Non-entry on appeal against restoration of objection period

6B_1020/2013Tribunal fédéral / Division pénale18 déc. 2013Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The appellant challenged the refusal to restore the time limit for filing an objection against a criminal order. The Federal Supreme Court held that the appeal did not satisfy the required reasoning standard and therefore did not enter into it under summary procedure. It also rejected the request for free legal aid because the appeal was manifestly hopeless. Court costs of CHF 500 were imposed, taking into account the appellant's financial situation.

Regeste Omnilex

Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 BGG; ungenügende Beschwerdebegründung und Nichteintreten im vereinfachten Verfahren. Eine Beschwerde muss sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und darlegen, inwiefern Bundesrecht verletzt sei; rein appellatorische Kritik genügt nicht. Verfassungsrügen unterliegen einer qualifizierten Rügepflicht. Fehlt es daran, kann auf das Rechtsmittel ohne materielle Prüfung nicht eingetreten werden. Aussichtslosigkeit schliesst die unentgeltliche Rechtspflege aus (Art. 64 BGG); die Parteikosten sind nach Art. 66 Abs. 1 BGG aufzuerlegen, wobei die wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Bemessung berücksichtigt werden können (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Texte intégral

{T 0/2}

6B_1020/2013

Urteil vom 18. Dezember 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Wiederherstellung der Einsprachefrist,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 11. September 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Die Staatsanwaltschaft Frauenfeld bestrafte den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 12. April 2011 unter anderem wegen einfacher Körperverletzung mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 40.-- und einer Busse von Fr. 200.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen. Zudem widerrief sie den bedingten Vollzug einer früheren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 70.--. Als der Beschwerdeführer wegen des ausstehenden Rechnungsbetrages gemahnt wurde, machte er geltend, er habe den Strafbefehl nie erhalten. Da kein Fristwiederherstellungsgrund ersichtlich war, wies die Staatsanwaltschaft am 13. August 2013 ein entsprechendes Gesuch ab. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Thurgau am 11. September 2013 ab. Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und behauptet erneut, er habe den Strafbefehl nie erhalten.

Dies trifft nach den Feststellungen der Vorinstanz nicht zu. Nach ihrer Darstellung war der Beschwerdeführer spätestens anfangs Juli 2011 im Besitz des Strafbefehls, so dass dieser nach Ablauf der Einsprachefrist in Rechtskraft erwuchs. Einen nachvollziehbaren Grund dafür, dass er nicht spätestens im Juli 2011 Einsprache erhoben hatte, vermochte die Vorinstanz nicht zu erkennen (Entscheid S. 5/6).

Was daran gegen das Schweizerische Recht verstossen und z.B. willkürlich sein könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Diese beschränkt sich auf den Hinweis, dass die kantonalen Behörden seinen Fragen ausgewichen und ihre Annahmen unzulässig seien, "weil wir in einem Rechtsjustizsystem leben und daher alles 100% wahrheitsgetreu sein muss, um rechtsgültig zu werden" (Beschwerde S. 1). Diese Bemerkung genügt den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.

Die übrigen Vorbringen betreffen die materielle Seite des Falles. Sie sind unzulässig, weil sich die Vorinstanz dazu nicht geäussert hat.

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers (vgl. act. 15) ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Dezember 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn

Mots-clés

non-entryrestoration of deadlinecriminal orderlegal aidreasoning requirementscourt costs

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the appeal met the Federal Supreme Court's reasoning requirements.

Solution extraite

The appeal did not sufficiently show why the cantonal decision violated federal law or was arbitrary.

Motifs extraits

The filing contained only general assertions and did not address the specific reasoning of the lower court, so it failed the requirements of Art. 42(2) and Art. 106(2) BGG.

Question juridique clé

Whether the request for restoration of the objection period had to be granted.

Solution extraite

No restoration ground was shown; the appellant had not plausibly explained why he failed to object in time.

Motifs extraits

The lower court found that the appellant possessed the criminal order by early July 2011 at the latest, so the order became final after the objection period expired.

Question juridique clé

Whether the request for free legal aid should be granted.

Solution extraite

Free legal aid was refused because the appeal was hopeless.

Motifs extraits

Given the inadmissibility and lack of prospects, the conditions of Art. 64 BGG were not met.

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