Leidensabzug in disability pension income comparison

8C_894/2013Tribunal fédéral / IVe division de droit public3 juil. 2014Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Supreme Court dismissed the IV office's appeal against the cantonal judgment granting the insured a quarter disability pension from 1 November 2012. It held that the lower court was entitled to apply a 10% wage deduction in the income comparison, because the medical assessment did not fully capture all wage-reducing residual limitations. The appellant failed to show any error in the exercise of discretion. Court costs and party compensation were imposed on the appellant.

Regeste Omnilex

Art. 16 ATSG; Art. 28a Abs. 1 IVG; leidensbedingter Tabellenlohnabzug: Ob und in welchem Ausmass ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, beruht auf Ermessen. Bundesrecht wird nur verletzt bei Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung. Ein Abzug ist zulässig, wenn die medizinisch ausgewiesene Restarbeitsfähigkeit die lohnwirksamen, nicht bereits im Arbeitsfähigkeitsgrad enthaltenen Einschränkungen nicht vollständig abbildet. Das Bundesgericht greift in die vorinstanzliche Abzugsbemessung nur zurückhaltend ein (consid. 4.2).

Texte intégral

{T 0/2}

8C_894/2013

Urteil vom 3. Juli 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Hochuli.

Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Marianne Ott,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Oktober 2013.

Sachverhalt:

A.

A.________, geboren 1959, arbeitete seit Januar 2006 im Stundenlohn als Floristin für die Firma B.________ in C.________. Zusätzlich verrichtete sie einfache Büroarbeiten für die D.________ AG mit Sitz an ihrer Wohnadresse. Wegen anhaltender Beschwerden im Zusammenhang mit einer Operation an der Lendenwirbelsäule im November 2009 meldete sie sich am 26. April 2010 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich der Versicherten für die Dauer von November 2010 bis Ende Oktober 2011 eine ganze Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % zu und verneinte aufgrund eines ab Juli 2011 auf 39 % ermittelten Invaliditätsgrades mit Wirkung ab November 2011 einen Rentenanspruch (Verfügung vom 9. Januar 2012).

B.

Die hiegegen erhobene Beschwerde der A.________, womit diese die unbefristete Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente - eventualiter einer halben Rente - ab November 2011 beantragt hatte, hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 23. Oktober 2013 insofern teilweise gut, als es in Abänderung der Verfügung der IV-Stelle vom 9. Januar 2012 feststellte, dass die Versicherte ab 1. November 2012 bei einem neu auf 45 % ermittelten Invaliditätsgrad Anspruch auf eine Viertelsrente habe.

C.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die IV-Stelle die Aufhebung des angefochtenen Gerichtsentscheides.

Während A.________ auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Trotzdem prüft es - vorbehältlich offensichtlicher Fehler - nur die in seinem Verfahren geltend gemachten Rechtswidrigkeiten (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.

2.1. Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und Invalidität (Art. 8 ATSG; Art. 4 Abs. 1 IVG) sowie zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348; 128 V 29 E. 1 S. 30; 104 V 135 E. 2a und b S. 136) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.2. Auf der beruflich-erwerblichen Stufe der Invaliditätsbemessung charakterisieren sich als Rechtsfragen die gesetzlichen und rechtsprechungsgemässen Regeln über die Durchführung des Einkommensvergleichs (BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348 f., 128 V 29 E. 1 S. 30 f., 104 V 135 E. 2a und b S. 136 f.), einschliesslich derjenigen über die Anwendung der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE; BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 f., 126 V 75 E. 3b/bb S. 76 f., 124 V 321 E. 3b/aa S. 322 f.). Die Bestimmung der beiden für den Einkommensvergleich erforderlichen hypothetischen Vergleichseinkommen stellt sich als Tatfrage dar, soweit sie auf konkreter Beweiswürdigung beruht, hingegen als Rechtsfrage, soweit sich der Entscheid nach der allgemeinen Lebenserfahrung richtet. Letzteres betrifft etwa die Frage, ob Tabellenlöhne anwendbar sind, welches die massgebliche Tabelle ist und ob ein behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter Leidensabzug vorzunehmen sei (Urteil 8C_558/2013 vom 2. April 2014 E. 1.2). Die Frage nach der Höhe des Abzuges ist demgegenüber eine typische Ermessensfrage, deren Beantwortung letztinstanzlicher Korrektur nur mehr dort zugänglich ist, wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung vorliegt (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3 in fine S. 399; Urteil 9C_973/2008 vom 19. Januar 2009 E. 3; vgl. auch BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72 f.). Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn eine Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür oder rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152 mit Hinweisen; Urteil 8C_652/2008 vom 8. Mai 2009 E. 4 i.f.).

3.

Strittig ist, ob die Versicherte ab 1. November 2011 Anspruch auf eine Viertelsrente hat. Das kantonale Gericht bejahte dies abweichend von der Verwaltung, indem es dem Einkommensvergleich sowohl ein anderes Validen- wie auch ein - unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Tabellenlohnabzuges von 10 % - neu ermitteltes Invalideneinkommen zu Grunde legte. Nachdem die Beschwerde führende IV-Stelle die vorinstanzliche Neubestimmung des Valideneinkommens auf Fr. 64'982.- anerkennt, bleibt im Folgenden einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz gegen Bundesrecht verstossen hat, indem sie - im Gegensatz zur Verwaltung - einen leidensbedingten Tabellenlohnabzug berücksichtigt hat.

4.

4.1. Die Beschwerdeführerin erhebt zu Recht keine Einwände gegen die vorinstanzliche Tatsachenfeststellung, wonach die unbestritten massgebende, von ärztlicher Seite attestierte Arbeitsfähigkeit von 75 % bei voller Präsenzzeit den erhöhten Pausenbedarf der Versicherten bereits berücksichtigt. Das kantonale Gericht hat darüber hinaus der leidensbedingten Einschränkung, welche das Invalideneinkommen mitbeeinflusst, praxisgemäss (BGE 126 V 75 E. 5b/bb S. 80) bundesrechtskonform dadurch Rechnung getragen, dass es - abgesehen von der durch den zusätzlichen Pausenbedarf begründeten Arbeitsunfähigkeit von 25 % - auch den das zumutbare Leistungsprofil weiter einschränkenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen gemäss Bericht vom 21. Juli 2011 zur Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit in der Klinik E.________ einen lohnmindernden Einfluss beimass. Dabei fällt ins Gewicht, dass der Versicherten nur noch "sehr leichte Arbeiten" wechselbelastend ohne länger dauerndes Arbeiten in vorgeneigter und/oder verdrehter Rumpfposition, keine Arbeiten über Schulterhöhe und kein wiederholtes Bücken zumutbar sind und die zwei zusätzlichen Pausenstunden pro Tag bei ganztägiger Präsenz auf mehrere Einzelpausen verteilt bezogen werden müssen. In Bezug auf die mit angefochtenem Entscheid bundesrechtskonform gewürdigten Umstände legt die IV-Stelle nicht dar, inwiefern das kantonale Gericht durch grundsätzliche Bejahung der Rechtsfrage nach der Berechtigung eines Leidensabzuges Bundesrecht verletzt hätte.

4.2. War demnach grundsätzlich ein Tabellenlohnabzug gemäss BGE 126 V 75 mit der Vorinstanz von Bundesrechts wegen gerechtfertigt, bleibt einzig zu prüfen, ob das kantonale Gericht bei der Bemessung dieses Abzuges das ihm zustehende Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, und es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die Vorinstanz durch Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % ihr Ermessen überschritten hätte. Überdies wäre der angefochtene Entscheid im Ergebnis schon bei einem Abzug von bloss 5 % zu bestätigen gewesen.

5.

Die Beschwerde hatte somit keine Aussicht auf Erfolg und ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung erledigt wird (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG).

6.

Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden IV-Stelle aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese hat der Beschwerdegegnerin überdies eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.- zu entschädigen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. Juli 2014

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Hochuli

Mots-clés

disability pensionincome comparisonwage deductionresidual earning capacitymedical assessmentcosts

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether a disability income comparison justified a 10% deduction from the insured person's post-disability earnings capacity.

Solution extraite

A deduction for reduced earning capacity was permissible; the cantonal court did not violate federal law by applying a 10% deduction.

Motifs extraits

The medical evidence already reflected the need for additional breaks within the 75% work capacity. Separate residual limitations, such as only very light work, no prolonged bent or twisted posture, no work above shoulder height, and no repeated bending, could still reduce wages. The appellant failed to show an abuse of discretion.

Question juridique clé

Whether the insured had a right to a quarter disability pension from 1 November 2011.

Solution extraite

The appeal court left the quarter pension in place only from 1 November 2012; the Federal Supreme Court upheld the dismissal of the administration's challenge to that result.

Motifs extraits

Given the upheld income comparison and the permissible deduction, the cantonal court's revised invalidity degree was not shown to be unlawful.

Question juridique clé

Allocation of court costs and party compensation in the federal proceedings.

Solution extraite

The losing appellant must bear the court costs and pay party compensation to the respondent.

Motifs extraits

Costs follow the outcome of the case.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.