Subsidiary constitutional complaint inadmissible in provisional debt enforcement

5D_82/2013Tribunal fédéral / IIe division civile11 avr. 2013Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Supreme Court treated the filing as a subsidiary constitutional complaint in a provisional debt enforcement matter concerning CHF 9,000 plus interest. It held the complaint inadmissible because the appellant did not specifically allege or substantiate any violation of constitutional rights, challenged a non-reviewable district-court decision, and raised criminal allegations outside the court's competence. The request for free legal aid was denied due to lack of prospects of success. Court costs of CHF 400 were imposed on the complainant.

Regeste Omnilex

Art. 113 ff. BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. a/b BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide zulässig und bedarf einer klaren, anhand der angefochtenen Erwägungen begründeten Rüge verfassungsmässiger Rechte. Fehlende Substantiierung führt zum Nichteintreten im vereinfachten Verfahren. Einwände gegen nicht anfechtbare Vorentscheide sowie Strafanzeigen sind im Verfahren der Verfassungsbeschwerde unzulässig. Aussichtslosigkeit schliesst unentgeltliche Rechtspflege aus (Art. 64 Abs. 1 BGG); die unterliegende Partei trägt die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Texte intégral

{T 0/2}
5D_82/2013

Urteil vom 11. April 2013
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Z.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Provisorische Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 12. Februar 2013 des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 5. Kammer).

Nach Einsicht
in die (vom Obergericht des Kantons Aargau gemäss Art. 48 Abs. 3 BGG zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weitergeleitete und von diesem als Verfassungsbeschwerde entgegengenommene) Eingabe gegen den Entscheid vom 12. Februar 2013 des Obergerichts, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 9'000.-- (nebst Zins) abgewiesen hat,
in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,
dass die Verfassungsbeschwerde, die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann (Art. 113 BGG), zum Vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin einen (dazu noch in einem anderen Verfahren ergangenen) Entscheid des Bezirksgerichts Zofingen anficht,
dass die Verfassungsbeschwerde ebenso unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin Strafanzeige wegen Betrugs und Urkundenfälschung erhebt, weil für die Behandlung von Strafanzeigen allein die kantonalen Behörden zuständig sind,
dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),

dass das Obergericht im (vorliegend allein anfechtbaren) Entscheid vom 12. Februar 2013 zunächst auf die erstinstanzlichen Erwägungen verwies, wonach die Betreibungsforderung auf drei von der Beschwerdeführerin unterzeichneten Darlehensverträgen (für die am 31. Januar 2012 zur Rückzahlung fälligen Beträge von je Fr. 3'000.--) und damit auf provisorischen Rechtsöffnungstiteln beruhe und die Beschwerdeführerin keine die Schuldanerkennung entkräftenden Einwendungen glaubhaft mache (Art. 82 SchKG),
dass das Obergericht sodann erwog, die von der Beschwerdeführerin behauptete Schuldentilgung stelle eine reine Parteibehauptung dar und werde durch keinerlei Belege glaubhaft gemacht, ausserdem seien die Behauptungen der Beschwerdeführerin neu und, soweit überhaupt nachvollziehbar, unbelegt, im Übrigen könne die Beschwerdeführerin weder aus der Rückzahlung von Schulden gegenüber einer Drittperson noch aus einer Pfandhingabe etwas zu ihren Gunsten ableiten, die Beschwerde sei als offensichtlich unbegründet abzuweisen,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer an das Bundesgericht weitergeleiteten Eingabe keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend macht,
dass sie erst recht nicht anhand der entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Obergerichts vom 12. Februar 2013 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid die Verfahrensanträge der Beschwerdeführerin gegenstandslos werden,
dass der Beschwerdeführerin in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. April 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Mots-clés

provisional debt enforcementsubsidiary constitutional complaintconstitutional substantiationlegal aidcourt costsadmissibilityfinal cantonal decision

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the subsidiary constitutional complaint against the cantonal decision was admissible

Solution extraite

It was inadmissible because no constitutional rights were invoked or reasoned as required.

Motifs extraits

The filing did not identify, let alone specifically explain, any violation of constitutional rights based on the cantonal court's reasoning.

Question juridique clé

Whether the complaint could challenge the Bezirksgericht Zofingen decision

Solution extraite

No; a subsidiary constitutional complaint may only target final cantonal decisions.

Motifs extraits

The challenged district-court decision was not the directly reviewable final cantonal decision and was therefore outside the scope of Art. 113 BGG.

Question juridique clé

Whether criminal complaints for fraud and forgery could be examined in this proceeding

Solution extraite

No; criminal complaints must be handled by the competent cantonal authorities.

Motifs extraits

The federal court had no competence to deal with those criminal allegations within this civil constitutional complaint.

Question juridique clé

Whether legal aid should be granted

Solution extraite

No, because the complaint had no prospects of success.

Motifs extraits

Given the manifest inadmissibility of the complaint, the request for free legal aid had to be denied under Art. 64 BGG.

Question juridique clé

Who bears the court costs

Solution extraite

The complainant bears the court costs.

Motifs extraits

As the unsuccessful party, the complainant was ordered to pay costs under Art. 66 BGG.

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