Appeal inadmissible for insufficient substantiation in arrest case

5A_726/2007Tribunal fédéral / IIe division civile13 févr. 2008Inadmissible

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Supreme Court did not enter into the appellant's challenge against the cantonal refusal of an arrest order. It held that in proceedings concerning provisional measures only constitutional violations may be raised and that the complaint was insufficiently substantiated. The appellant failed to explain in a concrete and detailed way why the respondent should be economically entitled to the bank account and shares targeted for arrest. The request to set aside the district judge's order was also inadmissible because only the cantonal appellate decision could be attacked. Court costs of CHF 3,000 were charged to the appellant; no compensation was awarded to the respondent.

Regeste Omnilex

Art. 98, 106 Abs. 2, 90 BGG; Art. 272 Abs. 1 SchKG: In matters of provisional measures the Federal Supreme Court examines only clearly and specifically pleaded constitutional complaints; purely appellatory criticism is insufficient. The appellant must state in a substantiated manner why the legal prerequisites for arrest are met, in particular—where assets are held in a third party's name—why the assets are nevertheless attributable to the debtor. A merely general reference to criminal investigations or prior submissions does not satisfy the duty of substantiation. Under Art. 90 BGG only the final cantonal decision is the object of federal appeal.

Texte intégral

{T 0/2}
5A_726/2007/bnm

Urteil vom 13. Februar 2008
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichter Marazzi,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiber Schett.

Parteien
X.________, Deutschland,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Werner A. Meier,

gegen

Y.________, Deutschland,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arrest,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 15. November 2007.

Sachverhalt:

A.
Am 15. Oktober 2007 stellte X.________ (im Folgenden: Beschwerdeführer) beim Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirks Zürich ein Begehren um Verarrestierung des Kontos Z.________ sowie bis zu 450'000 Aktien der Firma S.________ bei der Bank R.________ in A.________ zur Deckung diverser Zivilforderungen von insgesamt Fr. 70'195.24 zuzüglich Zinsen und Kosten gegenüber Y.________ (im Folgenden: Beschwerdegegner). Mit Verfügung vom 18. Oktober 2007 wies der Einzelrichter das Ersuchen ab, u.a. mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe nicht ausgeführt, in welcher Beziehung der Beschwerdegegner zu den zu verarrestierenden Vermögenswerten stehe, weshalb der Arrestgegenstand nicht glaubhaft gemacht worden sei.
Der vom Beschwerdeführer dagegen beim Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) eingereichte Rekurs blieb erfolglos. Mit Beschluss vom 15. November 2007 wurde das Rechtsmittel abgewiesen.

B.
Mit Eingabe vom 7. Dezember 2007 hat der Beschwerdeführer die Sache an das Bundesgericht weitergezogen. Er beantragt, die Verfügung des Bezirksgerichts sowie der Beschluss des Obergerichts seien aufzuheben.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
1.1 Der Entscheid über das Arrestbegehren ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und stellt eine vorsorgliche Massnahme nach Art. 98 BGG dar. Mit Bezug auf vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG) und darf das Bundesgericht das Recht nicht von Amtes wegen anwenden (Art. 106 Abs. 1 BGG), sondern aufgrund des für vorsorgliche Massnahmen geltenden Rügeprinzips nur insofern eine Prüfung vornehmen, als in der Beschwerdeschrift gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG entsprechende Rügen vorgebracht und begründet worden sind (BGE 133 III 589 E. 1 und 2).

1.2 Die von Art. 106 Abs. 2 BGG geforderte Substanziierung der Vorbringen ist mit derjenigen identisch, wie sie für die frühere staatsrechtliche Beschwerde gemäss Art. 84 aOG gegolten hat. Gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b aOG war in jenem Verfahren darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden waren. In diesem Sinn prüfte das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintrat (BGE 133 III 589 E. 2 S. 591 f.).

1.3 Nach der ständigen Praxis des Bundesgerichts liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene kantonale Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 131 I 467 E. 3.1 S. 473 f. mit Hinweisen).

1.4 Von vornherein nicht eingetreten werden kann auf den Antrag, den Entscheid des Einzelrichters aufzuheben, denn gemäss Art. 90 BGG bildet nur der Entscheid des Obergerichts Anfechtungsobjekt.

2.
2.1 Die Vorinstanz hat - zusammengefasst - erwogen, der Arrest werde vom Richter des Ortes bewilligt, wo die Vermögenswerte sich befänden, wenn der Gläubiger glaubhaft mache, dass seine Forderung bestehe, ein Arrestgrund vorliege und Vermögensgegenstände vorhanden seien, die dem Schuldner gehörten (Art. 272 Abs. 1 SchKG). Wolle der Gläubiger Vermögensgegenstände mit Arrest belegen, die formell auf den Namen eines Dritten lauteten, müsse er zusätzlich glaubhaft machen, dass jene rechtlich in Wirklichkeit Eigentum des Schuldners seien; eine blosse Behauptung genüge dazu nicht (BGE 107 III 33 E. 2 und 3; 109 III 120 E. 6). Das Bundesgericht weise daraufhin, dass ein Verzicht auf diese Beweisanforderung Dritte der Willkür des Gläubigers aussetzen würde und präzisiere, dass nach Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG der Arrestgläubiger in seinem Begehren daher nicht nur die Vermögenswerte angeben solle, die er mit Arrest beschlagen lassen wolle, sondern auch deren Zugehörigkeit zum Vermögen des Schuldners glaubhaft zu machen habe, wenn diese dem Anschein nach - so etwa aufgrund der Bezeichnung des Bankkontos oder -depots - Dritten gehörten. Die Angabe des Dritten erscheine unter diesen Umständen unerlässlich, d.h. damit der Arrest überhaupt durchführbar sei, müsse zumindest der Name des Dritten angegeben werden und es genüge insofern nicht, wenn ein Arrestbegehren betreffend alle Vermögenswerte des Schuldners und solcher, die auf den Namen des Dritten lauteten, gestellt werde (BGE 126 III 95 E. 4a).
In tatsächlicher Hinsicht hat das Obergericht ausgeführt, in seiner Rekursschrift führe der Beschwerdeführer unter Ziff. III "Vermögenswerte des Beschwerdegegners" aus, das zu verarrestierende Konto des Z.________ mit der Nr. yyyy bei der Bank R.________ existiere und sei im Namen der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen bekannt geworden. Nach Auskunft der Staatsanwaltschaft würden sich bis zu 450'000 Aktien auf dem betreffenden Konto befinden. Als Treuhänder des Trusts fungiere ein sogenannter Herr W.________. Weitere Angaben gingen weder aus der Rekurseingabe noch aus dem Arrestbegehren vom 15. Oktober 2007 hervor. Damit lege der Beschwerdeführer jedoch in keiner Weise dar, in welcher Beziehung der Beschwerdegegner zum genannten Konto bzw. dem Z.________ stehe. Ein Verweis auf angebliche Ermittlungen der Staatsanwaltschaft genüge nicht, zumal nicht einmal dargelegt worden sei, aus welchem der zahlreichen gegen den Beschwerdegegner geführten Verfahren die Angaben herrühren sollten. Insbesondere auch dem beigelegten Urteil des Landesgerichts Düsseldorf vom 2. Juli 1999, mit welchem der Beschwerdegegner zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, sei nicht zu entnehmen, welchen Zusammenhang der genannte Trust zum Beschwerdegegner haben könnte. Der Beschwerdegegner erscheine nicht einmal als Treuhänder, sodass auch daraus nicht auf eine wirtschaftliche Berechtigung des Beschwerdegegners am genannten Trust bzw. Konto bei der Bank R.________ geschlossen werden könnte. Der Rekurs sei demzufolge ohne Prüfung der weiteren Arrestvoraussetzungen abzuweisen.

2.2 Der Beschwerdeführer trägt als Haupteinwand vor, das Obergericht habe Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG, wonach dem Schuldner gehörende Vermögensgegenstände verarrestiert werden könnten, zu eng ausgelegt. Damit sei ein Gläubiger praktisch nie in der Lage, die geforderten Belege zu erbringen, um eine Verarrestierung zu erreichen. Der Beschwerdegegner habe Vermögensstraftaten zulasten zahlreicher Anleger begangen und die erlangten Gelder derart zur Seite geschafft, dass eine detaillierte Darlegung der Berechtigung nicht möglich sei.
Der Beschwerdeführer rügt wohl, das Obergericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass keine wirtschaftliche Berechtigung dargelegt worden sei. Es wird damit jedoch keine Verfassungsverletzung geltend gemacht. Selbst wenn darin eine sinngemässe Rüge des Willkürverbots zu erblicken wäre, wäre der Beschwerdeführer mit dieser rein appellatorischen Rüge seiner Substanziierungspflicht nicht ansatzweise nachgekommen (E. 1.2 hiervor). Namentlich führt der Beschwerdeführer in keiner Weise aus, worin die wirtschaftliche Berechtigung des Beschwerdegegners an den fraglichen Vermögenswerten bestehen solle - abgesehen davon, dass im Verfahren vor Bundesgericht ohnehin keine Noven präsentiert werden könnten (Art. 99 Abs. 1 BGG). Soweit der Beschwerdeführer abschliessend behauptet, vor den Vorinstanzen dargelegt zu haben, dass im Rahmen der gegen den Beschwerdegegner geführten Ermittlungen festgestellt worden sei, dass dieser am genannten Konto berechtigt sei, ist er darauf hinzuweisen, dass im Verfahren vor Bundesgericht generelle Verweisungen auf frühere Rechtsschriften unzulässig sind (BGE 133 II 396 E. 3.2 S. 400; 114 Ia 317 E 2b S. 318); zudem führt der Beschwerdeführer nicht an, wo er solches dargelegt hat und - gegebenenfalls - inwiefern die Vorinstanz in willkürlicher Weise nicht darauf eingegangen ist. Auf die Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden.

3.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung an den Beschwerdegegner entfällt, da er nicht zur Vernehmlassung aufgefordert wurde.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Februar 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Schett

Mots-clés

arrestsubstantiationconstitutional complaintinadmissibilitybank assetsthird-party ownershipprovisional measurescourt costs

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the federal complaint was sufficiently substantiated to allow review of the cantonal arrest decision

Solution extraite

The complaint did not meet the required substantiation standard for alleging constitutional violations and could not be examined on the merits.

Motifs extraits

In measures subject to Article 98 BGG, only constitutional rights may be invoked and the complaint must set out the alleged violation clearly and in detail. The appellant merely argued in an appellatory manner and failed to explain the respondent's relationship to the assets.

Question juridique clé

Whether the arrest request could be reviewed against the single judge's refusal despite the appeal being directed only against the cantonal appellate decision

Solution extraite

The challenged object before the Federal Supreme Court was only the cantonal appellate decision, not the first-instance order.

Motifs extraits

Under Article 90 BGG only the final cantonal decision is appealable to the Federal Supreme Court; the request to annul the district judge's order was therefore not admissible as such.

Question juridique clé

Costs of the federal proceedings

Solution extraite

Court costs were imposed on the appellant, and no party compensation was awarded to the respondent because no response was requested.

Motifs extraits

The losing party bears the costs under Article 66(1) BGG; without a written response there is no entitlement to compensation.

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