Subsidiary constitutional complaint inadmissible for missing substantive request

4D_48/2007Tribunal fédéral / Ire division civile13 nov. 2007Inadmissible

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Supreme Court dealt with a subsidiary constitutional complaint in a work-contract dispute. The appellant asked only for annulment of the Zurich High Court decision and remittal for new assessment, but did not submit any substantive request. The Court held that the complaint was therefore inadmissible, since a merely cassatory request does not satisfy the requirements for a reformatory remedy unless the Court could not decide the merits itself, which was neither apparent nor explained. The appellant was ordered to pay the court fee of CHF 300. No party compensation was awarded to the respondent.

Regeste Omnilex

Art. 42 Abs. 1 BGG; Art. 117 i.V.m. Art. 107 Abs. 2 BGG: Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist ein reformatorisches Rechtsmittel und muss grundsätzlich einen materiellen Antrag enthalten. Ein blosses Aufhebungs- oder Rückweisungsbegehren genügt nur ausnahmsweise, wenn das Bundesgericht bei Gutheissung mangels hinreichender Sachverhaltsfeststellungen nicht selbst in der Sache entscheiden könnte; diese Ausnahme ist darzutun. Fehlt ein rechtsgenüglicher Antrag, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Kosten folgen dem Unterliegerprinzip (Art. 66 Abs. 1 BGG); eine Parteientschädigung setzt eine relevante Vernehmlassungstätigkeit voraus (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Texte intégral

{T 0/2}
4D_48/2007 /len

Urteil vom 13. November 2007
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiberin Sommer.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bernhard Hediger,

gegen

X.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Bühlmann,
Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivilkammer.

Gegenstand
Werkvertrag,

Subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, vom 13. Juli 2007.

Sachverhalt:
A.
Die X.________ AG (Beschwerdegegnerin) klagte beim Bezirksgericht Meilen gegen A.________ (Beschwerdeführer) mit dem Begehren, dieser sei zu verpflichten, ihr eine Werklohnforderung von Fr. 1'517.15 nebst Zins, Mahnspesen von Fr. 148.--, Zahlungsbefehlskosten von Fr. 70.--, die Gerichtsgebühr des Friedensrichteramtes Küsnacht von Fr. 250.-- sowie allfällige weitere Verfahrenskosten zu bezahlen. Ferner beantragte sie die Aufhebung des Rechtsvorschlages in der Betreibung Nr. 000 des Betreibungsamtes Küsnacht. Der Beschwerdeführer begehrte, die Klage abzuweisen und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gegen ihn erhobene Betreibung Nr. 000 löschen zu lassen. Zudem erhob er Widerklage auf Bezahlung von Fr. 3'000.-- Schadenersatz nebst Zins. Der Einzelrichter des Bezirksgerichts verurteilte den Beschwerdeführer am 23. Januar 2007, der Beschwerdegegnerin Fr. 1'517.15 nebst Zins zu 5 % seit 1. März 2005 und Fr. 70.-- Zahlungsbefehlskosten zu bezahlen. In diesem Umfang hob er den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 000 des Betreibungsamtes Küsnacht auf. Im Mehrumfang wies er die Klage ab. Das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers auf Löschung der Betreibung und die Widerklage wies er ebenfalls ab.
Gegen das Urteil des Einzelrichters vom 23. Januar 2007 erhob der Beschwerdeführer kantonale Nichtigkeitsbeschwerde, die das Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, mit Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 13. Juli 2007 abwies, soweit es darauf eintrat.
B.
Der Beschwerdeführer beantragt mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde, "der Beschluss des Zürcher Obergerichts vom 13. Juli 2007 [...] sei aufzuheben und die Sache sei an das Obergericht Zürich zur neuen Beurteilung zurückzuweisen."
Sowohl die Beschwerdegegnerin als auch das Obergericht liess sich zur Beschwerde nicht vernehmen.
Mit Präsidialverfügung vom 15. Oktober 2007 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.

Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 132 III 291 E. 1).
1.1 Die Beschwerdeschrift hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Im Gegensatz zur staatsrechtlichen Beschwerde nach OG, die grundsätzlich rein kassatorischer Natur war (vgl. etwa BGE 129 I 129 E. 1.2.1 S. 131 f.), ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (gleich wie die ordentliche Beschwerde) ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 117 BGG in Verbindung mit Art. 107 Abs. 2 BGG). Daher darf sich der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern muss einen Antrag in der Sache stellen. Wie nach der Praxis zur Beschwerde in Zivilsachen und altrechtlichen Berufung muss der Beschwerdeführer demnach angeben, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Grundsätzlich ist ein materieller Antrag erforderlich; Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung oder blosse Aufhebungsanträge genügen nicht und machen die Beschwerde unzulässig. Ein blosser Rückweisungsantrag reicht ausnahmsweise aus, wenn das Bundesgericht im Falle der Gutheissung in der Sache nicht selbst entscheiden könnte, weil die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz fehlen (vgl. BGE 133 III 489 E. 3.1 mit Hinweisen).
1.2 Vorliegend verlangt der Beschwerdeführer lediglich, den Beschluss des Obergerichts vom 13. Juli 2007 aufzuheben und die Sache an das Obergericht zu neuer Beurteilung zurückzuweisen. Einen materiellen Antrag stellt er nicht. Dass das Bundesgericht im Falle der Gutheissung der Beschwerde nicht selbst in der Lage wäre, ein Urteil zu fällen, und die Streitsache an die Vorinstanz zurückweisen müsste, geht aus dem angefochtenen Beschluss nicht ohne weiteres hervor und wird auch in der Beschwerde in keiner Weise dargetan, wird doch nicht begründet, weshalb die Streitsache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei.
1.3 Demnach ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keinen rechtsgenüglichen Antrag gestellt hat und demzufolge auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht eingetreten werden kann.

2.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da sich die Beschwerdegegnerin lediglich (kurz) zum Gesuch um aufschiebende Wirkung, nicht aber zur Beschwerde vernehmen liess, rechtfertigt es sich, auf die Zusprechung einer Parteientschädigung zu verzichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. November 2007
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:

Klett Sommer

Mots-clés

admissibilitysubsidiary constitutional complaintsubstantive requestreformatory remedyremittalcourt costsparty compensationnon-entrywork contract

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the subsidiary constitutional complaint was admissible without a substantive request

Solution extraite

The complaint was inadmissible because the appellant sought only annulment and remittal, without stating what substantive modification he wanted.

Motifs extraits

Under Art. 42(1) BGG and the reformatory nature of the subsidiary constitutional complaint under Art. 117 in connection with Art. 107(2) BGG, the appellant must in principle make a substantive request. A mere request to annul and remand is sufficient only exceptionally, when the Federal Supreme Court could not decide the merits itself because necessary factual findings are missing. That exception was neither apparent from the decision below nor substantiated.

Question juridique clé

Whether the appellant was entitled to a party compensation

Solution extraite

No party compensation was awarded because the respondent only addressed the request for suspensive effect and did not comment on the complaint itself.

Motifs extraits

Given the procedural outcome and the limited involvement of the respondent, no compensation under Art. 68(1) and (2) BGG was justified.

Question juridique clé

Who bears the court costs

Solution extraite

The appellant was ordered to pay the court fee.

Motifs extraits

Under Art. 66(1) BGG, costs follow the procedural outcome; since the complaint was not entered into, the appellant bears the costs.

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