Composition agreement clause does not equal withdrawal of debt collection

7B.269/2002Tribunal fédéral / IIe division pénale21 mars 2003Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

Two debtors appealed to the Federal Supreme Court after the cantonal supervisory authority upheld the enforcement office’s refusal to hide old debt-collection entries from third parties. The debtors relied on a withdrawal clause in their confirmed composition agreements and argued that confirmation of the agreements replaced any separate creditor withdrawal declaration. The court joined the cases and dismissed both complaints. It held that Art. 8a(3)(c) SchKG requires an actual withdrawal declaration by the creditor; a clause in a composition agreement does not have that effect, and confirmation of the agreement does not override the statutory disclosure rules.

Regeste Omnilex

Art. 8a Abs. 3 lit. c SchKG; Art. 314 SchKG; Art. 311 SchKG; a withdrawal clause contained in a confirmed ordinary composition agreement does not substitute for the creditor’s own declaration withdrawing the debt collection. Third-party nondisclosure of a debt-collection entry requires the statutory conditions of Art. 8a SchKG to be fulfilled; the confirmed composition agreement, although binding on the parties, does not derogate from the mandatory rules of enforcement law. A debt collection that has fallen away by reason of confirmation of the composition agreement must be noted in the register according to the applicable register rules, but not hidden from third parties absent a withdrawal declaration (consid. 3.1-3.3).

Texte intégral

{T 0/2}
7B.269/2002
7B.270/2002 /min

Urteil vom 21. März 2003
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung
Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Levante.

Parteien

  1. A.________,
  2. B.________,
    Beschwerdeführer,
    beide vertreten durch Fürsprecher Gerhard Roth, Thunstrasse 73, Postfach 325, 3000 Bern 16,

gegen

Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.

Gegenstand
Nachlassvertrag/Einsichtsrecht in das Betreibungsregister,

Beschwerde gegen die Entscheide (Nr. 342/02 und Nr. 343/02) der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern vom 13. Dezember 2002.

Sachverhalt:
A.
A.________ und dessen Gläubiger schlossen am 30. März 2001 einen ordentlichen Nachlassvertrag, mit dem sich der Schuldner zur vollständigen Befriedigung der privilegierten und einer Nachlassdividende der angemeldeten Forderungen von 20% verpflichtete. B.________ und dessen Gläubiger schlossen am 19. Oktober 2001 ebenfalls einen ordentlichen Nachlassvertrag, der die volle Deckung der privilegierten Forderungen und eine Nachlassdividende von 10% vorsah. Ziffer 10 der beiden Nachlassverträge lautet wie folgt:
"Vorbehältlich der Erfüllung dieses Nachlassvertrages erklärt der Gläubiger den Rückzug der Betreibung."
Der Gerichtspräsident 4 von Biel-Nidau bestätigte am 15. Mai 2001 den Nachlassvertrag mit A.________ und am 13. Dezember 2001 denjenigen mit B.________.
B.
Mit Verfügung vom 2. September 2002 eröffnete das Betreibungsamt Berner Jura-Seeland A.________ und B.________, dass das nach Vollzug der Nachlassverträge eingereichte Gesuch um Löschung der Betreibungen gestützt auf die erwähnte Klausel abgelehnt werde. Es hielt zur Begründung fest, dass Dritten nur dann keine Kenntnis von Betreibungen gegeben werden könne, wenn schriftliche und von den Betreibungsgläubigern unterzeichnete Erklärungen vorliegen. Gegen diese Verfügung erhoben A.________ und B.________ Beschwerde und verlangten, das Betreibungsamt sei anzuweisen, Dritten gegenüber von sämtlichen gegen sie zur Zeit der Genehmigung des Nachlassvertrages im Betreibungsregister eingetragenen Betreibungen keine Kenntnis mehr zu geben. Mit Entscheiden vom 13. Dezember 2002 wies die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern die Beschwerden ab.
C.
A.________ und B.________ haben die Entscheide der Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschriften vom 23. Dezember 2002 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen (Verfahren 7B.269/2002 bzw. 7B.270/2002) und beantragen, die angefochtenen Entscheide seien aufzuheben und das Betreibungsamt sei anzuweisen, Dritten gegenüber von sämtlichen gegen sie zur Zeit der Genehmigung des Nachlassvertrages im Betreibungsregister eingetragenen Betreibungen keine Kenntnis mehr zu geben.

Die Aufsichtsbehörde hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.

Weitere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.

Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Da den angefochtenen Entscheiden dieselbe Verfügung des Betreibungsamtes zugrunde liegt, die angefochtenen Entscheide übereinstimmende Begründungen und Dispositive aufweisen und die Beschwerdeanträge und -begründungen gleich lauten, rechtfertigt es sich, die beiden Beschwerdeverfahren zu vereinigen und in einem Urteil zu erledigen (BGE 125 III 252 E. 1 S. 254).
2.
Die Aufsichtsbehörde hat im Wesentlichen festgehalten, dass sich der ordentliche Nachlassvertrag mit der Frage befasse, wie die alten Schuldverhältnisse des Nachlassschuldners mit dessen noch vorhandenen Mitteln - verbindlich für alle Nachlassgläubiger - zu bereinigen sind. Sie hat gefolgert, dass Erklärungen der Gläubiger über den Rückzug von Betreibungen nicht zum Tatbestand des Nachlassvertrags gehörten und ein Rückzug der Betreibungen der nicht zustimmenden Gläubigerminderheit durch den bestätigten Nachlassvertrag nicht aufgezwungen werden könne.
3.
Die Beschwerdeführer machen im Wesentlichen geltend, die im bestätigten Nachlassvertrag enthaltene Klausel stelle eine gültige Erklärung des Gläubigers zum Rückzug seiner Betreibung dar. Die Klausel könne ohne weiteres Inhalt eines ordentlichen Nachlassvertrages sein, weil Art. 314 Abs. 1 SchKG nur dessen Mindestinhalt definiere und der Nachlassrichter den ganzen Nachlassvertrag genehmigt habe, so dass sich dessen Rechtskraft und Verbindlichkeit für alle Gläubiger auch auf die fragliche Klausel beziehe und daher durchsetzbar sei. Schliesslich gehe der Zweck des Nachlassvertrags verloren, wenn Dritte weiter Einsicht in frühere Betreibungen des Nachlassschuldners hätten.
3.1 Welche Auskünfte zu verhindern sind, weil sie keinen genügenden Rückschluss auf die Kreditwürdigkeit des Betroffenen zulassen, bestimmt Art. 8a Abs. 3 SchKG. So darf das Betreibungsamt Dritten keine Kenntnis von der Betreibung geben, wenn der Gläubiger die Betreibung zurückgezogen hat (lit. c). Dabei spielt es nach der Rechtsprechung keine Rolle, wann der Rückzug erfolgt, insbesondere ob er vor oder nach der Zahlung (an den Gläubiger oder an das Betreibungsamt) stattgefunden hat (BGE 126 III 476 E. 2b S. 478). Da der Gläubiger den Rückzug nicht zu begründen braucht und das Stadium der Betreibung beim Rückzug keine Rolle spielt (vgl. Dominik Gasser, in: BlSchK 2001 S. 84), ist auch nicht ausgeschlossen, dass Betreibungen, welche dem Nachlassvertrag unterliegende Forderungen betreffen und mit dessen Bestätigung dahinfallen (Art. 311 SchKG; Hardmeier, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, N. 1 und 3 zu Art. 311 SchKG), zurückgezogen werden können. Voraussetzung ist allerdings nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes und der erwähnten Rechtsprechung, dass die entsprechende Erklärung des Gläubigers vorliegt. Dies ist nach den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz nicht der Fall. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn die Aufsichtsbehörde geschlossen hat, dass diejenigen Gläubiger, die dem Nachlassvertrag bzw. der darin enthaltenen Rückzugsklausel nicht zugestimmt haben, ihre Betreibung auch nicht zurückgezogen haben.
3.2 Die Beschwerdeführer leiten sodann zu viel für sich aus Art. 314 SchKG ab. Diese Bestimmung schreibt den materiellen Mindestinhalt des ordentlichen Nachlassvertrages vor, was einzig bedeutet, dass zulässiger und möglicher Vertragsinhalt der Stundungsvergleich, der Prozentvergleich (wie hier) oder eine Kombination dieser Arten ist (BBl 1991 III 190). Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, das Erfordernis, dass der Gläubiger den Rückzug der Betreibung erkläre, falle durch die Bestätigung des Nachlassvertrages dahin bzw. werde gleichsam derogiert, gehen sie fehl. Zum einen verkennen sie, dass das gerichtliche Nachlassverfahren dem (öffentlichen) Zwangsvollstreckungsrecht untersteht (BGE 105 III 92 E. 2b S. 95), dessen Regeln - und damit auch Art. 8a Abs. 3 lit. c SchKG bzw. das Erfordernis der Rückzugserklärung von Seiten des Betreibungsgläubigers - unbedingt einzuhalten sind. Zum anderen gibt das Betreibungsamt u.a. nur dann Dritten keine Kenntnis von einer Betreibung, wenn deren Aufhebung zufolge einer Beschwerde oder eines Urteils erfolgt ist (Art. 8a Abs. 3 lit. a SchKG; vgl. Gilliéron, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, N. 38 ff. zu Art. 8a SchKG). Diesem Tatbestand kann ein Nachlassvertrag von vornherein nicht gleichgesetzt werden, da sich daraus nicht entnehmen lässt, ob die Betreibung ungerechtfertigt gewesen ist (vgl. BGE 125 III 334 E. 3 S. 336). Vor diesem Hintergrund ergibt sich, dass die im gerichtlichen Nachlassvertrag erwähnte Klausel zum Rückzug keine Wirkung dahingehend entfalten kann, dass sie einen Rückzug der Betreibungen durch die nicht zustimmenden Nachlassgläubiger darstelle.
3.3 Nach dem Dargelegten ist nicht zu beanstanden, wenn die Aufsichtsbehörde zum Ergebnis gelangt ist, das Betreibungsamt habe zu Recht die fraglichen Betreibungen im Betreibungsregister als "Aufgehoben durch Nachlass" vermerkt, und es liege kein Grund zum Ausschluss des Auskunftsrechts gemäss Art. 8a Abs. 3 SchKG vor. Die Beschwerden sind unbegründet.
3.4 Anzufügen bleibt, dass die Betreibung, welche durch die (gemäss Art. 308 Abs. 1 SchKG dem Betreibungsamt mitzuteilende) Bestätigung des Nachlassvertrages dahingefallen ist, im Betreibungsbuch durch den Buchstaben "E" zu vermerken ist ("Erlöschen aus anderen Gründen"; Art. 10 der Verordnung über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare und Register sowie die Rechnungsführung [VFRR; SR 281.31]).
4.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG).

Demnach erkennt die Kammer:
1.
Die Verfahren 7B.269/2002 und 7B.270/2002 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Betreibungs- und Konkursamt Berner Jura-Seeland und der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. März 2003
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Mots-clés

debt enforcementcomposition agreementthird-party accesswithdrawal of proceedingsregister entrycreditworthinessenforcement officesupervisory complaint

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the two complaints should be joined.

Solution extraite

The proceedings were joined because they concerned the same underlying office decision and identical requests and reasoning.

Motifs extraits

The challenged decisions rested on the same enforcement office measure and were materially identical, so a single judgment was appropriate.

Question juridique clé

Whether a withdrawal clause in a confirmed composition agreement counts as a creditor’s withdrawal of debt collection under Art. 8a(3)(c) SchKG.

Solution extraite

No. Third-party nondisclosure requires an actual withdrawal declaration by the creditor; a contractual clause in the composition agreement does not replace that declaration.

Motifs extraits

Art. 8a(3)(c) SchKG requires a creditor’s declaration of withdrawal. The confirmed composition agreement does not itself show that non-consenting creditors withdrew the proceedings.

Question juridique clé

Whether confirmation of the composition agreement overrides the disclosure rules in Art. 8a SchKG.

Solution extraite

No. The composition procedure is subject to mandatory enforcement-law rules, and confirmation of the agreement does not dispense with the statutory requirement of a creditor’s withdrawal declaration.

Motifs extraits

The court held that the composition agreement’s material minimum content under Art. 314 SchKG does not derogate from Art. 8a SchKG; an agreement cannot be equated with an annulment of an unjustified debt collection entry.

Question juridique clé

Whether the debt collections had to remain hidden from third parties.

Solution extraite

No. The enforcement office correctly kept the entries as withdrawn through composition rather than excluding access under Art. 8a(3) SchKG.

Motifs extraits

Because the statutory conditions for non-disclosure were not met, there was no basis to deny third-party access.

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