Federal appeal dismissed for lack of reasoning and abusive filing

5A_863/2010Tribunal fédéral / IIe division civile10 déc. 2010Inadmissible

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The appellant challenged a cantonal supervisory decision concerning a seizure notice. The Federal Supreme Court held that the complaint did not satisfy the federal reasoning requirements because it failed to engage with the cantonal decision and did not explain any violation of federal or constitutional law. It also noted abusive litigation conduct. Applying the simplified procedure, the court did not enter into the complaint, waived court costs, and denied any party compensation.

Regeste Omnilex

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG; Beschwerdebegründung und Rügeprinzip; Nicht-Eintreten bei ungenügender Begründung und missbräuchlicher Prozessführung. Die Beschwerdeschrift muss sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und anhand dieser darlegen, welche Vorschriften oder verfassungsmässigen Rechte verletzt sein sollen. Blosse Kritik oder appellatorische Beanstandungen genügen nicht. Verfassungsrügen unterliegen qualifizierter Begründung. Liegt zudem missbräuchliche Prozessführung vor, kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht eingetreten werden; Kostenfolgen und Parteientschädigung richten sich nach dem Nichteintretensentscheid.

Texte intégral

{T 0/2}
5A_863/2010

Urteil vom 10. Dezember 2010
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Y.________.

Gegenstand
Pfändungsankündigung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 2. Dezember 2010 des Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 2. Dezember 2010 des Obergerichts des Kantons Bern, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) auf eine Eingabe des Beschwerdeführers betreffend eine nicht näher bezeichnete Pfändungsankündigung nicht eingetreten ist,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, dem Beschwerdeführer, dem die Handlungsfähigkeit vorläufig entzogen und der ausserdem entmündigt worden sei, gehe die Prozessfähigkeit ab, weshalb auf die Eingabe, die auch den minimalen Begründungsanforderungen einer zulässigen Beschwerde nicht genüge, nicht eingetreten werde, im Übrigen seien die Verfügungen des Betreibungsamtes zu Recht dem vorläufigen gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt worden, weshalb keine Nichtigkeit in Frage stehe,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergericht vom 2. Dezember 2010 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Kosten erhoben werden und dem Beschwerdeführer (entgegen seinem Antrag) keine Parteientschädigung zugesprochen wird,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Y.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Dezember 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Mots-clés

debt enforcementseizure noticeadmissibilityreasoning requirementconstitutional complaintabusive processcostsparty compensation

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the federal complaint met the admissibility and reasoning requirements of Art. 42 and Art. 106 BGG.

Solution extraite

No. The complaint did not engage with the cantonal reasoning in a comprehensible way and did not show any legal or constitutional violation.

Motifs extraits

A complaint must specifically address the contested reasoning and state concisely why the decision violates federal or constitutional law; this was not done.

Question juridique clé

Whether the filing was abusive within the meaning of Art. 42(7) BGG.

Solution extraite

Yes. The court found the complaint to be abusive as well as insufficiently reasoned.

Motifs extraits

The appellant once again acted abusively, which supported non-entry under the simplified procedure.

Question juridique clé

Whether court costs and party compensation should be awarded.

Solution extraite

No court costs were charged and no party compensation was awarded to the appellant.

Motifs extraits

In non-entry cases under Art. 108(1) BGG, the court decided to waive costs and deny compensation.

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