich somit um ein neues rechtliches Vorbringen. Dieses kann nicht gehört werden, denn bei staatsrechtlichen Beschwerden wegen Verletzung des Willkürverbots sind - abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmen - neue tatsächliche und rechtliche Vorbringen unzulässig (BGE 118 Ia 20 E. 5a S. 26 mit Hinweisen).
2.3 In der staatsrechtlichen Beschwerde wird ausgeführt, die Ehefrau eines Arztes, der die Beschwerdeführerin beschimpft habe, sei "Juristin und Beisitzende des Verwaltungsgerichtes". Demzufolge sei "das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau als etwas befangen zu beurteilen". Diese Ausführungen sind untauglich zur Begründung der Rüge der Verletzung des Anspruchs auf einen unbefangenen Richter nach Art. 30 Abs. 1 BV, denn dieser Vorwurf kann sich grundsätzlich nur gegen einen bestimmten, am angefochtenen Entscheid mitwirkenden Richter richten, nicht aber pauschal gegen das Gesamtgericht.

Nach dem Gesagten kann auf die vorliegende Beschwerde nicht eingetreten werden.
3.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens wären an sich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Da aber zu vermuten ist, dass sie nicht erhältlich sein werden, sind keine Kosten zu erheben.
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Vormundschaftsbehörde Pfyn, dem Departement für Justiz und Sicherheit sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. März 2003
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Mots-clés

supervisory complaintconstitutional complaintinadmissibilityarbitrarinessjudicial biasreasoning requirementnew allegationscourt costs

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the constitutional complaint against the cantonal judgment on the supervisory complaint was admissible

Solution extraite

The complaint could not be heard and was not entered into.

Motifs extraits

The submissions were either insufficiently reasoned, merely appellatory, or raised new legal arguments inadmissible in constitutional complaint proceedings; the general allegation of judicial bias against the whole court was also inadequate.

Question juridique clé

Whether the cantonal court's assessment of the supervisory complaint was arbitrary or otherwise violated constitutional rights

Solution extraite

No review on the merits was conducted because the required substantiated constitutional grievance was lacking.

Motifs extraits

The applicant did not explain concretely why the cantonal reasoning was manifestly untenable, and new arguments about the characterization of her filing could not be considered.

Question juridique clé

Whether the allegation of bias against the cantonal administrative court was properly raised

Solution extraite

No; a bias complaint must target specific participating judges, not the court as a whole.

Motifs extraits

The objection was framed only against the entire court and therefore did not meet the requirements for a recusal/bias claim.

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