Distance rule violation and probation extension upheld

6B_245/2014Tribunal fédéral / Division pénale1 avr. 2014Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Supreme Court dismissed the criminal complaint against the Bern cantonal appellate judgment. It held that the hearing-right complaint was inadequately reasoned, that no arbitrariness was shown in the finding that the police did not deliberately provoke the driver, and that the conviction for intentional gross violation of traffic rules by driving too closely was justified on the facts. The request to set aside the extension of the probation period was also left untouched because it was not separately substantiated. The appellant was ordered to pay the federal court costs.

Regeste Omnilex

Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 66 Abs. 1 BGG; grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtwahren des ausreichenden Abstandes zum Vorausfahrenden. Rügen, die eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder Willkür behaupten, sind substantiiert vorzubringen. Willkür liegt nicht bereits vor, wenn eine andere Würdigung möglich erscheint; erforderlich ist ein offensichtlich unhaltbarer Schluss. Beruht die Vorinstanz auf einer nachvollziehbaren Würdigung, wonach der Lenker den Abstand bewusst nicht vergrösserte bzw. sogar verringerte, ist die Verurteilung wegen vorsätzlicher grober Verkehrsregelverletzung bundesrechtlich haltbar. Unbegründet gebliebene Anträge auf Änderung der Probezeit bleiben unbeachtet; die Kostenfolgen richten sich nach dem Ausgang des Verfahrens.

Texte intégral

{T 0/2}

6B_245/2014

Urteil vom 1. April 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Verletzung von Verkehrsregeln,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, vom 16. Januar 2014.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

Am 19. September 2012 fuhr der Beschwerdeführer mit einem Nutzfahrzeug auf der A1 von Bern Richtung Kerzers. Dabei fuhr er während über 12 Sekunden und auf einer Strecke von mehr als 400 Metern bei einer Geschwindigkeit von 115 km/h bis auf rund 6,7 und 8,5 Meter auf ein ziviles Polizeifahrzeug auf.

Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte den Beschwerdeführer am 16. Januar 2014 im Berufungsverfahren wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtwahren eines ausreichenden Abstandes zum vorausfahrenden Fahrzeug (zeitlicher Abstand weniger als 0,26 Sekunden) zu einer Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu Fr. 70.--. Der ihm in einem früheren Urteil für eine Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu Fr. 60.-- gewährte bedingte Vollzug wurde nicht widerrufen, die Probezeit jedoch um ein Jahr auf total drei Jahre verlängert.

Der Beschwerdeführer beantragt beim Bundesgericht, das Urteil vom 16. Januar 2014 sei aufzuheben. Er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Auf eine Verlängerung der Probezeit sei zu verzichten.

2.

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Beschwerde Ziff. 1 und 7). Indessen begründet er dieses Vorbringen nicht, weshalb die Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht erfüllt sind.

3.

Der Sachverhalt ist unbestritten. Der Beschwerdeführer beruft sich einzig auf das vorangehende Fahrverhalten der Polizisten (vgl. dazu angefochtenes Urteil S. 6 E. 3). Nach Auffassung der Vorinstanz ist es nachvollziehbar, dass er sich darüber ärgerte. Sie stellt aber weiter fest, dass die Polizisten ihn mit ihrer Fahrweise nicht bewusst provozieren wollten (Urteil S. 8 E. III/2). Der Beschwerdeführer macht geltend, diese Annahme sei willkürlich (Beschwerde Ziff. 2). Willkür liegt vor, wenn die bemängelte Feststellung offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint, genügt nicht (BGE 137 I 1 E. 2.4). Dass diese Voraussetzung erfüllt wäre, vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun. Aus dem Umstand, dass er mehrmals von einem zivilen Polizeifahrzeug überholt wurde, welches dann wieder verlangsamte, folgt nicht zwingend, dass die Polizisten ihn bewusst provozieren wollten.

Der Nachweis einer bewussten Provokation könnte auch durch weiteres Videomaterial nicht erbracht werden. Die Frage, ob dessen teilweise Löschung zulässig war (vgl. Beschwerde Ziff. 4 und 5), muss nicht geprüft werden.

Die Vorinstanz stellt weiter fest, während sich der zu geringe Abstand zum Polizeifahrzeug allenfalls zunächst mit dem unglücklichen Zusammentreffen der Beteiligten erklären lasse, gehe aus der wiederholten Aussage des Beschwerdeführers, in solchen Fällen nicht zu bremsen, deutlich hervor, dass er sich zumindest danach bewusst gegen eine Vergrösserung und sogar für eine weitere Verringerung des Abstands entschied (Urteil S. 7/8 E. 2). Dies wird von ihm nicht in Abrede gestellt. Er macht im Gegenteil geltend, er sitze als Lenker eines Nutzfahrzeugs höher als derjenige eines Personenwagens, weshalb er über das Dach des Vorausfahrenden hinweg die Strasse überblicke. Aus diesem Grund habe er nicht abgebremst (Beschwerde Ziff. 3). Bei der gegebenen Sachlage ist die Verurteilung wegen (vorsätzlicher) grober Verletzung der Verkehrsregeln offensichtlich nicht zu beanstanden.

4.

Den Antrag, auf eine Verlängerung der Probezeit zu verzichten, begründet der Beschwerdeführer nicht gesondert. Folglich bleibt es dabei.

5.

Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. April 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: C. Monn

Mots-clés

traffic rulessafe distancearbitrarinessright to be heardprobation periodcriminal appealcosts

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the complaint of a violation of the right to be heard was sufficiently reasoned

Solution extraite

The argument was not specifically substantiated and therefore did not meet the pleading requirements.

Motifs extraits

The appellant failed to explain the alleged hearing violation, so the Federal Supreme Court could not examine it under Art. 42(2) and Art. 106(2) BGG.

Question juridique clé

Whether the factual finding that the police officers did not intentionally provoke the appellant was arbitrary

Solution extraite

No arbitrariness was shown.

Motifs extraits

The mere fact that the police vehicle repeatedly overtook and slowed down again did not compel the conclusion of deliberate provocation.

Question juridique clé

Whether the conviction for intentional gross violation of traffic rules by failing to maintain sufficient distance was well-founded

Solution extraite

The conviction was unobjectionable on the established facts.

Motifs extraits

The appellant consciously chose not to increase the distance and even to reduce it further; on that basis the elements of the offense were met.

Question juridique clé

Whether the probation period attached to the earlier suspended sentence should not have been extended

Solution extraite

No separate substantiation was given, so the extension remained in place.

Motifs extraits

Because the request was not independently reasoned, the Federal Supreme Court left the probation extension untouched.

Question juridique clé

Allocation of federal court costs

Solution extraite

The appellant must bear the federal court costs.

Motifs extraits

As the complaint was dismissed, the costs follow the outcome.

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