Non-entry due to insufficient reasoning after missed hearing

6B_607/2012Tribunal fédéral / Division pénale9 nov. 2012Inadmissible

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The appellant challenged a cantonal decision holding that his objection to a defamation penalty order was deemed withdrawn after he failed to appear for a summoned interview. The Federal Supreme Court held that the complaint did not satisfy the statutory reasoning requirements and therefore did not enter into the merits. It found no sufficient legal criticism of the cantonal court’s reliance on the warning contained in the summons and on the late request for a new summons. Free legal aid was refused as the appeal was hopeless, and costs of CHF 500 were imposed on the appellant.

Regeste Omnilex

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG; unzulängliche Begründung der Beschwerde führt zum Nichteintreten, wenn sich aus der Eingabe nicht substantiiert ergibt, inwiefern der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt. Wird eine Vorladung unter Hinweis auf Art. 205 Abs. 2 StPO und die Säumnisfolge nach Art. 355 Abs. 2 StPO zugestellt, darf die kantonale Instanz bei unentschuldigtem Fernbleiben und verspätetem Gesuch um neue Vorladung die Einsprache als zurückgezogen betrachten. Aussichtslosigkeit schliesst unentgeltliche Rechtspflege aus (Art. 64 BGG).

Texte intégral

{T 0/2}
6B_607/2012

Urteil vom 9. November 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Üble Nachrede; Widerruf; Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer,
vom 4. September 2012.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer erhob gegen einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 19. Dezember 2011 wegen übler Nachrede am 2. Januar 2012 Einsprache. Die Staatsanwaltschaft lud ihn am 18. Januar 2012 zu einer Einvernahme auf den 22. Februar 2012 vor. Einen Tag vor der Einvernahme, am 21. Februar 2012, stellte er ein Ausstandsbegehren gegen den Staatsanwalt, und gleichzeitig beantragte er eine neue Vorladung. Nachdem die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn das Ausstandsbegehren am 19. März 2012 abgewiesen hatte, teilte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer am 11. Juni 2012 mit, die Einsprache gelte wegen seines unentschuldigten Nichterscheinens zur Einvernahme vom 22. Februar 2012 als zurückgezogen. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies die Beschwerdekammer am 4. September 2012 ab. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer ans Bundesgericht.

Nach den Feststellungen der Vorinstanz wurde der Beschwerdeführer in der Vorladung vom 18. Januar 2012 ausdrücklich auf Art. 205 Abs. 2 StPO aufmerksam gemacht, wonach die Verhinderung, einer Vorladung Folge zu leisten, der vorladenden Behörde unverzüglich mitzuteilen ist. Der Vorladung ist unter Hinweis auf Art. 355 Abs. 2 StPO weiter zu entnehmen, dass die Einsprache als zurückgezogen gilt, wenn die Einsprache erhebende Person der Einvernahme trotz Vorladung unentschuldigt fernbleibt. Die Vorinstanz führt aus, der Beschwerdeführer habe den Antrag auf eine neue Vorladung nicht unverzüglich, sondern erst einen Monat nach Erhalt der alten Vorladung abgeschickt, und zwar so knapp, dass das Gesuch erst am Tag, an dem die Einvernahme stattfinden sollte, bei der Staatsanwaltschaft einging. Nach Auffassung der Vorinstanz war das Gesuch unter diesen Umständen verspätet. Da der Beschwerdeführer der Vorladung unentschuldigt fernblieb, habe die Einsprache androhungsgemäss als zurückgezogen zu gelten.

Was an dieser Auffassung gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, ergibt sich aus der teilweise nur schwer verständlichen Beschwerde nicht. Der Beschwerdeführer macht unter Hinweis auf seine Beilage 5 geltend, er habe der Staatsanwaltschaft bereits am 13. Dezember 2011 und damit vor dem Erlass des Strafbefehls methoden- und rechtswidriges Verhalten vorgeworfen. Dies hat indessen damit nichts zu tun, dass er es entgegen der Vorschrift von Art. 205 Abs. 2 StPO unterliess, auf die Vorladung vom 18. Januar 2012 unverzüglich zu reagieren. Es ergibt sich aus der Beschwerde auch nicht, weshalb die Vorinstanz nach dem offensichtlich trölerischen Verhalten des Beschwerdeführers nicht in Anwendung von Art. 355 Abs. 2 StPO zum Schluss kommen durfte, dass die Einsprache als zurückgezogen gilt. Da die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügt, ist darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. November 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn

Mots-clés

inadmissibilityinsufficient reasoningwithdrawn objectionsummonsnon-appearancelegal aidcourt costs

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the federal criminal complaint met the reasoning requirements for review

Solution extraite

The complaint did not sufficiently show any violation of federal law.

Motifs extraits

The appellant failed to address the reasoning of the cantonal court in a coherent way, so the filing did not satisfy Art. 42(2) BGG and could not be examined under Art. 108 BGG.

Question juridique clé

Whether the objection to the penalty order had to be treated as withdrawn after the missed interview

Solution extraite

The cantonal court could validly apply the rule deeming the objection withdrawn after an unjustified failure to appear.

Motifs extraits

The summons warned of the consequences under Art. 205(2) StPO and Art. 355(2) StPO; the request for a new summons was filed too late and the no-show was unjustified.

Question juridique clé

Whether legal aid should be granted

Solution extraite

Legal aid was refused because the complaint was hopeless.

Motifs extraits

Since the complaint was inadmissible for lack of sufficient reasoning, the requests had no prospect of success.

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