Non-entry for insufficient reasoning in lease termination appeal

4A_396/2010Tribunal fédéral / Ire division civile2 sept. 2010Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The tenant appealed to the Federal Supreme Court against a Zurich cantonal decision confirming the validity of an extraordinary lease termination and the order to vacate the premises. The Court held that the appeal did not satisfy the reasoning requirements because it failed to engage with the lower courts' reasoning in a concrete manner. It also held that the constitutional complaint was inadmissible because the available cantonal remedy before the Zurich Court of Cassation had not been exhausted. The appeal was therefore not entered into, and court costs of CHF 1,000 were charged to the appellant.

Regeste Omnilex

Art. 42 Abs. 2, Art. 75 Abs. 1, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. a/b BGG; Begründungs- und Ausschöpfungserfordernis bei der Beschwerde in Zivilsachen. Die Beschwerdeschrift muss sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids sachbezogen auseinandersetzen und darlegen, inwiefern dieser Recht verletzt; eine blosse Berufung auf Gesetzesbestimmungen genügt nicht. Verfassungsrügen werden nur geprüft, wenn sie klar und begründet erhoben werden. Soweit eine Rüge mit kantonalem Nichtigkeitsmittel hätte vorgebracht werden können, ist die Beschwerde mangels Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges unzulässig. Bei ungenügender Begründung oder fehlender Ausschöpfung ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (consid. 1-3).

Texte intégral

{T 0/2}
4A_396/2010

Urteil vom 2. September 2010
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt Mario Bortoluzzi,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mietvertrag; fristlose Kündigung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 31. Mai 2010.
In Erwägung,
dass das Mietgericht Zürich mit Urteil vom 14. Januar 2010 feststellte, dass die Kündigung vom 12. März 2008 gültig und wirksam sei, und dem Beschwerdeführer befahl, das Mietobjekt an der Z.________strasse in 8004 Zürich (Barlokal im Erdgeschoss und 5-Zimmer-Wirtewohnung im 1. Stock) unverzüglich zu räumen und der Beschwerdegegnerin ordnungsgemäss zu übergeben, unter Androhung des Zwangsvollzuges im Unterlassungsfall;

dass der Beschwerdeführer dieses Urteil mit Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich anfocht, das mit Beschluss vom 31. Mai 2010 das Rechtsmittel abwies und das angefochtene Urteil bestätigte;

dass das Obergericht zur Begründung seines Entscheides in Anwendung von § 161 GVG auf die Erwägungen des Mietgerichts verwies, denen es vollumfänglich zustimmte;

dass der Beschwerdeführer mit Rechtsschrift vom 5. Juli 2010 beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen gegen den Beschluss des Obergerichts vom 31. Mai 2010 erhob;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);

dass in der Beschwerdeschrift vom 5. Juli 2010 dem Obergericht zwar die Verletzung von Art. 175 Abs. 1 und Art. 266h OR sowie Art. 2 ZGB vorgeworfen wird, dass jedoch nicht ausreichend auf die Einzelheiten der Entscheidbegründung des Obergerichts bzw. des Mietgerichts eingegangen wird, sodass nicht erkennbar ist, inwiefern der angefochtene Entscheid die erwähnten Gesetzesbestimmungen verletzt haben soll;

dass insoweit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten werden kann (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);

dass sodann der kantonale Instanzenzug nicht erschöpft worden ist (Art. 75 Abs. 1 BGG), soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 9 BV im Zusammenhang mit der sinngemässen Rüge einer Verletzung eines kantonalrechtlichen Verfahrensgrundsatzes geltend macht, da er diese Rüge im Rahmen einer Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht des Kantons Zürich hätte erheben können (vgl. § 281 Ziff. 1 und § 285 Abs. 2 ZPO/ZH);

dass aus diesen Gründen in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;

dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind;

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. September 2010

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin

Mots-clés

lease terminationadmissibilityreasoning requirementsexhaustion of remediesconstitutional complaintcourt costs

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the civil law appeal met the Federal Supreme Court's reasoning requirements

Solution extraite

The appeal did not sufficiently engage with the reasoning of the cantonal decisions, so the alleged violations could not be examined.

Motifs extraits

Under Art. 42(2) BGG, the appellant had to show, with reference to the challenged decision, which rights were violated. The complaint merely invoked several provisions without addressing the detailed reasoning of the lower courts.

Question juridique clé

Whether the constitutional complaint based on arbitrary application of cantonal procedural law was admissible

Solution extraite

The argument was inadmissible because the cantonal remedies had not been exhausted.

Motifs extraits

A claim of violation of Art. 9 BV in connection with a cantonal procedural principle could have been raised in a nullity complaint before the Zurich Court of Cassation; therefore Art. 75(1) BGG was not satisfied.

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