Late appeal and denial of deadline restoration

5A_722/2011Tribunal fédéral / IIe division civile19 oct. 2011Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Supreme Court held that the complaint against the Solothurn debt enforcement supervisory authority's decision was filed after expiry of the 10-day time limit, even accounting for the statutory suspension period. The appellant's request for restoration of the deadline failed because no sufficiently substantiated, non-fault-based impediment was shown; in particular, the medical assertions were not convincingly documented and no inability to appoint a representative was demonstrated. Legal aid was denied as the complaint was manifestly hopeless. The court did not enter into the complaint and imposed CHF 500 in costs on the appellant.

Regeste Omnilex

Art. 46 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1, Art. 64 Abs. 1, Art. 66 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG; Fristwiederherstellung setzt ein unverschuldetes Hindernis voraus, welches die fristgerechte Prozesshandlung trotz zumutbarer Sorgfalt verunmöglicht hat. Die Partei hat das Hindernis innert 30 Tagen seit Wegfall glaubhaft zu machen und die versäumte Handlung nachzuholen. Bloss behauptete gesundheitliche Beeinträchtigungen genügen nicht; insbesondere ist darzutun, weshalb weder selbst noch durch Bestellung eines Vertreters rechtzeitig gehandelt werden konnte. Fehlt es an einem solchen Nachweis, ist das Wiederherstellungsgesuch abzuweisen und auf die verspätete Beschwerde nicht einzutreten; bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit entfällt die unentgeltliche Rechtspflege. Kosten sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen.

Texte intégral

{T 0/2}
5A_722/2011

Urteil vom 19. Oktober 2011
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt A.________.

Gegenstand
Betreibungsverfahren,

Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 3. August 2011.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer hat am 3. Oktober 2011 (Postaufgabe) beim Bundesgericht gegen einen Entscheid vom "30. November 2010" Beschwerde erhoben. Der Eingabe lag kein Entscheid bei. Er wurde in der Folge unter Hinweis auf die Säumnisfolgen angewiesen, den angefochtenen Entscheid nachzusenden. In seiner "Beschwerdeergänzung" vom 11. Oktober 2011 erklärt er unter Beilage des angefochtenen Aktes, gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 3. August 2011 Beschwerde führen zu wollen. Der Beschwerdeführer hat überdies am 18. Oktober 2011 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt.

2.
Der angefochtene Entscheid ist dem Beschwerdeführer am 6. August 2011 zugestellt worden. Unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom 15. Juli 2011 bis zum 15. August 2011 (Art. 46 Abs. 1 BGG) begann die zehntägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG) am 16. August 2011 zu laufen und endete somit am Donnerstag, 25. August 2011. Die am 3. Oktober 2011 eingereichte Beschwerde ist damit verspätet.

3.
Der Beschwerdeführer ersucht sinngemäss um Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist.

3.1 Ist eine Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes binnen 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 50 Abs. 1 BGG).

3.2 Der Beschwerdeführer behauptet zur Begründung seines Gesuchs, er habe am 16. Dezember 2009 eine Gehirnblutung erlitten und sei nach Aussagen seines Arztes erst ab dem 26. September 2011 wieder verhandlungsfähig gewesen. Er untermauert diese Aussagen einzig mit einem Auszug aus einem "Konsilium Kardiologie", welches indes für die behauptete Prozessunfähigkeit nicht schlüssig ist. Abgesehen davon lag der Beschwerde keine Kopie des ärztlichen Zeugnisses bei, welches die behauptete Prozessunfähigkeit bis zum 26. September 2011 bestätigen würde. Bereits aufgrund dieser Überlegung rechtfertigt es sich nicht, dem Gesuch um Wiederherstellung der Frist stattzugeben. Im Übrigen legt der Beschwerdeführer auch nicht dar, dass er infolge seines angeschlagenen Gesundheitszustandes nicht in der Lage gewesen sei, einen Vertreter zu bestellen, sodass davon ausgegangen werden kann, dass diese Möglichkeit für ihn bestanden hat. Diese Möglichkeit aber schliesst die Annahme eines unverschuldeten Hindernisses im Sinn von Art. 50 Abs. 1 BGG von vornherein aus (BGE 119 II 86 E. 2a S. 87). Ist kein unverschuldetes Hindernis dargetan, welches den Beschwerdeführer von der Einhaltung der Rechtsmittelfrist abgehalten hat, führt dies zur Abweisung des Gesuchs um Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist.

4.
Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist somit in Anwendung durch Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG durch die Präsidentin der Abteilung unter Kostenfolge für die Beschwerdeführer (Art. 66 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten.

5.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Oktober 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Zbinden

Mots-clés

deadline restorationlate filinginadmissibilitylegal aidunfounded impedimentdebt enforcementcourt costs

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the complaint was filed within the statutory time limit

Solution extraite

The complaint was late because the 10-day deadline expired on 2011-08-25 and the filing on 2011-10-03 was out of time.

Motifs extraits

The challenged decision was served on 2011-08-06; taking the statutory suspension period into account, the deadline started on 2011-08-16 and ended on 2011-08-25.

Question juridique clé

Whether the appeal deadline should be restored

Solution extraite

Restoration was denied because no unforeseeable and non-fault-based impediment was sufficiently shown.

Motifs extraits

The applicant's medical assertions were unsupported by convincing evidence, no copy of the relevant medical certificate was filed, and he did not show that he could not appoint a representative.

Question juridique clé

Whether legal aid should be granted

Solution extraite

Legal aid was refused because the complaint had no prospects of success.

Motifs extraits

Since the complaint was manifestly inadmissible due to lateness, it was objectively hopeless.

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