Non-entry on insufficiently reasoned constitutional complaint

5D_108/2009Tribunal fédéral / IIe division civile10 sept. 2009Inadmissible

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Supreme Court considered a subsidiary constitutional complaint against a cantonal decision that had upheld the refusal of provisional legal opening in a debt-enforcement matter. Because the appellant did not address the decisive reasoning of the cantonal court and did not set out, in a clear and detailed manner, which constitutional rights had been violated and why, the complaint was manifestly insufficiently reasoned. The Court therefore did not enter into the matter and imposed court costs of CHF 400 on the appellant.

Regeste Omnilex

Art. 116, 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde: Begründungsanforderungen und Nichteintreten. Eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass die beschwerdeführende Partei anhand der tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darlegt, welche verfassungsmässigen Rechte verletzt sein sollen. Bloss appellatorische Kritik oder die Wiederholung des Standpunkts genügt nicht. Fehlt eine hinreichende Auseinandersetzung mit der Begründung der Vorinstanz, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Texte intégral

{T 0/2}
5D_108/2009

Urteil vom 10. September 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Z.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Rechtsöffnung.

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 15. Juli 2009 des Kantonsgerichts St. Gallen (Präsident der III. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 15. Juli 2009 des Kantonsgerichts St. Gallen, das eine Rechtsverweigerungsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Abweisung seines Gesuchs um provisorische Rechtsöffnung für Fr. 1'500.-- in einer Betreibung gegen den Beschwerdegegner abgewiesen und dem Beschwerdeführer eine Gerichtsgebühr von Fr. 400.-- auferlegt hat,

in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Kantonsgericht im angefochtenen Entscheid erwog, die einschlägige Passage im Schreiben des Beschwerdegegners vom 6. März 2009 ("das Heizöl wurde auf dem Abnahmeprotokoll mit 1'500 lt. ausgewiesen und wird nach Abschluss aller ausstehenden Forderungen entsprechend abgerechnet") stelle keine unbedingte, auf einen bestimmten Geldbetrag lautende Schuldanerkennung dar, im Ingress dieses Schreibens würden die Forderungen des Beschwerdeführers vielmehr ausdrücklich generell zurückgewiesen, demzufolge habe die erste Instanz das Rechtsöffnungsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen,

dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise mit den entscheidenden Erwägungen des Kantonsgerichts auseinandersetzt,
dass er erst recht nicht nach den erwähnten Anforderungen anhand dieser Erwägungen klar und detailliert aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts vom 15. Juli 2009 verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. September 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Mots-clés

legal openingconstitutional complaintadmissibilityreasoning requirementnon-entrycourt costsdebt enforcement

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the subsidiary constitutional complaint was sufficiently reasoned to be admissible.

Solution extraite

No; the filing did not engage with the decisive reasons of the cantonal judgment and did not clearly and specifically show any constitutional violation.

Motifs extraits

In a subsidiary constitutional complaint, constitutional rights must be invoked and substantiated by reference to the challenged reasoning. The appellant failed to do so, so the complaint was inadmissible.

Question juridique clé

Whether court costs should be imposed on the unsuccessful appellant.

Solution extraite

Yes; the losing appellant must bear the court costs.

Motifs extraits

Under the general cost rule, the unsuccessful party is charged with costs.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.