Ethnic group under racial discrimination; late appeal

6B_591/2008Tribunal fédéral / Division pénale26 déc. 2008Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Supreme Court dismissed the criminal appeal insofar as it could be heard. The attack on the 2002 traffic judgment was time-barred. In the racial-discrimination case, the Court held that the German-speaking Swiss may constitute an ethnic group for purposes of Art. 261bis SCC, and the appellant’s remaining submissions did not satisfy the duty to reason an appeal. Free legal aid was refused as the case was hopeless, and costs of CHF 1,600 were imposed on the appellant.

Regeste Omnilex

Art. 261bis StGB; ethnische Gruppe; Art. 42 Abs. 1, Art. 64 Abs. 1, Art. 66 Abs. 1 BGG: Eine sprachlich, politisch und historisch abgegrenzte Gemeinschaft kann als ethnische Gruppe gelten, auch wenn der Beschwerdeführer den angegriffenen Kollektivbegriff anders versteht. Wird ein Begriff vom Täter als Synonym für eine solche Gemeinschaft verwendet, ist das Tatbestandsmerkmal ohne Weiteres erfüllt. Eine Beschwerde, die über eine einzelne, materiell unbegründete Rüge hinaus keine hinreichende Begründung enthält, ist nicht weiter zu prüfen. Aussichtslosigkeit schliesst unentgeltliche Rechtspflege aus; die Kosten sind dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner finanziellen Verhältnisse aufzuerlegen.

Texte intégral

{T 0/2}
6B_591/2008, 6B_592/2008, 6B_593/2008/sst

Urteil vom 26. Dezember 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Favre, Mathys,
Gerichtsschreiber Borner.

Parteien
A.H.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
6B_591/2008
Mehrfach begangene sexuelle Handlungen mit Kind und sexuelle Nötigung; Rassendiskriminierung,

6B_592/2008
Nichteintretensbeschluss,

6B_593/2008
Grobe Verkehrsregelverletzung,

Beschwerde gegen die Urteile des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 24. Januar 2002, 3. Strafkammer, vom 30. April 2008 und Anklagekammer, vom 28. Mai 2008.

Sachverhalt:

A.
Das Obergericht des Kantons Bern (1. Strafkammer) büsste B.H.________ am 24. Januar 2002 wegen grober Verkehrsregelverletzung (Gefährdung von A.H.________) mit Fr. 1'000.--.

B.
Das Obergericht (3. Strafkammer) verurteilte A.H.________ am 30. April 2008 wegen mehrfacher Verleumdung, mehrfacher sexueller Handlungen mit Kind und sexueller Nötigung sowie Rassendiskriminierung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten.
Der Schuldspruch wegen Rassendiskriminierung geht auf zwei Websites zurück, worin A.H.________ unter anderem schrieb:

  • die grössten Kriminellen sitzen in der Schweiz in schönen Gebäuden,
  • Eltern dürfen ihre Kinder nur in konzentrationslagerähnlicher Umgebung und nur während ein paar Stunden im Monat sehen. Derweilen werden die Kinder in der Schule durch den schweizerischen Fremdenhass-Faschismus germanisiert, arisiert und indoktriniert,
  • Deutschschweizer Brutalität gegen Minderheiten und Menschen slawischer Herkunft... Deutschschweizer werden nicht mit Fremdenhass und Übermenschlichkeit geboren, sie werden in den schweizerischen Fremdenhass-nationalistischen Schulen dazu erzogen,
  • die Schweiz ist ein krebsartiger Klumpen auf der Erdoberfläche und muss entfernt werden, koste es, was es wolle.

C.
Das Obergericht (Anklagekammer) trat am 28. Mai 2008 auf einen Rekurs von A.H.________ nicht ein, der gegen mehrere Amtsstellen Strafanzeige wegen Völkermordes erstattet hatte.

D.
A.H.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt sinngemäss, die drei erwähnten Entscheide seien aufzuheben.
Erwägungen:

1.
Der Antrag des Beschwerdeführers, das Urteil vom 24. Januar 2002 sei aufzuheben, ist offensichtlich verspätet (Art. 100 Abs. 1 BGG). Darauf ist nicht einzutreten.

2.
Im Verfahren wegen Rassendiskriminierung macht der Beschwerdeführer geltend, die Schweiz oder die Schweizer seien weder eine Rasse noch eine ethnische Gruppe, sondern eine politische Entität.
Die Vorinstanz verweist in diesem Zusammenhang unter anderem auf die Erwägungen der ersten Instanz (Urteil vom 30. April 2008, S. 45 Ziff. 3.2). Diese führt dazu aus, im Sinne der Definition ethnischer Gruppen sei sicher die Gemeinschaft der Deutschschweizer/innen als Angriffsobjekt zu sehen. Diese bildeten wegen ihres sprachlichen, politischen und historischen Hintergrundes eine Gruppe, die sich von anderen aufgrund eben dieser bestimmten und konstanten Merkmale unterscheide (kantonale Akten, act. 2215).
Da der Beschwerdeführer die Begriffe Schweiz und Schweizer als Synonyme von Deutschschweizer/innen benutzt (a.a.O.), ist diese Beurteilung nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat somit das Tatbestandsmerkmal der ethnischen Gruppe zu Recht als gegeben erachtet - wie auch die übrigen Tatbestandsmerkmale des Art. 261bis StGB.

3.
Abgesehen von der Rüge in Erwägung 2 enthält die Beschwerdeschrift keinerlei Ausführungen, welche die minimalen Anforderungen an die Rügepflicht (Art. 42 Abs. 1 BGG) erfüllen würden. Deshalb ist auf die Beschwerde nicht weiter einzutreten.

4.
Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Da seine Begehren von vornherein aussichtslos erschienen, ist das Gesuch abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Folglich wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Bei der Bemessung der Kosten ist jedoch seinen finanziellen Verhältnissen Rechnung zu tragen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Bern, 1. und 3. Strafkammer sowie Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Dezember 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Borner

Mots-clés

racial discriminationethnic groupappeal deadlinereasoning dutylegal aidcourt costs

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the challenge to the 24 January 2002 traffic judgment was admissible in time

Solution extraite

The request to set aside the 24 January 2002 judgment was manifestly out of time.

Motifs extraits

The Federal Supreme Court held the challenge was clearly late under the statutory appeal deadline.

Question juridique clé

Whether 'Switzerland/Swiss' as used by the appellant can qualify as an ethnic group for Art. 261bis SCC

Solution extraite

Yes. The German-speaking Swiss were properly treated as an ethnic group within the meaning of Art. 261bis SCC.

Motifs extraits

The appellant used 'Switzerland' and 'Swiss' as synonyms for German-speaking Swiss; given their linguistic, political and historical characteristics, that community is a distinct and constant group and may be the object of racial-discrimination protection.

Question juridique clé

Whether the complaint otherwise satisfied the minimum reasoning requirements

Solution extraite

No. Beyond the ethnic-group argument, the filing contained no sufficient reasons.

Motifs extraits

Because the remaining submissions did not meet the statutory duty to reason the appeal, the Court did not examine them further.

Question juridique clé

Whether legal aid should be granted

Solution extraite

No, because the appeal was manifestly hopeless.

Motifs extraits

Since the claims were doomed from the outset, the requirements for free legal aid were not met.

Question juridique clé

How the court costs should be allocated

Solution extraite

Costs were imposed on the appellant, with regard to his financial situation.

Motifs extraits

As legal aid was denied and the appeal failed, the appellant had to bear the costs; the amount took account of his means.

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