Federal complaint dismissed for insufficient reasoning and late filing

2P.293/2000Tribunal fédéral / IIe division de droit public6 févr. 2001Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The appellant challenged a cantonal administrative court decision that had declined to hear his complaint concerning recognition of earlier university examinations for a degree program. The Federal Supreme Court held that the constitutional complaint was insufficiently reasoned against the decisive non-entry grounds and, in any event, late as to the underlying decision of the university appeal commission. The wrong legal-remedy instruction did not impose a duty on the cantonal court to refer the case to the Federal Supreme Court. Because the complaint was hopeless, legal aid and appointed counsel were denied, and CHF 500 in court costs were imposed on the appellant.

Regeste Omnilex

Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; Art. 35 OG; Art. 36a OG; unrichtige Rechtsmittelbelehrung und Fristwiederherstellung: A constitutional complaint must specifically address the decisive reasoning of the challenged decision; merely appellatory criticism is insufficient. An erroneous legal-remedy instruction does not create a duty for the cantonal court to forward the matter to the Federal Supreme Court. If a party first appeals to the wrong cantonal instance because of such an instruction, the federal constitutional complaint deadline still runs from service of the lower decision; only restitution under Art. 35 OG is available, and the restitution request must be filed within ten days after the obstacle ceases. Manifestly hopeless complaints justify denial of legal aid.

Texte intégral

[AZA 0/2]
2P.293/2000/bol

II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ***********************************

  1. Februar 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Betschart, Müller und
Gerichtsschreiber Uebersax.


In Sachen
W.________, Beschwerdeführer,

gegen
Philosophische Fakultät der Universität Zürich, Rekurskommission der Universität Zürich, Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung,
4. Kammer,

betreffend
Art. 8 und 9 BV (Prüfungsanerkennung),
wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

1.- a) W.________ führt staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. November 2000, mit welchem dieses auf eine bei ihm eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten ist. In der Sache geht es darum, ob für ein Studium an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich mit dem Hauptfach Politikwissenschaft für die Nebenfächer Handels- und Wirtschaftsrecht sowie Allgemeines Staatsrecht bereits früher an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät derselben Universität abgelegte und jeweils mit der Note fünf bewertete Prüfungen anzurechnen seien. Die Philosophische Fakultät hatte dies abgelehnt und die Rekurskommission der Universität Zürich eine dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen. Der Entscheid der Rekurskommission verwies in der Rechtsmittelbelehrung darauf, es könne dagegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich erhoben werden.

b) Das Verwaltungsgericht schliesst auf Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Rekurskommission beantragt Nichteintreten, eventuell Abweisung, soweit einzutreten sei. Die Philosophische Fakultät der Universität Zürich hat auf eine Stellungnahme verzichtet.

2.- a) Anfechtungsobjekt vor dem Bundesgericht bildet das Urteil des Verwaltungsgerichts. Insoweit ist Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens einzig die Frage der Verfassungsmässigkeit dieses Urteils. Es fragt sich, ob die Beschwerdebegründung - auch in ihrer ergänzten Fassung vom 29. Dezember 2000 - den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG zu genügen vermag, wonach im Wesentlichen nicht nur das als verletzt angerufene verfassungsmässige Recht zu nennen, sondern auch darzulegen ist, worin der behauptete Verfassungsverstoss liegen soll (vgl. BGE 110 Ia 1 E. 2a S. 3 f.), und wonach namentlich rein appellatorische Kritik unzulässig ist (vgl. BGE 107 Ia 186).

b) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein Entscheid nicht schon dann willkürlich, wenn lediglich auch eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder unter Umständen vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn er im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 125 II 10 E. 3a S. 15). Die Beschwerdebegründung setzt sich nicht damit auseinander, inwiefern das Verwaltungsgericht den einschlägigen Ausnahmekatalog von § 43 des zürcherischen Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959, insbesondere lit. f dieser Bestimmung, worauf der angefochtene Nichteintretensentscheid beruht, in willkürlicher Weise angewendet haben soll. Insofern kann auf die Beschwerde somit nicht eingetreten werden.

c) Zulässig ist die Beschwerde immerhin insoweit, als der Beschwerdeführer das Vorgehen des Verwaltungsgerichts als verfassungswidrig, namentlich als willkürlich und als Verstoss gegen Treu und Glauben rügt. Entgegen seiner Ansicht hat das Verwaltungsgericht die Verfassung jedoch nicht verletzt. Wohl durfte dem Beschwerdeführer aus der falschen Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen, doch führt dies zur Möglichkeit der Wiederherstellung der Frist für die staatsrechtliche Beschwerde (dazu unten E. d) und nicht dazu, dass das Verwaltungsgericht seine Unzuständigkeit noch innert laufender Beschwerdefrist hätte feststellen oder die bei ihm erhobene Beschwerde von Verfassungs wegen mangels Zuständigkeit an das Bundesgericht hätte weiterleiten müssen. Die für das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde geltenden Vorschriften von Art. 32 Abs. 4 und 5 OG sehen im Übrigen eine solche Pflicht zur Weiterleitung bei der vorliegenden Ausgangslage ebenfalls nicht vor.

d) Es kann sich somit einzig noch die Frage stellen, ob die Eingabe als staatsrechtliche Beschwerde gegen den unterinstanzlichen Entscheid der Rekurskommission entgegenzunehmen ist. Nach der publizierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung beginnt die Frist für die Einreichung der staatsrechtlichen Beschwerde jedoch auch dann mit der Zustellung des unterinstanzlichen Entscheids zu laufen, wenn der Entscheid der unteren kantonalen Behörde aufgrund einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung, auf die sich der Beschwerdeberechtigte verlassen konnte, zuerst bei der oberen kantonalen Instanz angefochten wird und diese in der Folge auf das Rechtsmittel nicht eintritt. Eine Fristerstreckung ist grundsätzlich ausgeschlossen; wegen der falschen Rechtsmittelbelehrung steht freilich die Möglichkeit der Wiederherstellung der Frist im Sinne von Art. 35 OG offen. Indessen ist das Wiederherstellungsgesuch binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses, d.h. nach Kenntnisnahme des oberinstanzlichen Entscheides, einzureichen (BGE 111 Ia 355; RDAT 1997 Bd. 1 Nr. 18 S. 49). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Beschwerde erst nach Ablauf dieser zehntägigen Frist eingereicht, weshalb die Beschwerde nicht als Gesuch um Wiederherstellung der Frist entgegengenommen werden kann. Bereits aus diesem Grunde ist auf die Beschwerde auch nicht einzutreten, soweit sie sich gegen den Entscheid der Rekurskommission wendet bzw. sich mit der Frage auseinander setzt, ob die Verweigerung der Anerkennung der früheren Prüfungsergebnisse als solche verfassungswidrig sei; damit braucht nicht geprüft zu werden, ob sich der Beschwerdeführer auf die falsche Rechtsmittelbelehrung verlassen durfte.

3.- Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.

Da die Begehren des Beschwerdeführers von vornherein aussichtslos erscheinen, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen (Art. 152 OG).
Unter diesen Umständen wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1, Art. 153 und 153a OG), wobei seiner finanziellen Lage bei der Festlegung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden kann (Art. 153a Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.- Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Philosophischen Fakultät und der Rekurskommission der Universität Zürich sowie dem Verwaltungsgericht (4. Abteilung, 4. Kammer) des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
_____________
Lausanne, 6. Februar 2001

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

Mots-clés

constitutional complaintinadmissibilitylegal remedy instructiondeadline restitutionlegal aidcourt costsarbitrariness

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the constitutional complaint was sufficiently reasoned under Art. 90(1)(b) OG against the Verwaltungsgericht's non-entry decision.

Solution extraite

No. The complaint did not show in a concrete way why the cantonal court's application of the exceptional appeal catalogue, especially § 43 lit. f VRPG/ZH, was arbitrary.

Motifs extraits

Mere appellate criticism is insufficient; the appellant failed to address the decisive basis of the non-entry decision in a constitutionally adequate manner.

Question juridique clé

Whether the Verwaltungsgericht was constitutionally obliged to forward the matter to the Federal Supreme Court because of an incorrect appellate instruction.

Solution extraite

No. A wrong legal-remedy instruction did not require the cantonal court to declare its lack of jurisdiction or forward the filing to the Federal Supreme Court within the pending deadline.

Motifs extraits

Any disadvantage from the incorrect instruction concerns possible restitution of the deadline, not a duty of immediate referral; the OG provisions on forwarding did not impose such an obligation here.

Question juridique clé

Whether the filing could still be treated as a request for restitution of the time limit under Art. 35 OG with respect to the Rekurskommission's decision.

Solution extraite

No. The restitution request was filed only after the ten-day period after removal of the obstacle had expired.

Motifs extraits

Under settled case law, the deadline runs from service of the lower decision even if the upper cantonal appeal is first used because of a mistaken instruction; restitution must be sought within ten days of learning of the upper decision.

Question juridique clé

Whether the appellant was entitled to legal aid and free legal representation.

Solution extraite

No, because the appeal was plainly hopeless.

Motifs extraits

Since the complaint was manifestly inadmissible or unfounded, the prerequisites for unentgeltliche Rechtspflege and Verbeiständung were not met.

Question juridique clé

Who bears the court fees.

Solution extraite

The appellant was ordered to pay the court fee, with his financial situation taken into account.

Motifs extraits

Costs follow the outcome of the proceeding.

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