Late constitutional complaint against oral criminal-court order

1P.702/1999Tribunal fédéral / Ire division de droit public7 janv. 2000Inadmissible

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

E. challenged a criminal-court order by constitutional complaint, arguing arbitrariness and unequal treatment. The Federal Court held that the order had been validly orally pronounced on 11 October 1999 under cantonal procedure, so the complaint period under Art. 89 OG began then. The protocol sent on 13 October 1999 was only a transcript of the oral decision and did not constitute a later, deadline-triggering notification or a subsequent statement of reasons. Filed on 15 November 1999, the complaint was therefore late. The Court did not enter on the complaint and charged the appellant CHF 1,000 in costs.

Regeste Omnilex

Art. 89 Abs. 1 und 2 OG; Art. 59 Abs. 1 StPO/FR: Fristbeginn der staatsrechtlichen Beschwerde bei mündlicher Eröffnung eines nach kantonalem Recht mündlich fällbaren Beschlusses. Wird der Entscheid in der Verhandlung gültig eröffnet und kurz begründet, so bildet die spätere Zustellung des Protokollauszugs weder die massgebende Eröffnung noch eine nachträgliche Zustellung von Entscheidgründen im Sinne von Art. 89 Abs. 2 OG. Die Beschwerdefrist läuft daher bereits ab der mündlichen Eröffnung; die nachträgliche Protokollzustellung ändert daran nichts. Verspätete Beschwerde führt zum Nichteintreten; die Kosten folgen dem Unterliegenden (Art. 156 Abs. 1 OG).

Texte intégral

[AZA 0]
1P.702/1999/boh

I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG


  1. Januar 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Féraud, Bundesrichter Jacot-Guillarmod und Gerichtsschreiber Haag.


In Sachen

E.________, Beschwerdeführer,

gegen

StaatsanwaltschaftdesKantons Freiburg,
Bezirksgerichtder Sense, Bezirksstrafgericht,

betreffend
Strafverfahren, hat sich ergeben:

A.-In einem gegen E.________ und K.________ angehobenen Strafverfahren hat das Bezirksgericht der Sense an seiner Sitzung vom 11. Oktober 1999 beschlossen, die Hauptverhandlung zu verschieben. Weiter hat das Bezirksgericht das Verfahren gegen E.________ vom Verfahren gegen K.________ abgetrennt, falls die Untersuchung gegen E.________ und D.________, welche der Kanton Freiburg am 15. März 1999 vom Kanton Thurgau übernommen hat, nicht rechtzeitig abgeschlossen wird. Diese Anordnungen hat der Präsident des Bezirksgerichts dem Angeschuldigten E.________ am 11. Oktober 1999 mündlich eröffnet und kurz begründet. Das Protokoll dieser Gerichtssitzung wurde E.________ am 13. Oktober 1999 zugestellt.

B.- Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 15. November 1999 beanstandet E.________ den Beschluss des Bezirksgerichts vom 11. Oktober 1999 wegen Verletzung des Willkürverbots und des Gleichbehandlungsgrundsatzes.

Das Bezirksgericht stellt keinen Antrag zur vorliegenden Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg schliesst auf Nichteintreten, eventuell Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Nach Art. 89 Abs. 1 OG ist die staatsrechtliche Beschwerde innert 30 Tagen, von der nach kantonalem Recht massgebenden Eröffnung des angefochtenen Entscheids an gerechnet, einzureichen. Werden von Amtes wegen nachträglich Entscheidgründe zugestellt, so kann die Beschwerde noch innert 30 Tagen seit dem Eingang der Ausfertigung geführt werden (Art. 89 Abs. 2 OG).

Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Entscheid dem Beschwerdeführer an der Gerichtssitzung vom 11. Oktober 1999 mündlich eröffnet und begründet. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass es sich beim angefochtenen Entscheid nicht um einen Beschluss handeln würde, der unter den gegebenen Umständen in Anwendung von Art. 59 Abs. 1 der Strafprozessordnung des Kantons Freiburg vom 14. November 1996 (StPO) mündlich getroffen werden durfte. Die Zustellung des Protokolls dieser Gerichtssitzung vom 13. Oktober 1999 kann nach dem kantonalen Recht somit nicht als massgebende Eröffnung des Gerichtsbeschlusses angesehen werden. Vielmehr handelt es sich dabei um die nach Art. 59 Abs. 1 Satz 2 StPO erforderliche Zustellung des Protokollauszugs über den mündlichen Entscheid.

Ist somit davon auszugehen, dass der angefochtene Entscheid dem Beschwerdeführer am 11. Oktober 1999 eröffnet wurde, so erfolgte die Beschwerdeerhebung am 15. November 1999 nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist und damit verspätet (Art. 89 Abs. 1 OG). Der am 13. Oktober 1999 zugestellte Protokollauszug kann weder als massgebende Eröffnung des Beschlusses noch als nachträgliche Zustellung der Entscheidgründe im Sinne von Art. 89 Abs. 2 OG betrachtet werden. Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist somit wegen verspäteter Beschwerdeerhebung nicht einzutreten.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000. -- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg und dem Bezirksgericht der Sense, Bezirksstrafgericht, schriftlich mitgeteilt.

______________

Lausanne, 7. Januar 2000

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

Mots-clés

constitutional complainttime limitoral decisioncriminal procedureinadmissibilitycourt costs

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the constitutional complaint was filed within the 30-day time limit after service of the challenged oral decision.

Solution extraite

The complaint was filed too late because the decision was validly announced orally on 1999-10-11 and the later protocol extract of 1999-10-13 did not restart the deadline.

Motifs extraits

Under Art. 89 para. 1 OG, the deadline runs from the legally relevant notification. The challenged order could be orally rendered under Art. 59 para. 1 StPO/FR, so the protocol extract was only a subsequent transcript required by cantonal procedure, not a new notification or a later statement of reasons within Art. 89 para. 2 OG.

Question juridique clé

Who bears the federal court costs after the complaint is not entered upon?

Solution extraite

The appellant must bear the federal court fee of CHF 1,000.

Motifs extraits

Because the complaint was inadmissible, costs were charged to the losing party.

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