Criminal revision appeal dismissed for insufficient reasoning

6B_604/2011Tribunal fédéral / Division pénale12 oct. 2011Inadmissible

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Court did not enter into the criminal appeal against the cantonal refusal to reopen proceedings. It held that the filing was insufficiently reasoned under the Federal Supreme Court Act because the appellant did not show any breach of federal law. Although the appellant was represented by a non-lawyer, the court waived the formal remedy step because the appeal was manifestly unfounded. No court costs were imposed.

Regeste Omnilex

Art. 40 Abs. 1, Art. 42 Abs. 2 und 5, Art. 95, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 BGG; Anforderungen an die Beschwerdebegründung und Folgen unzulässiger Vertretung. Die Vertretung durch eine nicht als Anwalt zugelassene Person ist unzulässig; das Bundesgericht kann indessen von der Rückweisung zur Behebung des Mangels absehen, wenn die Eingabe offensichtlich unbegründet ist (Art. 42 Abs. 5 BGG). Eine Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nur, wenn sie in gedrängter Form aufzeigt, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; bei Rügen betreffend Bundesrecht ist dies unter den qualifizierten Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG darzutun. Blosses Wiederholen eigener Behauptungen oder der Verweis auf eine nicht tragfähige Drittmeinung vermögen die Beschwerde nicht zu begründen; darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Texte intégral

{T 0/2}
6B_604/2011

Urteil vom 12. Oktober 2011
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Y.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Wiederaufnahme (mehrfache versuchte schwere Körperverletzung, mehrfaches versuchtes Verbreiten menschlicher Krankheiten),

Beschwerde gegen die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. Februar 2011 und des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Juli 2011.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Da der Vertreter des Beschwerdeführers nicht Anwalt ist, ist seine Vertretung unzulässig (Art. 40 Abs. 1 BGG). Es kann indessen darauf verzichtet werden, die Eingabe in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG zur Behebung des Mangels zurückzusenden, weil die Beschwerde ohnehin offensichtlich unbegründet ist.

2.
Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass im kantonalen Verfahren ein Wiederaufnahmegesuch und eine dagegen gerichtete Beschwerde abgewiesen wurden, soweit darauf eingetreten werden konnte. Die kantonalen Richter gehen davon aus, dass die Existenz des HIV-Virus durch die Sachverständigen nicht angezweifelt werde und die umstrittene und nicht überzeugende Meinungsäusserung einer vom Beschwerdeführer angeführten und ansonsten unbekannten Drittperson daran nichts zu ändern vermöge (Beschluss vom 21. Februar 2011 S. 5/6; Beschluss vom 22. Juli 2011 S. 8/9, 10 - 13). Auch vor Bundesgericht verweist der Beschwerdeführer einfach auf die erwähnte dubiose Meinungsäusserung, ohne dass sich aus seinen Ausführungen ergäbe, dass und inwieweit der Verzicht auf eine Wiederaufnahme des Verfahrens gegen das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3.
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Oktober 2011

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: C. Monn

Mots-clés

revisioninadmissibilitylegal representationreasoned appealnon-entrycourt costs

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the appeal could be considered despite representation by a non-lawyer.

Solution extraite

Representation by a non-lawyer was inadmissible, but the court did not return the filing for correction because the appeal was plainly unfounded.

Motifs extraits

Under Art. 40(1) BGG, non-lawyer representation is not permitted; however, Art. 42(5) BGG allowed the court to dispense with remediation where the filing was manifestly doomed to fail.

Question juridique clé

Whether the appeal met the federal pleading requirements for challenging the refusal to reopen the proceedings.

Solution extraite

The appeal did not satisfy the required reasoning standards and therefore could not be heard.

Motifs extraits

The appellant merely repeated an unconvincing third-party opinion about HIV and failed to explain how the cantonal refusal to reopen violated federal law within the meaning of Art. 95 BGG; the pleading thus fell short of Art. 42(2) and Art. 106(2) BGG.

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