Non-entry for insufficiently reasoned debt-enforcement complaint

5A_311/2014Tribunal fédéral / IIe division civile17 avr. 2014Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Supreme Court dealt with a complaint against a Zürich supervisory decision concerning a debt-enforcement attachment accession. It held that the filing failed to meet the statutory reasoning requirements and, in any event, was inadmissible insofar as it also attacked the lower supervisory authority's decision. Because the complaint had no prospects of success, the request for free legal aid was denied. Court costs of CHF 200 were imposed on the appellant.

Regeste Omnilex

Art. 72 ff., 75 Abs. 1, 42 Abs. 1-2, 64 Abs. 1, 66 Abs. 1 und 108 Abs. 1 lit. a-b BGG; Nichteintreten auf bundesgerichtliche Beschwerde wegen ungenügender Begründung und unzulässiger Anfechtung eines nicht letztinstanzlichen Entscheids. Die Beschwerdeschrift muss sich in gedrängter Form mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und konkret aufzeigen, welche bundesrechtlichen oder verfassungsmässigen Normen verletzt sein sollen; blosse appellatorische Kritik genügt nicht. Verfassungsrügen unterliegen qualifizierter Begründungspflicht. Fehlt es daran, ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Aussichtslosigkeit schliesst unentgeltliche Rechtspflege aus; die Kosten trägt die unterliegende Partei.

Texte intégral

{T 0/2}

5A_311/2014

Urteil vom 17. April 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Stadtgemeinde Y.________,
Beschwerdegegnerin,

Betreibungsamt Z.________.

Gegenstand
Pfändungsanschluss,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 1. April 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 1. April 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen Nichteintretensentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend Pfändungsanschluss) nicht eingetreten ist,
in das sinngemässe Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, die Beschwerde an das Obergericht genüge den Begründungsanforderungen nicht, sie enthalte weder Anträge noch eine Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid, die Haftung des Beschwerdeführers für Schulden seiner verstorbenen Mutter sei nicht Gegenstand des Verfahrens vor den Aufsichtsbehörden, diese könnten lediglich die Rechtmässigkeit des Pfändungsanschlusses überprüfen, indessen fehle es diesbezüglich an Beschwerdevorbringen,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG, die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann (Art. 75 Abs. 1 BGG), von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer auch den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde anficht,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 1. April 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Z.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. April 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Mots-clés

debt enforcementadmissibilityreasoning requirementlegal aidcourt costssupervisory complaint

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the federal complaint was admissible against the cantonal upper supervisory decision and the lower supervisory decision.

Solution extraite

The complaint was inadmissible insofar as it challenged the lower supervisory decision, and otherwise lacked the required reasoning against the cantonal decision.

Motifs extraits

A federal complaint under Art. 72 ff. BGG lies only against final cantonal decisions. The filing did not engage with the reasoning of the appealed judgment and did not set out, in a legally sufficient way, any violation of federal or constitutional law.

Question juridique clé

Whether the appellant was entitled to free legal aid for the federal proceedings.

Solution extraite

The request for free legal aid was denied because the complaint had no prospects of success.

Motifs extraits

Under Art. 64 Abs. 1 BGG, legal aid is unavailable where the proceeding is manifestly doomed to fail; that was the case here given the inadmissibility and insufficient reasoning of the complaint.

Question juridique clé

Who bears the court costs of the federal proceedings.

Solution extraite

Court costs were imposed on the losing appellant.

Motifs extraits

As the unsuccessful party, the appellant had to bear the costs under Art. 66 Abs. 1 BGG.

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