Non-entry on constitutional complaint for insufficient reasoning

5D_99/2008Tribunal fédéral / IIe division civile29 sept. 2008Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Court treated the filing as a subsidiary constitutional complaint against the Thurgau cantonal appellate court's non-entry decision in a debt-enforcement matter. It held that the complaint was inadmissible because it did not invoke or substantiate any constitutional right with reference to the cantonal reasoning. The court also rejected the request for free legal aid because the complaint had no prospects of success. Court costs of CHF 500 were imposed on the appellant.

Regeste Omnilex

Art. 116, 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde muss die behauptete Verletzung verfassungsmässiger Rechte anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert begründen. Bloss appellatorische Kritik oder das blosse Anrufen verfassungsmässiger Rechte genügt nicht; andernfalls ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Art. 64 Abs. 1 BGG setzt zudem die Nichtaussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens voraus; bei offensichtlich unbegründeter oder unzureichend begründeter Beschwerde entfällt die unentgeltliche Rechtspflege. Die Kostenfolgen richten sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG.

Texte intégral

{T 0/2}
5D_99/2008/don

Urteil vom 29. September 2008
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 9. Juni 2008 des Obergerichts des Kantons Thurgau.

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 9. Juni 2008 des Obergerichts des Kantons Thurgau (BR.2008.27), das auf einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 5'845.71 (nebst Zins) und für Fr. 1'607.56 nicht eingetreten ist,

in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im angefochtenen Beschluss erwog, der Beschwerdeführer sei am 5. Mai 2008 zur Leistung eines Kostenvorschusses (von Fr. 450.--) bis zum 22. Mai 2008 aufgefordert worden, habe diesen jedoch erst am 23. Mai 2008 einbezahlt, weshalb auf den Rekurs androhungsgemäss nicht einzutreten sei,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht kein verfassungsmässiges Recht anruft,
dass er erst recht nicht anhand der entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 9. Juni 2008 verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass im Übrigen der vom Beschwerdeführer behauptete Aufenthalt am 22. Mai 2008 (Fronleichnam) im Kanton Tessin nichts daran ändert, dass sich sowohl sein Wohnsitz wie auch der Sitz des Obergerichts im Kanton Thurgau befand, weshalb der letzte Tag der Kostenvorschussfrist nicht (nach Art. 31 Abs. 3 SchKG) auf einen staatlich anerkannten Feiertag fiel (Francis Nordmann, Basler Kommentar, N. 23 zu Art. 31 SchKG mit Hinweisen),
dass dem nachträglich eingereichten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht stattgegeben werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. September 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Füllemann

Mots-clés

debt enforcementdefinitive enforcementconstitutional complaintreasoned appealfree legal aidcourt costsnon-entry

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the subsidiary constitutional complaint was sufficiently reasoned to be admissible.

Solution extraite

No. The complainant did not invoke any constitutional right and failed to show, in a detailed manner based on the cantonal court's reasoning, how the decision violated constitutional rights.

Motifs extraits

A subsidiary constitutional complaint must clearly and specifically allege constitutional violations; absent such substantiation, the Federal Court will not enter into the case.

Question juridique clé

Whether the request for free legal aid should be granted.

Solution extraite

No. Because the complaint was hopeless, free legal aid could not be granted.

Motifs extraits

Art. 64 BGG requires a non-frivolous case; the inadmissible complaint had no prospect of success.

Question juridique clé

Who bears the court costs.

Solution extraite

The appellant bears the costs.

Motifs extraits

The losing party is charged with court costs under Art. 66 Abs. 1 BGG.

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