Remand due to manifestly incorrect factual findings

2C_750/2012Tribunal fédéral / IIe division de droit public7 nov. 2012Granted

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

X. and Y. appealed a Lucerne tax non-entry judgment to the Federal Supreme Court. They argued that they had in fact filed a corrected appeal and power of attorney on 27 June 2012, but that the cantonal court had not placed the documents on the file because of an office oversight. The Federal Supreme Court accepted this explanation, found the cantonal factual finding manifestly incorrect, set aside the cantonal judgment, and remanded the matter for a new decision. It also ordered no court costs and refused party compensation for the non-lawyer representative.

Regeste Omnilex

Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; Sachverhaltsrüge bei behauptetem Kanzleiversehen; das Bundesgericht greift in die vorinstanzliche Beweiswürdigung ein, wenn diese auf einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung beruht. Wird eine fristgerecht eingereichte Verbesserungsschrift samt Vollmacht von der Vorinstanz irrtümlich nicht zu den Akten genommen, ist ein Nichteintretensentscheid aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung zurückzuweisen. Kostenfolgen nach Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG; Parteientschädigung kann bei nichtanwaltlicher Vertretung ausnahmsweise verweigert werden, namentlich bei Mitverursachung des Mangels und zusätzlichen formellen Unzulänglichkeiten (vgl. auch Art. 68 Abs. 1 BGG; Art. 9 des Entschädigungsreglements).

Texte intégral

{T 0/2}
2C_750/2012

Urteil vom 7. November 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler,
Bundesrichter Kneubühler,
Gerichtsschreiber Zähndler.

  1. Verfahrensbeteiligte
    X.________,
  2. Y.________,
    Beschwerdeführer,
    beide vertreten durch Herrn Markus Koch, MAKO Treuhand,

gegen

Dienststelle Steuern des Kantons Luzern (Steuerkommission für Unselbständigerwerbende,
Kreis 14), Buobenmatt 1, 6002 Luzern.

Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern 2010,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung, vom 5. Juli 2012.

Nach Einsicht
in die von X.________ und Y.________ am 4. Juni 2012 beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern erhobene Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der zuständigen Steuerkommission betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2010;
in die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 13. Juni 2012, mit welchem der Rechtsvertreter von X.________ und Y.________ aufgefordert wurde, seine Beschwerdeschrift bis zum 28. Juni 2012 zu verbessern und innert derselben Frist eine rechtsgenügliche Vollmacht einzureichen;
in das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 5. Juli 2012, mit welchem das Gericht auf die bei ihm eingereichte Beschwerde nicht eintrat, da innert der angesetzten Frist weder eine Nachreichung der Vollmacht noch eine Verbesserung der Beschwerdeschrift erfolgt sei;
in die von X.________ und Y.________ hiergegen am 6. August 2012 beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowie in ihre aufforderungsgemäss korrigierte Eingabe vom 16. August 2012 (Substantiierung der Beschwerdebegründung; Nachreichung von Beilagen und Vollmacht für das bundesgerichtliche Verfahren);
in die beigezogenen Akten und in die eingeholten Vernehmlassungen,

in Erwägung,
dass auf die frist- und nach Korrektur nunmehr auch formgerecht eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten ist (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 sowie Art. 100 Abs. 1 BGG);
dass die Beschwerdeführer vorbringen, sie hätten mit Eingabe vom 27. Juni 2012 sehr wohl eine verbesserte Beschwerdeschrift sowie die verlangte Vollmacht beim Verwaltungsgericht eingereicht, doch sei diese aufgrund eines Kanzleiversehens der Vorinstanz nicht zu den Akten genommen worden;
dass das Verwaltungsgericht diese Darstellung ausdrücklich bestätigt und zur Erklärung darauf hinweist, dass in der Eingabe der Beschwerdeführer vom 27. Juni 2012 weder auf die Geschäftsnummer des bereits hängigen Verfahrens noch auf die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 13. Juni 2012 betreffend Nachfristansetzung Bezug genommen worden sei;
dass das Urteil der Vorinstanz somit auf einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung (Art. 97 Abs. 1 sowie Art. 105 Abs. 1 und Abs. 2 BGG) beruht, was die Beschwerdeführer vor Bundesgericht zutreffend einwenden;
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten deshalb gutzuheissen und die Sache in Aufhebung des angefochtenen Entscheids zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern zurückzuweisen ist;
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Gerichtskosten zu erheben sind (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 4 BGG);
dass es sich im vorliegenden Fall rechtfertigt, auf die Zusprechung einer Parteientschädigung für die Bemühungen der nichtanwaltlichen Vertretung der Beschwerdeführer zu verzichten (Art. 68 Abs. 1 BGG; Art. 9 des Reglements vom 31. März 2006 über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht [SR 173.110.210.3]), zumal der Rechtsvertreter einerseits die Entstehung des hier vorliegenden Kanzleiversehens begünstigte, da er in der von ihm verfassten Eingabe vom 27. Juni 2012 unbestrittenermassen nicht auf die Geschäftsnummer oder die Instruktionsverfügung des Verwaltungsgerichts Bezug nahm, und andererseits auch die von ihm formulierte Beschwerde im bundesgerichtlichen Verfahren verschiedene formelle Mängel aufwies, welche die Ansetzung einer Nachfrist notwendig machten,

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 5. Juli 2012 wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. November 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Zähndler

Mots-clés

taxationnon-entryprocedural defectpower of attorneyfactual findingremandcourt costsparty compensationfile omission

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the federal appeal was admissible despite the cantonal court's non-entry judgment.

Solution extraite

The appeal was admissible and had to be examined.

Motifs extraits

The corrected federal filing met the formal requirements and was lodged in time.

Question juridique clé

Whether the cantonal court's non-entry judgment had to be set aside because the taxpayers had actually filed a corrected appeal and power of attorney on 27 June 2012.

Solution extraite

Yes. The cantonal judgment rested on an obviously incorrect factual finding.

Motifs extraits

The cantonal court confirmed that the June 27 filing had been received but not placed on the file due to an office oversight; the omission of references to the case number and prior order explained the filing mix-up but did not negate receipt.

Question juridique clé

Whether court costs should be charged for the federal proceedings.

Solution extraite

No court costs were charged.

Motifs extraits

Given the outcome, costs were waived under the Federal Supreme Court Act.

Question juridique clé

Whether the appellants were entitled to a party compensation for non-lawyer representation.

Solution extraite

No party compensation was awarded.

Motifs extraits

The representative had contributed to the filing confusion and the federal appeal itself contained formal defects requiring an additional time limit.

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