Fraud claim in lease rejected for lack of causal reliance

4C.225/2004Tribunal fédéral / Ire division civile11 janv. 2005Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The defendants leased a restaurant from X. AG and later challenged the related agreements for deception, alleging that they had not been informed about a decline in turnover. The cantonal courts rejected the challenge and ordered them to pay part of the plaintiff's claim. The Federal Supreme Court held that the appellants' factual objections were inadmissible in appeal proceedings, that the alleged deception was not shown to be causally relevant for the contract conclusion, and that the proof complaint under Art. 8 ZGB therefore failed. The appeal was dismissed, and the defendants were ordered to pay court costs and party compensation.

Regeste Omnilex

Art. 28 OR; deception requires causal inducement to contract; Art. 8 ZGB and appellate review of evidence: where the decisive factual premise of causal reliance is absent, allegations of false information and of denied proof are immaterial. In appeal proceedings, the Federal Supreme Court is bound by the cantonal findings of fact unless statutory exceptions apply; mere criticism of the assessment of evidence is inadmissible. A remand request is insufficient where the court could itself decide the case on the basis of the established facts. An undisputed claim may be awarded without federal-law violation.

Texte intégral

{T 0/2}
4C.225/2004 /ast

Urteil vom 11. Januar 2005
I. Zivilabteilung

Besetzung
Bundesgerichtspräsident Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,
Gerichtsschreiber Luczak.

Parteien

  1. A.________,
  2. B.________,
  3. C.________,
    Beklagte und Berufungskläger,

gegen

X.________ AG, Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Rohrer.

Gegenstand
Mietvertrag; Täuschung,

Berufung gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 4. Mai 2004.

Sachverhalt:
A.
A.________, B.________ und C.________ (Beklagte) schlossen am 22. Februar 1993 mit der X.________ AG (Klägerin) als Vermieterin einen Mietvertrag über einen Restaurationsbetrieb ab. Im Mai 1993 trafen die Parteien zusätzliche Vereinbarungen über den Kauf von Kleininventar und Warenvorräten sowie die mietweise Überlassung des Grossinventars mit käuflicher Übernahme per 1. Juni 1994.
B.
Am 17. Mai 1996 fochten die Beklagten die getroffenen Vereinbarungen wegen Täuschung beziehungsweise wegen Irrtums an. Zur Schadensminderung wurde das Mietobjekt daraufhin untervermietet. Im Januar 1997 kam es zur Rückgabe des Mietobjektes samt Inventar und Warenvorräten an die Klägerin.
C.
Die Klägerin anerkannte die Vertragsanfechtung der Beklagten nicht und erhob beim Mietgericht des Bezirkes Bülach Klage. Die Beklagten erhoben Widerklage. Nachdem das Obergericht des Kantons Zürich die Angelegenheit an das Mietgericht zur Ergänzung des Sachverhaltes zurückgewiesen hatte, verpflichtete dieses schliesslich die Beklagten zur Zahlung von Fr. 25'297.90 nebst Zins und wies im Übrigen sowohl die Klage als auch die Widerklage ab. Die von den Beklagten gegen diesen Entscheid erhobene Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich blieb erfolglos.
D.
Gegen das Urteil des Obergerichts haben die Beklagten sowohl Berufung beim Bundesgericht als auch Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht des Kantons Zürich eingereicht. Das Kassationsgericht wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. In der Berufung beantragen die Beklagten im Wesentlichen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Angelegenheit an das Obergericht zur neuen Beurteilung zurückzuweisen. Die Klägerin schliesst auf kostenfällige Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten ist.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Vor Abschluss des Mietvertrages liess die Klägerin den Beklagten einen "Vergleich der Gewinn- und Verlustrechnungen" des Restaurationsbetriebs für die Jahre 1990 und 1991 zukommen. Obwohl der Geschäftsabschluss und damit die genauen Zahlen für das Jahr 1992 nach den Angaben der Klägerin in diesem Zeitpunkt noch nicht vorlagen, war bereits absehbar, dass die Umsatzzahlen der Jahre 1990 (Fr. 1'538'069.45) und 1991 (Fr. 1'605'322.40) im Jahr 1992 nicht erreicht würden (der Abschluss ergab einen Umsatz von Fr. 1'373'789.90). Über den Umsatzrückgang wurden die Beklagten bei Vertragsschluss nicht informiert. Daher fochten sie die geschlossenen Vereinbarungen wegen Täuschung an. Das Obergericht erkannte, die Beklagten hätten nicht nachweisen können, dass ihnen versichert worden sei, der Umsatz im Jahre 1992 bewege sich im Rahmen des Vorjahres und sei eher noch höher. Nach Ansicht des Obergerichts war der Umsatzrückgang auch nicht derart dramatisch, dass die Klägerin die Beklagten von sich aus darüber hätte informieren müssen, zumal die Beklagten den Restaurationsbetrieb ohnehin anders als bisher hätten führen wollen (360 Betriebstage statt wie bisher 240). Zudem erachtete die Vorinstanz den Nachweis des Kausalzusammenhangs zwischen der Kenntnis des Umsatzrückgangs und dem Vertragsschluss für gescheitert. Daher hielt das Obergericht die Täuschungsanfechtung für unzulässig und schützte die Forderung der Klägerin gemäss den getroffenen Vereinbarungen im Umfang von Fr. 151'854.20 (Fr. 60'000.-- Mietzinse, Fr. 1'281.25 Nebenkosten, Fr. 12'755.95 Mängelbehebung, Fr. 14'818.75 Getränkelieferung, Fr. 1'141.60 Telekom Rechnung, Fr. 539.-- Betreibungskosten sowie Fr. 61'317.65 Entschädigung für die Benutzung des Grossinventars) abzüglich der von den Beklagten zur Verrechnung gestellten Forderungen für den Rückkaufpreis des Kleininventars (Fr. 107'195.40) und der Warenvorräte (Fr. 19'360.90).
1.2 Die Beklagten machen mit der Berufung geltend, die Anfechtung der Vereinbarung wegen Täuschung nach Art. 28 OR sei berechtigt. Die Täuschung liege bereits im Überlassen der Jahresabschlüsse ohne Hinweis auf den Umsatzeinbruch. Zudem sei erstellt, dass die Beklagten eine falsche Information betreffend den Umsatz für das Jahr 1992 erhalten hätten. Dies habe das Obergericht in Verletzung von Art. 8 ZGB verkannt. Schliesslich rügen die Beklagten noch eine Verletzung von Art. 120 OR, da das Obergericht dem Anspruch der Beklagten verrechnungsweise die Forderung für Getränkelieferung entgegengesetzt hat, welche der Klägerin nicht gegenüber den Beklagten, sondern gegenüber der Untermieterin der Beklagten zustehe.
2.
Die Berufungsschrift enthält keinen materiellen Antrag, wie er nach Art. 55 Abs. 1 lit. b OG erforderlich ist. Der blosse Rückweisungsantrag wäre nur ausreichend, wenn das Bundesgericht, sollte es die Rechtsauffassung der Beklagten für begründet erachten, kein Sachurteil fällen könnte, sondern die Streitsache zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückweisen müsste (BGE 125 III 412 E. 1b S. 414). Die Beklagten rügen zwar formell eine Verletzung von Art. 8 ZGB und damit ihres Anspruchs auf Beweisführung. Sie legen aber nicht dar, inwiefern eine Ergänzung des Sachverhaltes durch die kantonalen Instanzen notwendig wäre. Vielmehr sind sie offenbar der Ansicht, das Obergericht hätte bereits gestützt auf die abgenommenen Beweise ihre Behauptungen für erstellt erachten sollen. Die Ansprüche der Beklagten werden im angefochtenen Urteil beziffert und die Berufung enthält diesbezüglich keinerlei substanziierte Beanstandungen. Damit ist zweifelhaft, ob der blosse Rückweisungsantrag genügt. Die Frage kann indessen offen bleiben. Selbst wenn man auf die Berufung eintritt, dringen die Beklagten mit ihren Rügen nicht durch.
3.
3.1 Im Berufungsverfahren ist das Bundesgericht an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden, sofern die Vorinstanz nicht bundesrechtliche Beweisvorschriften verletzt hat, ihr ein offensichtliches Versehen unterlaufen ist (Art. 63 Abs. 2 OG) oder der von ihr ermittelte Sachverhalt im Hinblick auf die Anwendung des Bundesrechts der Ergänzung bedarf (Art. 64 OG). Die Partei, die den Sachverhalt berichtigt oder ergänzt wissen will, hat darüber genaue Angaben mit Aktenhinweisen zu machen (Art. 55 Abs. 1 lit. d OG; BGE 130 III 102 E. 2.2 S. 106; 127 III 248 E. 2c S. 252, je mit Hinweisen). Blosse Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung ist im Berufungsverfahren unzulässig (BGE 128 III 163 E. 3b S. 167; 127 III 73 E. 6a S. 81; 126 III 10 E. 2b S. 13; 120 II 97 E. 2b S. 99; 119 II 84 E. 3 S. 85, je mit Hinweisen).
3.2 Tatbestandsmerkmal der absichtlichen Täuschung im Sinne von Art. 28 OR ist unter anderem der Täuschungserfolg. Die Täuschung muss für den Vertragsabschluss das kausale Motiv sein, der Gegner muss den Getäuschten verleitet haben. Daran gebricht es, wenn der Getäuschte den Vertrag auch ohne Täuschung geschlossen hätte (BGE 129 III 320 E. 6.3 S. 326 f. mit Hinweisen).
3.3 Das Obergericht ist aufgrund von Beweiswürdigung in Anbetracht der Relation des Umsatzdurchschnittes der Jahre 1990-1992 zum geschuldeten Mietzins und des abweichenden Betriebskonzepts der Beklagten mit mehr Betriebstagen zum Schluss gekommen, die Umsatzzahlen seien für den Abschluss der Vereinbarungen nicht kausal gewesen. Dabei hat es auch den Wunsch der Beklagten, den Betrieb von der Klägerin zu übernehmen, berücksichtigt. Kritik an dieser Beweiswürdigung ist im Rahmen der Berufung nicht zu hören. Hat aber die behauptete Täuschung den Kaufsentschluss nicht beeinflusst, liegt keine Täuschung im Sinne von Art. 28 OR vor. Das Vorbringen der Beklagten, bereits in der Überlassung der Umsatzergebnisse ohne Hinweis auf den Umsatzrückgang liege eine Täuschung, vermag an der fehlenden Kausalität der behaupteten Täuschung für den Vertragsschluss nichts zu ändern. Für Gegebenheiten, welche den Kaufsentschluss nicht wesentlich beeinflussen, kann die Gegenpartei keine Aufklärungspflicht treffen. Auch eine Anfechtung wegen Grundlagenirrtums (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR) käme nur in Betracht, wenn die Annahme, der Umsatz bewege sich im Jahre 1992 etwa in gleicher Höhe wie im Vorjahr, eine notwendige Voraussetzung für den Entschluss, die Vereinbarungen abzuschliessen, gebildet hätte. Nach den Feststellungen des Obergerichts war dies nicht der Fall.
3.4 War der Umsatz im Jahr 1992 nicht kausal für die Entscheidung der Beklagten, ist sogar unerheblich, ob den Beklagten diesbezüglich falsche Angaben gemacht wurden. Ihre Rüge einer Verletzung von Art. 8 ZGB stösst deshalb ins Leere. Zudem legen die Beklagten nicht dar, welche korrekt angebotenen Beweise das Obergericht nicht abgenommen haben soll. Sie stützen sich im Gegenteil auf das Beweisergebnis und ziehen daraus vom angefochtenen Entscheid abweichende Schlussfolgerungen, ohne darzutun, inwiefern gegebenenfalls ein offensichtliches Versehen vorliegen sollte. Damit üben sie wiederum Kritik an der Beweiswürdigung, die im Rahmen der Berufung nicht zulässig ist.
4.
Soweit die Beklagten schliesslich geltend machen, der Betrag von Fr. 14'818.75 für Getränkelieferungen stehe der Klägerin nur gegenüber der Untermieterschaft zu und nicht gegen die Beklagten selbst, hält der angefochtene Entscheid fest, dieser Anspruch sei vor Obergericht unbestritten geblieben. Diese Feststellung lassen die Beklagten unangefochten. War der Betrag aber unbestritten, konnte ihn das Obergericht ohne Verletzung von Bundesrecht der Klägerin zusprechen.
5.
Damit erweist sich die Berufung insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen, soweit angesichts der unzulänglichen Rechtsbegehren und der unzulässigen Kritik an der Beweiswürdigung und den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz überhaupt darauf einzutreten ist. Dem Verfahrensausgang entsprechend ist die Gerichtsgebühr den Beklagten aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG), die zudem die Klägerin für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen haben (Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3.
Die Beklagten haben die Klägerin für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Januar 2005
Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Mots-clés

lease agreementfraudcausal relianceburden of proofset-offevidence assessmentappellate reviewturnovercosts

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the tenants' appeal satisfied the formal requirement of a substantive request.

Solution extraite

A bare remand request was at least doubtful as a sufficient remedy request, but the court left the point open because the appeal failed on the merits.

Motifs extraits

A remand request is sufficient only if the Federal Supreme Court could not decide the case itself. Here, the appellants did not show any necessary supplementation of the facts.

Question juridique clé

Whether the agreements could be rescinded for intentional deception under Art. 28 OR due to alleged concealment of declining 1992 turnover.

Solution extraite

No. The alleged deception was not causally relevant to the contract conclusion, so there was no deception within the meaning of Art. 28 OR.

Motifs extraits

The appellate court was bound by the findings that the turnover figures were not decisive for the defendants' decision to contract, given the rent relation, their different operating concept, and their wish to take over the business.

Question juridique clé

Whether the defendants could invoke a violation of Art. 8 ZGB because proof of false turnover information was allegedly refused.

Solution extraite

No. Since the turnover information was not causally relevant, the proof issue was immaterial; the appellants in substance only attacked the assessment of evidence.

Motifs extraits

Art. 8 ZGB does not help where the decisive factual premise is absent, and mere criticism of evidence evaluation is inadmissible in appeal proceedings.

Question juridique clé

Whether the amount for beverage deliveries could be set off against the plaintiff's claim despite being said to concern the subtenant.

Solution extraite

The lower court could grant that amount to the plaintiff because the defendants did not challenge the finding that the claim had remained undisputed below.

Motifs extraits

An undisputed claim could be awarded without violating federal law.

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