IV pension denied for full work capacity in adapted job

I 109/04Tribunal fédéral10 janv. 2005Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The insured appealed against the denial of an IV pension after a knee injury, arguing for a full pension, further psychiatric investigation, vocational measures, and free legal representation. The Federal Insurance Court held that the request for vocational measures was insufficiently reasoned and inadmissible. On the merits, it accepted the medical assessment that the insured was fully capable of working in a knee-adapted occupation, with an invalidity degree below 40%, so no pension entitlement existed. The court also rejected the need for further psychiatric inquiries and held that age and cultural background did not make residual earning capacity unreasonable. The appeal was dismissed and no court costs were charged.

Regeste Omnilex

Art. 16 ATSG; Art. 28 IVG; Art. 108 Abs. 2 OG; Art. 152 OG: Entitlement to an invalidity pension requires a disability degree reaching the statutory threshold; if medical evidence establishes full work capacity in a suitable adapted activity and the wage comparison yields a disability degree below 40%, pension entitlement is excluded. Soziocultural background is not a legally relevant invalidity factor, and a later deterioration of health must be pursued by new application. A subsidiary request is inadmissible absent legally sufficient reasoning; free legal representation is refused where the appeal is hopeless.

Texte intégral

Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 0}
I 109/04

Urteil vom 10. Januar 2005
III. Kammer

Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiber Grunder

Parteien
S.________, 1955, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 6. Februar 2004)

Sachverhalt:
Das Rentengesuch des 1955 geborenen S.________, welcher sich am 10. März 2000 nach einem Sprung von einer Hebebühne am linken Knie eine Meniskusläsion zugezogen hatte und seither im Beruf als Bauarbeiter vollständig arbeitsunfähig gewesen war, lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich nach Beizug unter anderem der medizinischen Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) und eines psychiatrischen Gutachtens des Dr. med. K.________ vom 29. Mai 2002 ab, weil der Versicherte trotz des Gesundheitsschadens in der Lage sei, erwerbstätig zu sein und ein den Anspruch auf Invalidenrente ausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Verfügung vom 2. April 2003). An diesem Ergebnis hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 6. Juni 2003).

Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher S.________ beantragen liess, es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zur Vornahme von psychiatrischen und weiteren Abklärungen an die Verwaltung zurückzuweisen, subeventualiter seien berufliche Massnahmen sowie Arbeitsvermittlung zu gewähren, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 6. Februar 2004).

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ die vorinstanzlich gestellten Rechtsbegehren wiederholen und um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ersuchen.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Auf den Subeventualantrag um Zusprechung beruflicher Massnahmen ist mangels einer rechtsgenüglichen Begründung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 2 OG; BGE 123 V 336 Erw. 1a mit Hinweisen).
2.
2.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September 2002 in Kraft getreten. Mit ihnen sind unter anderem auch im Invalidenversicherungsrecht verschiedene materiellrechtliche Bestimmungen geändert worden. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier: 6. Juni 2003) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen).
2.2 Gemäss BGE 130 V 329 ist in Fällen, in welchen der Einspracheentscheid der Sozialversicherung zwar nach dem 1. Januar 2003 erlassen worden ist, darin aber auch Sachverhalte beurteilt werden, die vor dem 1. Januar 2003 eingetreten sind, für die Beurteilung der streitigen Rechtsverhältnisse bis zum 31. Dezember 2002 altes Recht, ab 1. Januar 2003 neues Recht (ATSG) zu Grunde zu legen.
2.3 Die von der Rechtsprechung zu den nunmehr im ATSG formellgesetzlich definierten Begriffen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) herausgebildeten Grundsätze haben auch unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung (BGE 130 V 343).
3.
Im Einspracheentscheid vom 6. Juni 2003 werden die Bestimmungen über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2003 [In-Kraft-Treten des ATSG] geltenden Fassung in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG in den bis Ende 2003 [In-Kraft-Treten der Änderung des IVG vom 21. März 2003 am 1. Januar 2004] gültig gewesenen Fassungen), die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) sowie die Rechtsprechung zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin bei der Invaliditätsbemessung zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
4.
Das kantonale Gericht hat in eingehender Würdigung der medizinischen Unterlagen richtig erkannt, dass bei einer den Kniebeschwerden angepassten Tätigkeit, die abwechselnd sitzend und stehend verrichtet werden kann, wobei der Anteil der stehend und gehend zu erledigenden Aufgaben einen Viertel eines Vollzeitpensums nicht übersteigen sollte, und welche das Tragen von Lasten über 15 kg nicht erforderte, eine vollständige Arbeitsfähigkeit besteht. Wird das in einer solchen Beschäftigung erzielbare Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt zum Lohn, den der Versicherte im früher ausgeübten Beruf als Bau- und Montagearbeiter erhielt, ergibt sich ein unter 40% liegender Invaliditätsgrad, weshalb ein Anspruch auf Invalidenrente zu verneinen ist. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was den kantonalen Entscheid in Frage zu stellen vermöchte. Im Verwaltungsverfahren wurde eine psychiatrische Begutachtung veranlasst, welche keine Befunde mit Auswirkungen auf die funktionelle Leistungsfähigkeit ergab (Expertise des Dr. med. K.________ vom 29. Mai 2002). Hinweise dafür, dass sich nach dieser fachärztlichen Untersuchung bis zu dem für die richterliche Beurteilung massgebenden Zeitpunkt bei Erlass des Einspracheentscheids (BGE 121 V 366 Erw. 1b) ein hinsichtlich der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit relevantes psychisches Leiden entwickelt hätte, liegen keine vor. Eine seither allenfalls eingetretene, mit Bezug auf den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades hätte der Beschwerdeführer im Rahmen einer Neuanmeldung nach Massgabe von Art. 87 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 IVV geltend zu machen. Das Begehren um Abklärung psychischer Beschwerden ist daher unbegründet. Fehl geht auch der Einwand, eine Verwertung der Arbeitsfähigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage sei wegen des Alters und der Herkunft des Versicherten nicht mehr zumutbar. Die Herkunft aus einem bestimmten Kulturkreis stellt insofern ein rechtlich unbeachtliches Kriterium dar, als sich daraus kein Anspruch auf Invalidenrente ableiten lässt; derartige soziokulturelle Umstände zählen nicht zu den versicherten Gesundheitsschäden (BGE 127 V 299 Erw. 5a). Sodann verbleibt dem im Zeitpunkt des massgeblichen Einspracheentscheids 48 Jahre alt gewesenen Beschwerdeführer eine beträchtliche Aktivitätsdauer, weshalb von einer altersbedingten Einschränkung der Erwerbsfähigkeit nicht die Rede sein kann.
5.
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
6.
6.1 Im vorliegenden Verfahren geht es um Versicherungsleistungen, weshalb gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben sind.
6.2 Nach Gesetz (Art. 152 OG) und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Vorliegend fällt die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung zufolge Aussichtslosigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht in Betracht (Art. 152 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 10. Januar 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:

Mots-clés

invalidity pensionwork capacityearnings comparisonpsychiatric assessmentvocational measuresunentgeltliche Verbeiständungadmissibilityresidual earning capacity

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the appeal seeking vocational measures was sufficiently reasoned

Solution extraite

The request for vocational measures could not be examined because it was not properly substantiated.

Motifs extraits

The court found no legally sufficient reasoning for this subsidiary request.

Question juridique clé

Whether the insured was entitled to an invalidity pension

Solution extraite

No pension entitlement existed because the insured remained fully capable of working in adapted activity and his disability degree stayed below 40%.

Motifs extraits

Medical evidence, including the psychiatric expertise, showed full capacity in a knee-adapted job; the wage comparison yielded an invalidity degree below the statutory threshold.

Question juridique clé

Whether further psychiatric or other investigations were required

Solution extraite

No further investigations were necessary.

Motifs extraits

The file contained no indication of a relevant psychical condition affecting work capacity at the decisive time, and any later deterioration would have to be raised by new application.

Question juridique clé

Whether age and cultural background made exploitation of residual earning capacity unreasonable

Solution extraite

These arguments did not justify a pension.

Motifs extraits

Cultural origin is legally irrelevant, and the insured still had a substantial remaining working life; age-based limitation was not established.

Question juridique clé

Whether unentgeltliche legal representation should be granted

Solution extraite

Free legal representation was refused because the appeal had no prospects of success.

Motifs extraits

Under the applicable rules, indigence and necessity are insufficient when the case is hopeless.

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