Admissibility of appeal against remand decision

4A_527/2009Tribunal fédéral / Ire division civile29 oct. 2009Inadmissible

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The appellant challenged a cantonal remand judgment that had affirmed his contractual joint liability and sent the case back for quantification of the claim. The Federal Supreme Court held that the remand judgment was an interlocutory decision. Because the appellant failed to show either irreparable harm or that immediate success would bring about a final decision and save extensive evidence proceedings, the court did not enter into the appeal. The request for suspensive effect became moot. Court costs of CHF 500 were imposed on the appellant, and no party compensation was awarded to the respondent.

Regeste Omnilex

Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG; selbständig eröffnete Rückweisungsentscheide sind als Zwischenentscheide nur ausnahmsweise anfechtbar. Zulässigkeit setzt voraus, dass der Beschwerdeführer einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil darlegt oder dass die Gutheissung sofort einen Endentscheid herbeiführen und einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Die Begründungslast trifft den Beschwerdeführer, soweit die Voraussetzungen nicht offensichtlich gegeben sind. Wer bloss die Zulässigkeit behauptet, ohne die Voraussetzungen substanziiert aufzuzeigen, erfüllt Art. 93 BGG nicht (vgl. E. 1).

Texte intégral

{T 0/2}
4A_527/2009

Urteil vom 29. Oktober 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Robert Walder,

gegen

X.________ GmbH & Co. KG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jörg Sprecher.

Gegenstand
Mietkauf; Haftung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz,
vom 7. September 2009.
Die Präsidentin hat in Erwägung,
dass die Beschwerdegegnerin mit Klage vom 12. Januar 2006 beim Amtsgericht Willisau beantragte, der Beschwerdeführer sei zu verpflichten, ihr aufgrund vertraglicher Mithaftung bzw. kumulativer Schuldübernahme EUR 302'775.25 bzw. Fr. 467'758.-- nebst Zins zu bezahlen;
dass das Amtsgericht die Klage am 13. Januar 2009 abwies;
dass das Obergericht des Kantons Luzern am 7. September 2009 auf Appellation der Beschwerdegegnerin die Mithaftung des Beschwerdeführers bejahte , das Urteil des Amtsgerichts aufhob und die Sache zur Beurteilung der Höhe der Forderung an das Amtsgericht zurückwies;
dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und das Urteil des Amtsgerichts zu bestätigen;
dass er gleichzeitig darum ersucht, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren;
dass es sich beim angefochtenen Rückweisungsentscheid des Obergerichts um einen Zwischenentscheid handelt;
dass gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die - wie der vorliegende - weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen, die Beschwerde nur zulässig ist, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG);
dass die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz bildet, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1);
dass diese Ausnahme restriktiv zu handhaben ist, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 133 IV 288 E. 3.2);
dass es dementsprechend dem Beschwerdeführer obliegt, darzutun, dass die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (vgl. dazu BGE 134 III 426 E. 1.2 in fine; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2);
dass der Beschwerdeführer lediglich behauptet, das erhobene Rechtsmittel sei gegen den angefochtenen Zwischenentscheid zulässig, er indessen nicht darlegt und es auch nicht in die Augen springt, weshalb im vorliegenden Fall wenigstens eine der alternativen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sein soll;
dass demzufolge auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit diesem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Oktober 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Widmer

Mots-clés

interlocutory decisionadmissibilityremandirreparable harmburden of substantiationcourt costs

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the appeal in civil matters was admissible against the cantonal remand decision.

Solution extraite

The appeal was inadmissible because the remand decision was an interlocutory decision and the appellant did not show any non-reparable harm or that immediate admission would end the case and avoid extensive evidence-taking.

Motifs extraits

For independently notified interlocutory decisions not concerning jurisdiction or recusal, admissibility is exceptional under Art. 93 BGG. The appellant bears the burden of demonstrating the conditions when they are not obvious. He merely asserted admissibility without substantiating either alternative.

Question juridique clé

How the federal proceedings costs should be allocated.

Solution extraite

Court costs were imposed on the appellant.

Motifs extraits

As the appeal was not entered into, the losing party had to bear the costs.

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