Non-entry on insufficiently reasoned constitutional complaint

5D_178/2011Tribunal fédéral / IIe division civile18 oct. 2011Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Court considered a constitutional complaint against a cantonal non-entry decision in a debt enforcement lifting matter. It held that the appellant failed to address the reasons of the challenged decision and did not substantiate any violation of federal law or arbitrariness. The complaint was therefore inadmissible. Because the complaint had no prospect of success, the request for free legal aid was denied. Court costs of CHF 1,000 were imposed on the appellant.

Regeste Omnilex

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie sich in gedrängter Form mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt und die behaupteten Rechtsverletzungen substantiiert darlegt. Bei Rügen der Sachverhaltsfeststellung ist aufzuzeigen, inwiefern Willkür oder eine Rechtsverletzung nach Art. 95 BGG vorliegt. Fehlt eine hinreichende Begründung, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. Unentgeltliche Rechtspflege setzt Erfolgsaussichten voraus; bei Aussichtslosigkeit ist das Gesuch abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Texte intégral

{T 0/2}
5D_178/2011

Urteil vom 18. Oktober 2011
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________ GmbH,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 29. September 2011.

Nach Einsicht
in den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 29. September 2011, wonach das Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich am 5. August 2011 das Rechtsöffnungsbegehren der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. xxxx des Betreibungsamts A.________ abwies, die Beschwerdeführerin als obsiegende Partei dagegen mit Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich gelangte und das Obergericht am 29. September 2011 mangels Rechtschutzinteresses auf die Beschwerde nicht eintrat,
in die Beschwerde vom 10. Oktober 2011 gegen diesen Beschluss,
in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 16. Oktober 2011,

in Erwägung,
dass die Beschwerde zu begründen ist, d.h. in gedrängter Form durch Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern dieser Bundesrecht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG),
dass Verfassungsverletzungen nur geprüft werden, wenn sie gerügt und gehörig begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 IV 287 E. 1.4),
dass, wenn eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet wird, in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, inwiefern diese Feststellung willkürlich oder durch eine andere Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) zustande gekommen ist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.2 und 1.4.3 S. 255).
dass das Obergericht erwog, die Beschwerdeführerin sei angesichts der Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens der Beschwerdegegnerin nur insofern durch den erstinstanzlichen Entscheid beschwert, als ihr keine Parteientschädigung zugesprochen worden sei,
dass die Beschwerdeführerin aber die Verweigerung einer Parteientschädigung durch den erstinstanzlichen Richter vor Obergericht nicht gerügt habe,
dass das Obergericht deshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe in keiner Weise mit den Erwägungen des angefochtenen Beschlusses auseinandersetzt und nicht darlegt, inwiefern die obergerichtliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein oder auf einer Rechtsverletzung beruhen soll bzw. der angefochtene Beschluss Bundesrecht verletzen soll,
dass auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch die Präsidentin der Abteilung unter Kostenfolge für die Beschwerdeführerin (Art. 66 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG),

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Oktober 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Zbinden

Mots-clés

inadmissibilitylegal reasoningconstitutional complaintfree legal aidcourt costsdebt enforcementparty compensation

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the constitutional complaint was sufficiently reasoned to be admissible.

Solution extraite

No. The filing did not engage with the cantonal court's reasoning and did not show any violation of federal law or arbitrariness.

Motifs extraits

A complaint must specifically explain, in a concise manner, how the challenged decision violates federal law; constitutional violations are reviewed only if properly invoked and substantiated. The appellant failed to do so.

Question juridique clé

Whether legal aid should be granted for the Federal Court proceedings.

Solution extraite

No, because the complaint had no prospects of success.

Motifs extraits

Unentgeltliche Rechtspflege is denied when the appeal is manifestly hopeless.

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