Unemployment benefits suspension for insufficient job search upheld

C 227/00Tribunal fédéral / Ire division de droit social17 nov. 2000Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Insurance Court dealt with an appeal against a 12-day suspension of unemployment benefits imposed for insufficient job-search efforts. It held that complaints about employability and special daily allowances were inadmissible because the cantonal judgment concerned only the suspension decision. On the merits, it confirmed that the claimant had not made sufficient efforts to find suitable work. Preparatory steps toward self-employment do not exempt a claimant from the duty to search for work until special planning-phase daily allowances are actually paid. The appeal was dismissed insofar as admissible, and no court costs were charged.

Regeste Omnilex

Art. 17 Abs. 1, Art. 30 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 AVIG; Art. 45 Abs. 2 AVIV; Art. 71a ff. AVIG; zulässige Arbeitsbemühungen eines Versicherten, der eine selbstständige Erwerbstätigkeit vorbereiten will. Die Pflicht zur Stellensuche besteht grundsätzlich fort, solange keine besonderen Taggelder für die Planungsphase ausgerichtet werden; erst während des Bezugs dieser Leistungen ist der Versicherte von der Arbeitsuche befreit (Art. 71a Abs. 1 i.V.m. Art. 71c Abs. 2 AVIG). Unterlässt der Versicherte zuvor genügende Arbeitsbemühungen, ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen grundsätzlich rechtmässig. Wird der kantonale Entscheid nur hinsichtlich der Einstellungsverfügung angefochten, fehlt es bezüglich anderer Leistungsfragen an einem Anfechtungsgegenstand (Eingangsvoraussetzung; vgl. Art. 128 i.V.m. Art. 98 lit. g OG).

Texte intégral

[AZA 0]
C 227/00 Ge

IV. Kammer

Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
Gerichtsschreiberin Bucher

Urteil vom 17. November 2000

in Sachen
R.________, Beschwerdeführer,

gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Zürich, Beschwerdegegner,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

Mit Verfügung vom 29. Januar 1999 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich R.________ wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen ab 1. Januar 1999 für 12 Tage in der Anspruchsberechtigung ein.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 3. Juli 2000 ab.
Der Versicherte führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Begehren, der vorinstanzliche Entscheid und die Verwaltungsverfügung seien aufzuheben.

Sowohl das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich als auch das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Der angefochtene Entscheid des kantonalen Gerichts betrifft ausschliesslich die Einstellungsverfügung vom 29. Januar 1999. Soweit sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verneinung der Vermittlungsfähigkeit und eines Anspruchs auf besondere Taggelder wendet, kann deshalb mangels eines Anfechtungsgegenstandes in Form eines letztinstanzlichen kantonalen Entscheids (vgl. Art. 128 in Verbindung mit Art. 98 lit. g OG) auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werden. Zu prüfen ist einzig die Frage der Rechtmässigkeit der Einstellung in der Anspruchsberechtigung.

2.- Die Bestimmungen über die Verpflichtung des Versicherten zur Arbeitssuche (Art. 17 Abs. 1 AVIG), die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG) sowie die Bemessung der Einstellungsdauer (Art. 30 Abs. 3 AVIG; Art. 45 Abs. 2 AVIV) und die Rechtsprechung zu den Kriterien, nach denen sich beurteilt, ob sich ein Versicherter genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat (BGE 120 V 76 Erw. 2; siehe auch BGE 124 V 231 Erw. 4a), wurden von der Vorinstanz richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.
Das Gleiche gilt für die im angefochtenen Entscheid enthaltenen Ausführungen über die besonderen Taggelder zur Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit (Art. 71a ff. AVIG).
3.- a) Das kantonale Gericht ist in nicht zu beanstandender Würdigung der Akten und mit zutreffender Begründung, auf die verwiesen werden kann, zum Schluss gekommen, der Beschwerdeführer habe sich nicht hinreichend um zumutbare Arbeit bemüht, weshalb die von der Verwaltung verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 12 Tage grundsätzlich und masslich rechtens sei.

b) Der Versicherte bestreitet nicht mehr, objektiv nur ungenügende persönliche Arbeitsbemühungen getätigt zu haben.
Die Begründung seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde beschränkt sich im Wesentlichen auf das Argument, es sei nicht möglich, einerseits die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit vorzubereiten und sich andererseits gleichzeitig hinreichend um zumutbare Arbeit zu bemühen.
Dieser Einwand ist indessen unbehelflich. Nach der gesetzlichen Regelung ist ein Versicherter, der eine dauernde selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen will, erst während des Zeitraums, für welchen die besonderen Taggelder für die Planungsphase des Projekts ausgerichtet werden, von seinen Pflichten nach Art. 17 und damit von der Pflicht zur Arbeitssuche befreit (Art. 71a Abs. 1 in Verbindung mit Art. 71c Abs. 2 AVIG). Kommt er dieser Pflicht in einem früheren Zeitpunkt nicht nach, zieht dies insbesondere die in Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG vorgesehene Sanktion der Einstellung in der Anspruchsberechtigung infolge ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen nach sich. Es ist Sache des Versicherten, der Leistungen der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nehmen will, seine Zeit so einzuteilen und seine Aktivitäten so zu gestalten, dass er die Pflichten, die ihm das Arbeitslosenversicherungsgesetz auferlegt, erfüllen kann. Da der Beschwerdeführer während des fraglichen Zeitraums bis Ende Dezember 1998 keine besonderen Taggelder bezog, war er demnach zu genügenden Arbeitsbemühungen verpflichtet, sodass die streitige Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu Recht erfolgte.
4.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit zulässig, offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI, Horgen, und dem

Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 17. November 2000

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:

Mots-clés

unemployment insurancejob search obligationssuspension of benefitsself-employment preparationinadmissibilityspecial daily allowances

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the complaint could challenge employability and special daily allowances without a final cantonal decision on those points.

Solution extraite

The complaint was inadmissible on those points because the cantonal judgment concerned only the suspension decision.

Motifs extraits

There was no appealable final cantonal decision on employability or special daily allowances; review was limited to the lawfulness of the suspension.

Question juridique clé

Whether the 12-day suspension in entitlement for insufficient personal job search was lawful and proportionate.

Solution extraite

The suspension was lawful and the duration of 12 days was justified.

Motifs extraits

The claimant had not made sufficient efforts to obtain suitable work. A person planning self-employment is exempt from the duty to search for work only during the period when special planning-phase daily allowances are paid; before that, the ordinary duty to seek work remains in force.

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