Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
AS.2010.126
URTEIL
vom 1. November 2011
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella
Matefi (Vorsitz), Dr. Caroline Cron,
lic. iur. Felix Moppert und Gerichtsschreiber Dr. Alexander
Zürcher
Beteiligte
X._____ , geb. 1961 Appellant
vertreten durch Dr. Claude Schnüriger,
Advokat,
Aeschenvorstadt 77, Postfach
538, 4010 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Appellatin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Opfer
Y._____ ,
vertreten
durch lic. iur. Erich Züblin, Advokat,
Spalenberg 20, Postfach
1460, 4001 Basel
Appellation gegen ein
Urteil des Strafgerichtspräsidenten
vom 26. Mai 2010
betreffend fahrlässige schwere
Körperverletzung
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 26. Mai 2010 wurde X._____
der fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig erklärt und verurteilt zu
einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 80.–, mit bedingtem
Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu
einer Busse von CHF 500.–.
Gegen dieses
Urteil hat X._____ Appellation erklärt. Mit Appellationsbegründung vom
14. Februar 2011 beantragt er, ihn von Schuld und Strafe
freizusprechen, eventualiter ihn zu einer Geldstrafe von höchstens 10 Tagessätzen
zu CHF 80.–, bedingt, und zu einer Busse von höchstens CHF 300.– zu
verurteilen. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Vernehmlassung vom
15. März 2011 die kostenfällige Abweisung der Appellation und die
Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. In der Verhandlung vom
- November 2011 ist zunächst der Appellant befragt worden.
Anschliessend ist sein Verteidiger zum Vortrag gelangt. Die Staatsanwaltschaft
ist auf ihren Antrag hin vom Erscheinen an der Hauptverhandlung dispensiert
worden. Die Tatsachen sowie die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich aus
dem angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Das angefochtene
Urteil ist am 26. Mai 2010 ergangen. Demzufolge ist das vorliegende
Rechtsmittel gemäss Art. 453 Abs. 1 der Schweizerischen
Strafprozessordnung (SR 312.0) nach bisherigem Recht und damit nach der
Strafprozessordnung des Kantons Basel-Stadt (StPO BS; SGS 257.100) zu
beurteilen.
Die Vorinstanz
lastet dem Appellanten an, am 11. Juni 2008 an der Kreuzung
Schanzenstrasse/Spitalstrasse beim Rechtsabbiegen mit seinem Car (Gesellschaftswagen)
der Marke Mercedes-Benz das an der Ampel wartende und zum Überqueren der
Strasse ansetzende Kind Y._____ übersehen und in der Folge umgeworfen und mit
dem rechten Hinterrad dessen Beine überrollt zu haben. Die dabei erlittenen
Verletzungen (offene Fraktur am rechten Fuss, schweres Quetschtrauma mit
Decollement des rechten Fusses, ausgeprägte Hautnekrosen am rechten
Sprunggelenk und Mittelfuss, mehrere Rissquetschwunden am linken Bein sowie posttraumatische
Belastungsreaktion) stufte der Vorrichter als schwere Körperverletzung ein.
Diese Qualifizierung wird vom Appellanten nicht bestritten. Er bestreitet indessen,
den Unfall fahrlässig verursacht zu haben. Insbesondere macht er geltend, dass
sich die Kollision mit dem Kind nicht auf, sondern nach dem Fussgängerstreifen
ereignet habe. Zum Beweis hat er im vorliegenden Verfahren seinen – von der
Vorinstanz abgelehnten – Antrag auf Befragung des Zeugen Dr. med. A._____
erneuert. Darüber hinaus hat er eine amtliche Erkundigung bei den Basler
Verkehrsbetrieben hinsichtlich einer nachträglichen Änderung der Strassenmarkierung
im fraglichen Bereich verlangt. Die Instruktionsrichterin hat diese
Beweisanträge unter Verweis auf das vorinstanzliche Urteil mit Verfügung vom
9. August 2011 abgelehnt. Da der
Appellant an der Verhandlung vom 1. November 2011 an diesen beiden
Anträgen festhält, ist darüber vorab zu befinden.
3.1 Der
Appellant rügt, dass der Vorrichter die Befragung von Dr. A._____ als Zeugen in
der Hauptverhandlung abgelehnt und stattdessen auf die Aussagen von B._____
abgestellt habe, obwohl diesem – dies im Gegensatz zum Standort des Zeugen
Dr. A._____ – die Sicht auf das Geschehen durch den vorbeifahrenden, nach rechts
abbiegenden Car verdeckt gewesen sei. Zentral erscheint dem
Appellanten die Aussage des Zeugen Dr. A._____ im Rahmen des Ermittlungsverfahrens,
wonach dieser auf die Frage, wo sich das Kind genau befunden habe, geantwortet
hatte: "Wenn ich das Foto 3 anschaue, bin ich der Meinung, dass das
Kind mit dem Vorderrad des Kindervelos auf der Fahrbahn war. Ich würde sagen
zwischen dem 'Dögeli' und dem dunklen Punkt." (Einvernahme vom
15. August 2008, act. 59). Die Vorinstanz hat dieser Aussage indessen
keine massgebliche Bedeutung zugemessen. Entscheidend hat sie vielmehr die
beweismässig erstellte Tatsache erachtet, dass der Unfall gemäss Aussagen der
beiden erwähnten Zeugen in zwei Etappen geschehen sei: zunächst sei das Mädchen
mit seinem Fahrrad von der rechten Seite des Buses umgeworfen und anschliessend
vom rechten Hinterrad überrollt worden. Unter diesen Umständen erachtete die
Vorinstanz es als durchaus denkbar, dass die erste Kollision noch auf dem
Fussgängerstreifen stattgefunden habe, worauf das Kind zur Seite gestürzt und
dann knapp ausserhalb des Fussgängerstreifens überfahren worden sei
(Seite 4 des angefochtenen Urteils). Auch wenn der ganz genaue Ort, an
welchem das Kind zum Überqueren der Strasse angesetzt hat, im Nachhinein nicht
mehr ermittelt werden kann, so besteht doch Gewissheit, dass es nicht dort
gewesen sein kann, wo der Zeuge Dr. A._____ zwei Monate nach dem Unfall
sich noch erinnern zu können glaubte. Denn gibt er den Standort des Mädchens
mit "zwischen dem 'Döggeli' und dem dunklen Punkt" gemäss Bild 3
(act. 39) an, so liegt dieser um einiges weiter vom Fussgängerstreifen entfernt,
als dass die Spurensicherung im unmittelbaren Anschluss an den Unfall ergeben
hat. Wie auf den Bildern 12 und 13 (act. 48 f.)
augenscheinlich zu erkennen ist, befand sich die Unfallendlage des Kindes mit
seinem Fahrrad unmittelbar neben dem Fussgängerstreifen und damit vor dem
"Dögeli" (Verkehrshütchen). Die – notabene doch zeitlich entfernte –
Zeugenaussage des Dr. A._____ vermag unter diesen Umständen die Feststellungen
der Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht nicht ernsthaft in Frage zu stellen. Unter
diesen Umständen hat die Instruktionsrichterin zu Recht in antizipierter Beweiswürdigung
von der beantragten Ladung dieses Zeugen im vorliegenden Verfahren abgesehen
(vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148 m.w.H.,
125 I 127 E. 6.c/cc S. 135; BGer 6B_751/2010 vom
11. Januar 2011 E. 2.5). Dies gilt umso mehr, als, wie nachstehend
noch erläutert wird (E. 4.5), eine Sorgfaltspflichtverletzung selbst dann zu
bejahen wäre, wenn das Kind auch neben dem Fussgängerstreifen zum Überqueren
der Strasse angesetzt gehabt hätte. Ohnehin ist kaum anzunehmen, dass der Zeuge
3 1/2 Jahre nach dem fraglichen Geschehen sich in verlässlicher Weise
noch an den genauen Standort des Kindes erinnern könnte.
3.2 Nicht
ersichtlich ist, welche Erkenntnis die beantragte amtliche Erkundigung bei den
Basler Verkehrsbetrieben für das vorliegende Verfahren bringen soll. Entgegen
der Darstellung des Appellanten ist die Abteilung Verkehrssteuerung des Amtes
für Mobilität bei der Projektierung von Lichtsignalanlagen durchaus für die
Markierung und Signalisation im Kreuzungsbereich zuständig (vgl. http://www.mobilitaet.-bs.ch/aufgaben_und_dienstleistungen/planunglichtsignale.htm).
Hat Herr C._____ als Mitarbeiter der Abteilung Verkehrssteuerung auf
telephonische Anfrage des Strafgerichts vom 2. Februar 2010 im
Nachgang zu seiner schriftlichen Berichterstattung vom
26. Januar 2010 zur Auskunft gegeben, dass die Gegenfahrspur in der
Schanzenstrasse bereits im Juli 2007 (und damit knapp 1 Jahr vor dem
hier zu beurteilenden Fall) um 60 bis 80 cm verengt worden sei
(act. 145), so kann demnach ohne weiteres darauf abgestellt werden. Es besteht
somit kein Anlass, die Richtigkeit dieser Auskunft mittels einer amtlichen
Erkundigung des Appellationsgerichts bei den Basler Verkehrsbetrieben bzw.
deren Chauffeure zu überprüfen. Abgesehen davon ist auch nicht ersichtlich, was
der Appellant aus einer solchen Erkundigung zu seinen Gunsten abzuleiten vermöchte.
Weder in seiner Appellationsbegründung noch an der Verhandlung vom
-
November 2011 hat er dargetan, inwiefern sein Sorgfaltspflichtverstoss
anders zu beurteilen wäre, wenn die rechte Fahrspur in der Schanzenstrasse erst
nach dem Unfall verbreitert worden wäre.
4.1 Der
Appellant ist wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung schuldig gesprochen
worden (Art. 125 Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuchs [StGB;
SR 311.0]). Gemäss Art. 12 Abs. 3 StGB ist eine Tat
fahrlässig, wenn der Täter die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger
Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf Rücksicht nimmt (Satz 1).
Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn er die Vorsicht nicht beachtet, zu
der nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet
ist (Satz 2). Wo besondere der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende
Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, richtet sich das Mass der im Einzelfall
zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften
(BGE 134 IV 26 E. 3.2.3 S. 29 und 129 IV 282
E. 2.1 S. 284, je m.w.H.). Der Umfang der vorliegend vom Appellanten
zu beachtenden Sorgfalt richtet sich demzufolge nach den Bestimmungen des
Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) sowie der
Verkehrsregelverordnung (VRV; SR 741.11).
4.2 Nach
der Grundregel von Art. 26 Abs. 1 SVG muss sich jeder
Verkehrsteilnehmer im Verkehr so verhalten, dass er andere in der
ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet.
Fahrzeugführer müssen ihr Fahrzeug ständig so beherrschen, dass sie ihren Vorsichtspflichten
nachkommen können (Art. 31 Abs. 1 SVG). Dazu gehört, ihre
Aufmerksamkeit fortzu der Strasse und dem Verkehr zuzuwenden (Art. 3
Abs. 1 VRV). Mit Bezug auf querungswillige Fussgänger hält das Gesetz
die Fahrzeuglenker an, diesen das Überqueren der Fahrbahn in angemessener
Weise zu ermöglichen (Art. 33 Abs. 1 SVG). Vor
Fussgängerstreifen haben sie besonders vorsichtig zu fahren und nötigenfalls
anzuhalten, um den Fussgängern den Vortritt zu lassen, die sich schon auf dem
Streifen befinden oder im Begriff sind, ihn zu betreten (Art. 33
Abs. 2 SVG). Das Vortrittsrecht der Fussgänger gilt auch bei Verzweigungen
mit Verkehrsregelung. Hier haben abbiegende Fahrzeugführer gemäss der expliziten
Regelung von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 VRV den Fussgängern (wie
auch den Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten) für das Überqueren der
Querstrasse den Vortritt zu lassen. Eine Ausnahme gilt bei Lichtsignalen nur,
wenn die Fahrt für den Fahrzeuglenker durch einen grünen Pfeil freigegeben wird
und kein gelbes Warnlicht blinkt (Satz 2 von Art. 6
Abs. 2 VRV). Kindern gegenüber ist im Strassenverkehr besondere
Vorsicht geboten, ebenso generell gegenüber anderen Strassenbenützern, wenn
Anzeichen dafür bestehen, dass sie sich nicht richtig verhalten (Art. 26
Abs. 2 SVG). Achten sich Kinder im Strassenbereich nicht auf den
Verkehr, muss der Fahrzeuglenker die Geschwindigkeit mässigen und nötigenfalls
halten (Art. 4 Abs. 3 VRV). Gegebenenfalls hat er auch ein
akustisches Warnsignal zu geben (Art. 29 Abs. 2 VRV).
4.3 Strittig
ist im vorliegenden Fall, ob der Appellant am Nachmittag des
11. Juni 2008, als er von der Schanzenstrasse herkommend in die
Spitalstrasse einbog, die notwendige Aufmerksamkeit aufbrachte. Das Mass der
Sorgfalt, das vom Fahrzeuglenker verlangt wird (vgl. Art. 31
Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV), richtet sich nach
den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen
Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen
(BGE 129 IV 282 E. 2.2.1 S. 285 m.w.H.). Der
Fahrzeugführer hat sein Augenmerk in erster Linie auf die zu erwartenden
Gefahren zu richten, weshalb ihm die Rechtsprechung für die anderen Stellen im
Verkehr eine geringere Aufmerksamkeit zubilligt (BGE 122 IV 225
E. 2.b S.228). Gleichwohl wird er nicht von der grundsätzlichen Pflicht
entbunden, seine ganze Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zu widmen. Er
muss die ganze Strasse überblicken können und darf sein Blickfeld nicht auf
einen bestimmten Ausschnitt des Geschehens einengen (vgl. BGE 103 IV 101
E. 2.b S. 104). Nähert sich ein Fahrzeuglenker einem
Fussgängerstreifen, ist er daher gehalten, sowohl die Strasse in ihrer gesamten
Fahrbahnbreite wie auch die Trottoirseiten in seinem Blickfeld zu behalten (Philippe Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz.
Bundesgerichtspraxis, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 26 N 9
a.E.). Hat der Appellant vorliegend eingestandenermassen im Moment seines Abbiegens
sein ganzes Augenmerk darauf gerichtet, nicht mit den Fahrzeugen auf der Gegenfahrbahn
zusammenzustossen, hat er, als er damit zwangsläufig das Mädchen Y._____
übersah, seine Pflicht verletzt, die ganze Verkehrssituation im Auge zu behalten.
4.4 Der
Appellant hat im Verlaufe des Ermittlungsverfahrens ausgesagt, kein gelbes
Blinklicht gesehen zu haben (Einvernahme vom 27. August 2009,
act. 102 f.). Obschon zwei Zeugen unabhängig voneinander bestätigt
haben, dass das Warnlicht für die Fussgänger bei seinem Passieren der Lichtsignalanlage
geblinkt hätte (Aussage D._____ vom 22. Juli 2008, act 67 und
Aussage B._____ vom 9. August 2008, act. 63), ist es denkbar,
dass das Kind Y._____ die Grünphase für die Fussgänger erst ausgelöst hat,
nachdem die Abbiegespur für den Appellanten bereits freigegeben war. In der Tat
hat die Erkundigung des Strafgerichts bei der Abteilung Verkehrssteuerung
ergeben, dass dies technisch nicht ausgeschlossen war (Schreiben vom
26. Januar 2010, act. 141 f.). Es kann deshalb auch nicht
ausgeschlossen werden, dass das Mädchen den Fussgängerstreifen bzw. die
Fahrbahn erst zu betreten sich anschickte, als der Appellant bereits abzubiegen
begonnen hatte. Allerdings vermag dies den Appellanten nicht zu entlasten. Im
Strassenverkehr gelten gegenüber Fussgängern ganz allgemein stark erhöhte
Sorgfaltsanforderungen (Weissenberger,
a.a.O., Art. 26 N 36). Gegenüber Kindern gilt dies noch in gesteigertem
Masse, wie aus Art. 26 Abs. 2 SVG deutlich wird. Aus der
Grundbestimmung von Art. 26 Abs. 1 SVG leitet die Rechtsprechung
zwar den sog. Vertrauensgrundsatz ab, wonach jeder Strassenbenützer, der sich
selbst verkehrsgemäss verhält, darauf vertrauen darf, dass sich die anderen
Verkehrsteilnehmer ordnungsgemäss verhalten. Gegenüber dem in Abs. 2 dieser
Bestimmung genannten Personenkreis, mithin auch Kindern, weicht das
Vertrauensprinzip jedoch einem Misstrauensprinzip, was bedeutet, dass gegenüber
diesen besonders schutzbedürftigen Personen, mithin Kindern, erhöhte Vorsicht
zu üben ist, selbst wenn keine konkreten Anzeichen bestehen, dass sie sich unkorrekt
verhalten (BGE 129 IV 282 E. 2.2.1 S. 285 f.; w
Art. 26 N 14). Gerade bei Kindern mit ihrem spontanen, oft
unüberlegten Verhalten müssen Verkehrsteilnehmer jederzeit mit
Verkehrsregelverletzungen rechnen und entsprechend ihre Fahrweise anpassen
können, um Gefährdungen und Schädigungen zu vermeiden. Namentlich wenn sich Kinder
am Strassenrand aufhalten, hat der Fahrzeuglenker seine Geschwindigkeit zu
mässigen, erhöhte Bremsbereitschaft zu erstellen und gegebenenfalls ein
Warnsignal abzugeben (BGer 6S.13/2006 vom 30. August 2006
E. 1.2 und 1.3). Insbesondere bei kleinen Kindern, hat der Fahrzeuglenker
in solchen Situationen mit dem Kind eine anhaltende Blickverbindung
aufzunehmen, bis er Gewissheit über dessen weitere Absichten hat
(BGE 89 IV 91 ff, S. 93; Weissenberger, a.a.O., Art. 26 N 15).
Im Bereich von
Verzweigungen mit Verkehrsregelung gilt ohnehin die Vortrittsregelung von
Art. 6 Abs. 2 VRV, so dass der abbiegende Fahrzeugführer den
Fussgängern (wie auch den Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten) auf dem
Streifen den Vortritt lassen muss (Satz 1). Dieses Vortrittsrecht entfällt
allerdings, wenn seine Fahrspur mit einem grünen Pfeil freigegeben wird und
kein gelbes Warnlicht blinkt (Satz 2). Auch in solchen Situationen kann
sich der abbiegende Fahrzeuglenker jedoch nicht unbesehen auf sein
Vortrittsrecht berufen, sondern muss gerade im Lichte der Vorschrift von
Art. 26 Abs. 2 SVG gleichwohl mit dem unvermittelten Betreten
der Fahrbahn von Kindern, Gebrechlichen oder alten Leuten rechnen. Gerade ein
kleines Kind wie vorliegend die 5 1/2-jährige Y._____ vermag nicht im
Entferntesten die Gefahr zu erkennen, die sich daraus ergibt, dass die Fahrspur
für den abbiegenden Verkehr bereits freigegeben worden ist und keine gelbes
Warnlicht blinkt, weil es die Grünphase für die Fussgänger erst nachträglich
ausgelöst hat. Es obliegt daher dem abbiegewilligen Fahrzeuglenker, auch wenn
kein gelbes Warnlicht blinkt, sich auf Fussgänger zu achten, welche die
Querstrasse überqueren möchten. Unter diesen Umständen erscheint es
unerheblich, ob im vorliegenden Fall möglicherweise in dem Moment, als der
Appellant seine Ampel passierte, das auf die querungswilligen Fussgänger
hinweisende Warnlicht blinkte oder nicht. Er wäre auch diesfalls verpflichtet
gewesen, dem bei der Ampel stehenden Mädchen Beachtung zu schenken und seine
Fahrweise entsprechend ihm gegenüber anzupassen.
4.5 Die
dargelegten besonderen Vorsichtspflichten gelten im Übrigen nicht nur im eigentlichen
Bereich von Fussgängerstreifen, sondern generell in der Nähe von
Fussgängerstreifen (Weissenberger,
a.a.O., Art. 26 N 18). Unter diesen Umständen ist es ebenfalls unerheblich,
ob das Kind Y._____ vorliegend auf dem Fussgängerstreifen selbst zur Überquerung
der Schanzenstrasse ansetzte oder ein wenig daneben. In jedem Fall hätte der
Appellant seinen Car zum Stehen bringen müssen, wenn er das Kind denn auch
tatsächlich dort bemerkt hätte, und ihm den Vortritt gewähren müssen. Auch
unter diesem Aspekt trifft den Appellanten der Vorwurf der mangelnden Vorsicht.
4.6 Nicht
zu entlasten vermag den Appellanten schliesslich, dass die Mutter ihr Kind an
diesem verkehrsreichen Ort nicht an der Hand hielt. Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung gilt im Bereich von Fussgängerstreifen, vor denen der
Fahrzeugführer nach Art. 33 Abs. 2 SVG besonders vorsichtig zu
fahren hat, gegenüber Kindern der Misstrauensgrundsatz (vgl. Art. 26
Abs. 2 SVG) grundsätzlich selbst dann, wenn diese von Erwachsenen
begleitet oder sogar an der Hand gehalten werden. Der Fahrzeuglenker darf auch
in solchen Konstellationen – besondere Umstände vorbehalten – nicht darauf
vertrauen, dass das Kind nicht überraschend den Fussgängerstreifen bzw. die
Fahrbahn betritt. Das gilt insbesondere bei kleinen Kindern, die besonderer
Aufmerksamkeit bedürfen (BGE 129 IV 282 E. 3.2 und 3.3
S. 288 f.; Weissenberger,
a.a.O., Art. 26 N 17). Abgesehen davon kennt das Strafrecht
grundsätzlich keine Schuldkompensation (BGer 6P.64/2005 vom 19. Oktober 2005
E. 2.1; Trechsel/Fingerhuth,
in: Trechsel [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch. Praxiskommentar,
Zürich/St. Gallen 2008, Art. 117 N 4; Weissenberger, a.a.O., Art. 26
N 10). Dass die Mutter nicht in unmittelbarer Nähe des Kindes war bzw.
das Mädchen nicht an der Hand hielt, war keineswegs derart ungewöhnlich, dass
der Appellant überhaupt nicht hätte damit rechnen müssen. Wie das Bundesgericht
in vergleichbaren Fällen unmissverständlich deutlich gemacht hat, tragen sowohl
der Fahrzeuglenker, der die Gefahr schafft, als auch die Person, die das Kind
begleitet und beaufsichtigt, gemeinsam die Verantwortung für die Sicherheit
dieses Kindes. Keiner der beteiligten Erwachsenen darf darauf vertrauen, der
andere werde eine Gefährdung des Kindes ausschliessen, wenn er sich darüber
keine Gewissheit verschaffen kann (BGE 129 IV 282 E. 3.4
S. 289 f.). Den Appellanten wird unter diesen Umständen nicht dadurch
von seiner Vorsichtspflicht befreit, dass die Mutter des Kindes im fraglichen
Moment nicht in seiner unmittelbaren Nähe war und es an der Hand hielt.
4.7 Entscheidend
für die erlittenen Verletzungen war in erster Linie ohnehin nicht so sehr der
Umstand, dass das Mädchen Y._____ beim Überqueren des Fussgängerstreifens mit
dem Bus kollidierte, kam es dabei doch bloss zu Fall, ohne dass es zu –
zumindest nicht ernsthaften – Verletzungen kam. Diese erlitt das Kind erst, als
der Bus weiterfuhr und dabei über die Beine des nunmehr am Boden liegenden
Mädchens rollte. Der Appellant wusste eingestandenermassen um die engen Verhältnisse
vor Ort (Einvernahme am Unfalltag [act 51], Aussage in Hauptverhandlung
vor Strafgericht [act. 166]). Richtete er unter diesen Umständen sein
Augenmerk beim Abbiegen in erster Linie auf die Gegenfahrbahn zu seiner linken
Seite, wäre er erst recht verpflichtet gewesen, mit wiederholten Blicken in den
rechten Aussenspiegel das Geschehen auch auf der rechten Seite seines
Fahrzeugs zu beobachten, zumal er aufgrund der ihm bestens bekannten Situation
gewöhnlich mit Fussgängern dort zu rechnen hatte (vgl. seine Aussage vom
17. Oktober 2008, act. 52). Hätte er diese Kontrollblicke sorgfaltsgemäss
bereits während des eigentlichen Abbiegevorgangs (und nicht erst danach) ausgeführt,
hätte er mit grösster Wahrscheinlichkeit das Mädchen am Boden liegen gesehen
und damit aufgrund seiner niedrigen Geschwindigkeit rechtzeitig anhalten
können. Damit hätte auch grösseres Unglück vermieden werden können. Indem der
Appellant dies aber zugegebenermassen unterliess (Einvernahme vom
27. August 2009 [act. 103, 105], Hauptverhandlung vor
Strafgericht [act. 167]), hat er seine elementarsten Vorsichtspflichten
missachtet und dadurch Y._____ schwere Verletzungen zugefügt. Der Schuldspruch
wegen fahrlässiger Körperverletzung ist daher nicht zu beanstanden.
Der Appellant rügt
die Höhe der ausgefällten Strafe von 30 Tagessätzen zu CHF 80.– und
einer Busse von CHF 500.–. Er sei ganz langsam um die Kurve gefahren und
sei bedacht gewesen, mit dem Bus nicht auf die Gegenfahrbahn zu gelangen. Er
sei bei einem Schuldspruch deshalb höchstens zu einer (bedingten) Geldstrafe
von 10 Tagessätzen zu CHF 80.– und zu einer Busse von CHF 300.–
zu verurteilen.
Die Vorinstanz
hat die Strafzumessung einlässlich begründet und dabei alle massgeblichen
Umstände angemessen berücksichtigt. So weit kann auf die entsprechenden
Ausführungen im angefochtenen Urteil (S. 7 f.) verwiesen werden
(§ 183 Abs. 3 StPO BS). Was die vom Appellanten besonders
relevierte Vorsicht beim Abbiegen angeht, so hat die Vorinstanz diese explizit
gewürdigt. Er habe offensichtlich nicht rücksichtslos und egoistisch gehandelt,
sondern sei in der konkreten Verkehrssituation lediglich für einige Sekunden
nicht genügend aufmerksam gewesen. Eine Reduktion des Strafmasses rechtfertigt
sich unter diesem Aspekt daher nicht.
Ist das Urteil
des Strafgerichts in allen Belangen zu bestätigen, gehen die Kosten des
Verfahrens zu Lasten des Appellanten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Das erstinstanzliche Urteil wird
bestätigt.
Der Appellant trägt die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 800.–
(inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.