Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning

5A_511/2014Tribunal fédéral / IIe division civile24 juin 2014Inadmissible

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Supreme Court held that the appellant's filing did not satisfy the statutory reasoning requirements for a federal appeal. It did not engage with the cantonal court's reasons and did not show any violation of federal or constitutional law. The court therefore did not enter into the appeal under Art. 108(1)(b) BGG. No court costs were levied, and the request for free legal aid, including representation, was declared moot.

Regeste Omnilex

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Zulässigkeitsanforderungen an die Beschwerde an das Bundesgericht. Die Beschwerdeschrift hat in gedrängter Form darzutun, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; bei Rügen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt qualifizierte Rügepflicht. Geht die Eingabe nicht auf die tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids ein und zeigt sie keine rechts- oder verfassungswidrige Begründung auf, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Im Verfahren nach Art. 108 BGG entscheidet der Abteilungspräsident im vereinfachten Verfahren; bei Nichteintreten können Gerichtskosten erlassen werden.

Texte intégral

{T 0/2}

5A_511/2014

Urteil vom 24. Juni 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Dr. med. Y.________.

Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 16. Juni 2014 des Kantonsgerichts St. Gallen (II. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die (als Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG entgegengenommenen) Eingaben gegen den Entscheid vom 16. Juni 2014 des Kantonsgerichts St. Gallen, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der Verwaltungsrekurskommission St. Gallen (Abweisung einer ersten Beschwerde des Beschwerdeführers gegen seine am 19. Mai 2014 für höchstens 6 Wochen ärztlich angeordnete Unterbringung in der Kantonalen Psychiatrischen Klinik A.________) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,
dass das Kantonsgericht erwog, die Beschwerde des Beschwerdeführers genüge den Begründungsanforderungen einer zulässigen Beschwerde an das Kantonsgericht in keiner Weise, trotz Aufforderung habe der Beschwerdeführer auch keine verbesserte Begründung nachgereicht, auf die Beschwerde sei daher nicht einzutreten,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG),
dass der Beschwerdeführer in seinen Eingaben an das Bundesgericht nicht auf die Erwägungen des Kantonsgerichts eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts vom 16. Juni 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass (ungeachtet des Präsidialschreibens vom 19. Juni 2014) auch keine von einem Anwalt verfasste Beschwerdeschrift nachgereicht worden ist,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) als gegenstandslos erweist,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, Dr. med. Y.________ und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Juni 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Mots-clés

inadmissibilityreasoning requirementsconstitutional complaintfree legal aidpsychiatric placementcourt costs

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the federal appeal met the reasoning requirements under the Federal Supreme Court Act

Solution extraite

No. The filing did not address the cantonal court's reasoning and did not show any violation of federal or constitutional law.

Motifs extraits

A federal appeal must contain a request and a reasoned explanation; constitutional claims must also be specifically pleaded. The appellant failed to engage with the cantonal decision and did not submit a compliant lawyer-drafted brief despite being invited to do so.

Question juridique clé

Whether legal aid including counsel should be granted

Solution extraite

The request became moot because the appeal was not admitted and no court costs were charged.

Motifs extraits

Since the appeal was rejected at the admissibility stage and no costs were imposed, there was no need to decide the legal-aid request.

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