Non-entry for insufficiently reasoned appeal

8C_295/2010Tribunal fédéral / IVe division de droit public21 mai 2010Inadmissible

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The claimant challenged a cantonal social insurance ruling concerning the competent authority for an objection against the refusal of orthopaedic shoe insoles. The Federal Supreme Court held that the appeal did not satisfy the statutory requirements of Art. 42 BGG because it contained neither a proper request nor a sufficient explanation of alleged legal error. The Court therefore declined to enter into the appeal in simplified proceedings under Art. 108 para. 1 lit. b BGG and waived court costs under Art. 66 para. 1 sentence 2 BGG.

Regeste Omnilex

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; ungenügend begründete Beschwerde als Eintretensvoraussetzung. Die Beschwerdeschrift muss ein rechtsgenügliches Begehren und eine hinreichende, in gedrängter Form abgefasste Begründung enthalten, welche aufzeigt, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Fehlt es daran, ist im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten. Eine bloss pauschale Kritik oder das Unterlassen der Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids genügt nicht. Kostenfolgen richten sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG; bei entsprechender Anordnung kann auf Gerichtskosten verzichtet werden.

Texte intégral

{T 0/2}
8C_295/2010

Urteil vom 21. Mai 2010
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
F.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. März 2010.

Nach Einsicht
in die Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons Zürich vom 1. Oktober 2009, worin die von F.________ anbegehrte Kostenübernahme für orthopädische Schuheinlagen abgelehnt wurde,
in den Einspracheentscheid der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 2. Februar 2010, mit welchem über die gegen die Verfügung der Kasse erhobene Einsprache vom 17. Dezember 2009 befunden wurde,
in die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. März 2010, worin der Einspracheentscheid für nichtig erklärt wurde, da nicht die IV-Stelle sondern die Kasse über die Einsprache vom 17. Dezember 2009 hätte befinden müssen, und eine Überweisung der Akten an die Kasse nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung des Gerichts in Aussicht gestellt ist, damit die Kasse alsdann über die Einsprache befinde,
in die dagegen gerichtete Eingabe vom 3. April 2010 (Poststempel),

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Eingabe vom 3. April 2010 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie nicht nur keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält, sondern darin auch nicht dargelegt ist, inwiefern die Auffassung des kantonalen Gerichts, über die gegen die Verfügung der Kasse erhobene Einsprache müsse die Kasse selbst und nicht die IV-Stelle befinden, ehe gegebenenfalls später beim Gericht dagegen Beschwerde erhoben werden könne, rechtsfehlerhaft sein könnte,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. Mai 2010

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel

Mots-clés

social insuranceadmissibilityreasoning requirementnon-entrycourt costsobjection decision

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the appeal met the minimum requirements of reasoning under the Federal Supreme Court Act.

Solution extraite

The filing did not contain a proper request and did not explain why the cantonal court's view was unlawful.

Motifs extraits

Under Art. 42 paras. 1 and 2 BGG, an appeal must set out prayers and reasons in condensed form; the submission failed to do so.

Question juridique clé

Whether court costs should be charged.

Solution extraite

No court costs were imposed.

Motifs extraits

In the simplified procedure, the Court waived costs under Art. 66 para. 1 sentence 2 BGG.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.