Staatsrechtliche Beschwerde ungenügend begründet; keine unentgeltliche Rechtspflege

1P.259/2004Tribunal fédéral / Ire division de droit public14 juin 2004Inadmissible

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The appellant challenged the Basel-Stadt appellate judgment in a state constitutional complaint and sought free legal aid. The Federal Supreme Court held that the complaint did not satisfy the strict substantiation requirements because it failed to engage with the reasoning of the underlying cantonal judgment. It therefore declined to enter into the complaint. The request for free legal aid was refused because the appeal was manifestly hopeless. Exceptionally, no court costs were imposed.

Regeste Omnilex

Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; staatsrechtliche Beschwerde, Begründungsanforderungen. Das Bundesgericht tritt auf eine staatsrechtliche Beschwerde nur ein, wenn die wesentlichen Tatsachen sowie die angerufenen verfassungsmässigen Rechte und deren Verletzung klar und detailliert dargelegt werden; eine bloss appellatorische Eingabe genügt nicht. Fehlt jegliche Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. auch Art. 36a OG). Art. 152 OG: Unentgeltliche Rechtspflege setzt Nichtaussichtslosigkeit voraus; bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit ist das Gesuch abzuweisen. Kosten können ausnahmsweise erlassen werden.

Texte intégral

{T 0/2}
1P.259/2004 /gij

Urteil vom 14. Juni 2004
I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesgerichtsvizepräsident Nay,
Bundesrichter Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Gegenstand
Strafverfahren; Beweiswürdigung,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 31. März 2004.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Strafgerichtspräsident Basel-Stadt sprach X.________ mit Urteil vom 6. Juni 2003 der mehrfachen Drohung schuldig und verurteilte ihn zu 14 Tagen Gefängnis bedingt, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 11. bis 13. Oktober 2001 (zwei Tage); auf den Vollzug der am 21. März 2001 vom Appellationsgericht Basel-Stadt bedingt ausgesprochenen Strafe von sieben Tagen Haft wurde verzichtet. Auf Appellation von X.________ hin bestätigte der Ausschuss des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt am 31. März 2004 das erstinstanzliche Urteil des Strafgerichtspräsidenten vom 6. Juni 2003.
2.
Gegen dieses Urteil des Ausschusses des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 31. März 2004 sowie gegen das erstinstanzliche Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 6. Juni 2003 wandte sich X.________ mit Eingabe vom 29. April 2004 ans Bundesgericht. Dieses teilte ihm mit Schreiben vom 4. Mai 2004 mit, dass es sich bei seiner Eingabe wohl um eine staatsrechtliche Beschwerde handle, wobei die gesetzlichen Anforderungen an ein solches Rechtsmittel aufgrund einer vorläufigen Prüfung nicht erfüllt seien. Er könne jedoch seine Beschwerde innert der 30-tägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 89 OG noch verbessern.

Mit Eingabe vom 17. Mai 2004 stellte X.________ ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Eine Beschwerdeergänzung reichte er jedoch nicht ein.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen).

Diesen Anforderungen vermag die Eingabe vom 29. April 2004 nicht zu genügen, da jegliche Auseinandersetzung mit der Begründung im Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt, auf welche das angefochtene Urteil verweist, unterbleibt. Auf die Beschwerde ist deshalb mangels einer genügenden Begründung nicht einzutreten.
4.
Das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da sich die Beschwerde von vornherein als aussichtslos erwies (Art. 152 OG). Von der Erhebung von Verfahrenskosten kann jedoch ausnahmsweise abgesehen werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Juni 2004
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Mots-clés

constitutional complaintsubstantiation requirementsinadmissibilityfree legal aidcriminal convictioncost waiver

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the state constitutional complaint met the substantiation requirements of Art. 90(1)(b) OG

Solution extraite

No; the filing did not address the reasoning of the cantonal judgment and therefore lacked the required specific constitutional argumentation.

Motifs extraits

The Federal Supreme Court reviews only clearly and specifically raised grievances. The complaint contained no engagement with the grounds of the first-instance judgment as incorporated by the appellate decision.

Question juridique clé

Whether the appellant was entitled to free legal aid

Solution extraite

No; the request was denied because the complaint was hopeless from the outset.

Motifs extraits

Since the complaint was inadmissible for lack of reasoning, it had no prospect of success within the meaning of Art. 152 OG.

Question juridique clé

Whether court costs should be levied

Solution extraite

No costs were charged as an exception.

Motifs extraits

Although the complaint was inadmissible, the court exceptionally waived costs.

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