Non-entry on abusive appeal and recusal requests

5A_538/2014Tribunal fédéral / IIe division civile2 juil. 2014Inadmissible

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Supreme Court dealt in simplified procedure with a complaint against a cantonal debt-enforcement supervisory order. It held that the appellant’s implied recusal requests against numerous federal judges and clerks were abusive and could not be heard. The complaint itself was inadmissible because it did not engage with the cantonal reasoning, failed to show a breach of federal or constitutional law, and was also abusive. The request for suspensive effect became moot. Court costs of CHF 300 were imposed on the appellant, and no party compensation was awarded.

Regeste Omnilex

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 42 Abs. 7, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. a-c BGG; missbräuchliche Rechtsmittel und ungenügende Begründung führen zum Nichteintreten. Das Rechtsmittel muss sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und in gedrängter Form darlegen, welche Rechtsnormen oder verfassungsmässigen Rechte verletzt sein sollen. Pauschale oder ausserhalb des Verfahrensgegenstands liegende Anträge sind unbeachtlich. Missbräuchliche, auf Justizblockade gerichtete Ausstandsbegehren sind von vornherein unzulässig. Im Verfahren nach Art. 108 BGG entscheidet das präsidierende Mitglied im vereinfachten Verfahren.

Texte intégral

{T 0/2}

5A_538/2014

Urteil vom 2. Juli 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________ AG in Liquidation,
Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt Y.________.

Gegenstand
Anzeige der Ausstellung eines Verlustscheins,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Präsidialverfügung vom 12. Juni 2014 des Obergerichts des Kantons Zug (II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen die Präsidialverfügung vom 12. Juni 2014 des Obergerichts des Kantons Zug, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) sowohl auf ein Ausstandsbegehren der A.________ AG in Liquidation wie auch auf deren Beschwerde gegen die Anzeige der Ausstellung eines Verlustscheins nicht eingetreten ist,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, das allein zum Zweck der Blockierung der Justiz gestellte Ausstandsbegehren sei missbräuchlich, die Beschwerdeenthalte keine hinreichende Begründung und sei ausserdem mutwillig, was Kosten zur Folge habe (Art. 20a Abs. 2 Ziffer 5 SchKG),
dass offen bleiben kann, ob die Beschwerdeführerin im bundesgerichtlichen Verfahren (X.________ AG in Liquidation) kraft Vermögensübernahme als Gesamtnachfolgerin zur Beschwerdeanhebung legitimiert ist, weil sich die Beschwerde so oder anders als offensichtlich unzulässig erweist,
dass nämlich die sinngemässen Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin gegen zahlreiche Mitglieder und Schreiber des Bundesgerichts missbräuchlich sind, weshalb darauf von vornherein nicht einzutreten ist,
dass auf die Beschwerde ebenso wenig einzutreten ist, soweit die Beschwerdeführerin Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des kantonalen Verfahrens hinausgehen oder damit in keinem Zusammenhang stehen,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die obergerichtlichen Erwägungeneingeht,
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern die Präsidialverfügung vom 12. Juni 2014 des Obergerichts rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass die Beschwerdeführerin ausserdem missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die sinngemässen Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Y.________ und dem Obergericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juli 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Mots-clés

debt enforcementloss certificaterecusal requestinadmissibilityabuse of processreasoning requirementcourt costs

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the appellant's implied recusal requests against numerous federal judges and clerks could be entertained.

Solution extraite

The requests were abusive and therefore could not be heard.

Motifs extraits

They were directed against numerous members and clerks of the Federal Supreme Court and were plainly abusive.

Question juridique clé

Whether the complaint against the cantonal order satisfied the admissibility and reasoning requirements.

Solution extraite

The appeal was inadmissible and subject to non-entry.

Motifs extraits

The appellant did not address the cantonal reasoning in a comprehensible manner, did not show any violation of federal or constitutional law, and also litigated abusively.

Question juridique clé

Allocation of court costs and party compensation.

Solution extraite

Court costs were imposed on the appellant and no party compensation was awarded.

Motifs extraits

As the appellant was unsuccessful, it had to bear the costs; no compensation was due.

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