Non-entry on constitutional complaint over eviction stay

4D_18/2014Tribunal fédéral / Ire division civile2 mai 2014Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The tenants appealed to the Federal Supreme Court against an Obergericht order that had refused suspensive effect in eviction proceedings. The Court held that the filing could only be treated as a subsidiary constitutional complaint because the amount in dispute was below the statutory threshold and no fundamental question was shown. The appellants failed to substantiate any constitutional violation with the required specificity, despite invoking procedural provisions and general due process guarantees. The Court therefore declined to enter into the complaint, rejected legal aid as hopeless, imposed CHF 500 in costs jointly and severally on the appellants, and awarded no party compensation to the respondents.

Regeste Omnilex

Art. 72 ff., 74, 93, 98, 106 Abs. 2, 108 Abs. 1 lit. b, 113 ff., 116, 117, 64, 66 und 68 BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung; Begründungsanforderungen. Ist die Beschwerde in Zivilsachen wegen zu geringem Streitwert unzulässig und wird keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dargetan, ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln. Gegen Zwischenentscheide kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden; das Bundesgericht prüft solche Rügen nur bei hinreichend substantiierter, aktenbezogener Begründung. Bloss appellatorische Kritik oder der Hinweis auf einfache Bundesrechts- bzw. ZPO-Verstösse genügen nicht. Aussichtslosigkeit der Beschwerde schliesst unentgeltliche Rechtspflege aus.

Texte intégral

{T 0/2}

4D_18/2014

Urteil vom 2. Mai 2014

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

  1. A.A.________ und B.A.________,
  2. C.A.________,
    Beschwerdeführer,

gegen

D.D.________ und E.D.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Martin Hadorn,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Mieterausweisung,

Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, vom 12. Februar 2014.

In Erwägung,
dass die Beschwerdegegner das Mietverhältnis betreffend die von den Beschwerdeführern bewohnte Wohnung im Mehrfamilienhaus in U.________ kündigten und die Anfechtung der Kündigung durch die Beschwerdeführer erfolglos blieb;
dass das Regionalgericht Oberland die Beschwerdeführer in der Folge mit Entscheid vom 27. Januar 2014 verurteilte, die Wohnung im Mehrfamilienhaus in U.________ bis spätestens Montag, 10. Februar 2014 um 10:00 zu räumen und zu verlassen;
dass die Beschwerdeführer dem Obergericht des Kantons Bern mit Eingabe vom 10. Februar 2014 erklärten, den Entscheid des Regionalgerichts Oberland vom 27. Januar 2014 anfechten zu wollen und unter anderem um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ersuchten;
dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 25. Februar 2014 erklärten, Beschwerde wegen Rechtsverzögerung zu erheben, im Wesentlichen mit der Begründung, das Obergericht habe über die beantragte Gewährung der aufschiebenden Wirkung noch nicht entschieden;
dass das Obergericht des Kantons Bern das von den Beschwerdeführern gegen den Entscheid des Regionalgerichts Oberland vom 27. Januar 2014 erhobene Rechtsmittel als Beschwerde entgegennahm und den Antrag um Aufschub der Vollstreckbarkeit bereits mit Verfügung vom 12. Februar 2014 abwies;
dass somit die mit Eingabe vom 25. Februar 2014 gestellten Begehren im Zusammenhang mit der geltend gemachten Rechtsverzögerung bereits im Zeitpunkt der Einreichung gegenstandslos waren;
dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht nach Erhalt der Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern vom 12. Februar 2014 mit Eingabe vom 26. Februar 2014 erklärten, diese Verfügung mit Beschwerde anzufechten;
dass das Bundesgericht das Gesuch der Beschwerdeführer um Anordnung vorsorglicher Massnahmen mit Verfügung vom 27. Februar 2014 abwies;
dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 9. März 2014 mitteilten, gegen die Beschwerdegegner, deren Rechtsvertreter, den Richter des Regionalgerichts Oberland und den am angefochtenen Entscheid beteiligten Oberrichter Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs bzw. Korruption eingereicht zu haben;
dass die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG angesichts des massgebenden Streitwertes von weniger als Fr. 15'000.-- nicht erhoben werden kann (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG), und weder geltend gemacht wird noch ersichtlich ist, dass dieses Rechtsmittel dennoch zulässig ist, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt;
dass die Eingabe der Beschwerdeführer vom 26. Februar 2014 unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG);
dass die Beschwerdeführer im Weiteren zutreffend ausführen, dass die angefochtene Verfügung betreffend die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung als Zwischenentscheid nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG angefochten und nach Art. 98 BGG ausschliesslich die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Urteil 4A_452/2008 vom 6. November 2008 E. 1);
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG);
dass die Beschwerdeführer der Vorinstanz verschiedentlich eine Verletzung von Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO) vorwerfen, ohne jedoch eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte aufzuzeigen;
dass die Beschwerdeführer zwar Art. 29 BV bzw. Art. 6 EMRK erwähnen, jedoch nicht mit Aktenhinweisen aufzeigen, inwiefern eines ihrer konkreten Vorbringen in Verletzung des Gehörsanspruchs übergangen worden wäre, sondern in diesem Zusammenhang lediglich unzulässige Kritik am erstinstanzlichen Entscheid üben;
dass die Eingaben der Beschwerdeführer die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllen, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bereits wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 BGG);
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG);
dass die Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

4.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Mai 2014

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Leemann

Mots-clés

evictionsuspensive effectconstitutional complaintadmissibilitysubstantiationfree legal aidcourt costsparty compensationdelay of justice

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the filing was admissible as an ordinary civil appeal or only as a subsidiary constitutional complaint

Solution extraite

Because the amount in dispute was below CHF 15,000 and no question of fundamental importance was shown, only a subsidiary constitutional complaint was available.

Motifs extraits

The statutory value threshold for the civil appeal was not met and no exception under the Federal Supreme Court Act was invoked or apparent.

Question juridique clé

Whether the complaint met the substantiation requirements for constitutional claims against a refusal of suspensive effect

Solution extraite

The filing did not identify any violated constitutional right with sufficient reasoning and therefore could not be heard.

Motifs extraits

The Court only reviews constitutional rights when expressly raised and reasoned; mere criticism of cantonal procedure and generic references to due process are insufficient.

Question juridique clé

Whether the request for free legal aid should be granted

Solution extraite

It was refused because the complaint was hopeless.

Motifs extraits

Since the appeal was manifestly inadmissible, the prerequisite of non-frivolous prospects was absent.

Question juridique clé

How costs and party compensation should be allocated

Solution extraite

Court costs were imposed on the appellants jointly and severally; no party compensation was awarded to the respondents.

Motifs extraits

Costs follow the outcome, and the respondents incurred no compensable expense in the federal proceedings.

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