Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
ZB.2013.37
ENTSCHEID
vom 8. Januar 2014
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfahrt, lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Parteien
A_____ Klägerin
/ Berufungsklägerin
[…]
gegen
B_____ Beklagter
/ Berufungsbeklagter
[…]
vertreten durch Dr. Dieter Thommen,
Advokat,
Dornacherstrasse 192, 4018 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Zivilgerichtspräsidenten
vom 26. Juni 2013
betreffend Getrenntleben
Sachverhalt
Die Ehegatten A_____
und B_____ sind seit dem […]2001 verheiratet und Eltern der beiden gemeinsamen
Kinder C_____, geboren am [...]2001, und D_____, geboren am [...]2009.
Nachdem die
Ehefrau bereits am 18. August 2011 infolge ehelicher Gewalt eine vorsorgliche
Regelung des Getrenntlebens durch das Einzelgericht in Familiensachen erwirkt
hatte, welche auf gemeinsames Gesuch der Ehegatten am 30. August 2011 wieder
aufgehoben wurde, beantragte sie dem Gericht mit Schreiben vom 2. August 2012
unter Berufung auf virulente häusliche Gewalt erneut die sofortige Bewilligung
des Getrenntlebens sowie die Zuteilung der elterlichen Sorge über die Kinder
und ein lebenslanges Haus- und Kontaktverbot für den Ehemann. Daraufhin wurde
ihr mit Verfügung vom 3. August 2012 erneut vorsorglich das Getrenntleben bewilligt.
Die Ehegatten wurden auf den 29. August 2012 in eine Eheschutzverhandlung geladen.
Dabei erging folgende Regelung des Getrenntlebens:
-
Den
Parteien wird das Getrenntleben bewilligt.
-
Die
eheliche Wohnung wird der Ehefrau mit den Kindern zugeteilt.
-
Der Ehemann wird bei seiner Bereitschaft
behaftet, so schnell wie möglich eine eigene Wohnung zu beziehen und die neue
Adresse dem Gericht umgehend mitzuteilen.
-
Die Obhut über die Kinder C_____, geb. [...]2001,
und D_____, geb. [...]2009, verbleibt bei der Mutter.
-
Über das Besuchs- und Ferienrecht einigen
sich die Parteien unter Einbezug des Beistands der Kinder, Herrn E_____ (AKJS),
untereinander.
Allfällige Streitigkeiten über die Ausübung des Besuchs- und Ferienrechts
entscheidet die zuständige Vormundschaftsbehörde.
-
Der Ehemann wird vorläufig verpflichtet,
der Ehefrau an den Unterhalt mit Wirkung ab 1. September 2012 einen monatlich
vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1’775.00 zu bezahlen, wovon je CHF
625.00 für die Kinder bestimmt sind.
-
Es wird festgehalten, dass dieser
Unterhaltsbeitrag auf einem Einkommen des Ehemanns von netto CHF 5'000.00 inkl.
-
Monatslohn und einem durchschnittlichen Nettoeinkommen der Ehefrau von CHF
3'600.00 inkl. Kinderzulagen beruht. Der Bedarf des Ehemannes beläuft sich auf
CHF 2'625.00. Der Bedarf der Ehefrau und der Kinder beläuft sich auf CHF
4'159.00. Vorbehalten bleibt eine Neuberechnung.
-
Die Ehegatten haben dem Gericht aktuelle
Unterlagen zu ihrem Einkommen sowie aktuelle Prämienverbilligungsverfügungen
einzureichen. Der Ehemann hat dem Gericht zusätzlich den aktuellen Krankenkassenausweis
(mit Nachweis einer allfälligen Prämienverbilligung) sowie den Mietvertrag,
sobald dieser vorliegt, einzureichen.
-
(...)
Nachdem der
Ehemann dem Gericht die gemäss Ziffer 8 dieses Entscheids verlangten Unterlagen
eingereicht und die Parteien mit weiteren Eingaben zusätzliche Anträge gestellt
hatten, wurden die Parteien auf den 25. Juni 2013 in eine zweite Eheschutzverhandlung
geladen. Diese fand in Anwesenheit der Ehegatten und ihrer jeweiligen Vertreter
sowie von E_____, dem beim KJD zuständigen Sozialarbeiter, statt. Mit Entscheid
vom 26. Juni 2013 traf das Einzelgericht in Familiensachen folgende neue
Regelung des Getrenntlebens:
-
In Bestätigung des Entscheids vom 29.
August 2012 verbleibt die Obhut über die Kinder C_____, geb. [...]2001, und D_____,
geb. [...]2009, bei der Mutter.
-
Der Ehemann wird berechtigt und
verpflichtet, die Kinder jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis
Sonntag, 18.00 Uhr, zu Besuch zu sich zu nehmen. Zusätzlich verbringt der Sohn D_____
den ganzen Mittwoch, von 09:00 Uhr bis 20:00 Uhr und der Sohn C_____ den
Mittwochnachmittag von Schulende bis 20:00 Uhr beim Vater. Die Übergaben
morgens und abends finden jeweils vor dem Haus der Mutter respektive in der
näheren Umgebung statt. Der Sohn C_____ wird am Mittwochmittag jeweils vom
Vater von der Schule abgeholt, sofern er nicht selber mit öffentlichen Verkehrsmitteln
zum Vater geht.
Die Ferien verbringen die Kinder in zeitlicher Hinsicht je zur Hälfte bei
beiden Elternteilen. Für die Sommerferien 2013 gilt die folgende Regelung: Die
ersten drei Ferienwochen sind die Kinder bei der Mutter, die übrigen drei
Wochen verbringen sie mit dem Vater. Bezüglich der Aufteilung in den Herbstferien
2013 einigen sich die Eltern direkt untereinander.
Allfällige Streitigkeiten über die Ausübung des Besuchs- und Ferienrechts
entscheidet die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.
-
Die Ehegatten werden bei ihrer
Bereitschaft behaftet, mit Hilfe einer professionellen Institution beziehungsweise
geeigneter Beratungsstellen ihren Paarkonflikt zu bewältigen.
-
In teilweiser Abänderung des Entscheids
vom 29. August 2012 wird festgestellt, dass vom Ehemann für den Monat Januar
2013 zufolge mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit weder Ehegatten-
noch Kinderunterhaltsbeiträge geschuldet sind. Mit Wirkung ab 1. Februar 2013
wird der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau an den Unterhalt der Kinder einen
monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von je CHF 125.00 zu bezahlen,
wohingegen ein Ehegattenunterhalt mangels Leistungsfähigkeit nicht geschuldet
ist.
-
Es wird festgehalten, dass dieser
Unterhaltsbeitrag auf einem Taggeldeinkommen des Ehemanns von netto CHF 2’740.00
und einem durchschnittlichen Nettoeinkommen der Ehefrau von CHF 3'600.00 inkl.
Kinderzulagen beruht. Der Bedarf des Ehemannes beläuft sich auf CHF 2'490.00
und derjenige der Ehefrau und der Kinder beläuft sich auf CHF 4'456.00.
-
Die Parteien tragen die Gerichtskosten
von CHF 500.00 je zur Hälfte, wobei sie zufolge Bewilligung des Kostenerlasses
für beide Parteien zu Lasten des Staates gehen.
Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Dieser Entscheid
wurde den Ehegatten jeweils mit Datum vom 1. Juli 2013 zugestellt. Mit
Schreiben vom 9. Juli 2013 beantragte die Ehefrau die Ausfertigung einer schriftlichen
Entscheidbegründung. Diese wurde ihr mit Datum vom 31. Juli 2013 zugestellt.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich die mit Eingabe vom 9. August 2013 erhobene Berufung der
Ehefrau. Sie verlangt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und stellt
verschiedene Rechtsbegehren in Bezug auf den Unterhalt und das Besuchsrecht des
Ehemannes. Schliesslich ersucht sie um Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege.
Mit Verfügung
vom 13. August 2013 verzichtete der Instruktionsrichter auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
Mit Berufungsantwort
vom 22. August 2013 beantragte der Ehemann durch seinen Rechtsvertreter, die
Berufung sei vollumfänglich abzuweisen. Auch er stellte den Antrag auf
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Der
Instruktionsrichter kündigte mit Verfügung vom 26. August 2013 an, der Entscheid
werde gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO ohne Verhandlung auf dem Zirkulationsweg gefällt.
Am 3. September
2013 ging eine weitere Eingabe der Ehefrau ein. Die Tatsachen und die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von
Bedeutung, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegenstand
des angefochtenen Entscheids ist die Regelung des Getrenntlebens durch das
Einzelgericht in Familiensachen und mithin eine vorsorgliche Massnahme im Sinne
von Art. 176 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210). Dieser
ist gemäss Art. 308 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR
272) mit Berufung anfechtbar. Über vorsorgliche Massnahmen nach den Artikeln
172–179 ZGB ist im summarischen Verfahren zu entscheiden (Art. 271 lit. a ZPO).
Die vorliegende Berufung ist unter Einhaltung der Anforderungen gemäss Art. 311
ZPO rechtzeitig innert der Frist von zehn Tagen gemäss Art. 314 Abs. 1 ZPO
eingereicht worden. Auf das Rechtsmittel ist demzufolge einzutreten. Mit der Berufung
können eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des
Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Gemäss § 10 Abs. 1 und 2 in
Verbindung mit § 9 Abs. 3 Ziff. 1 lit. c des Gesetzes über die Einführung der
Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO, SG 221.100) ist zu deren Beurteilung
der Ausschuss des Appellationsgerichts zuständig. Nach Art. 316 Abs. 1 ZPO kann
die Rechtsmittelinstanz aufgrund der Akten entscheiden. Der vorliegende Entscheid
ist, wie mit Verfügung vom 26. August 2013 nach dem Schriftenwechsel angekündigt,
auf dem Zirkulationsweg ergangen.
1.2 Mit
der Berufung verlangte die Berufungsklägerin zunächst die integrale Aufhebung
des angefochtenen Entscheids (RB 1). Ein weiteres Begehren bezieht sich
zunächst auf die Regelung des Unterhalts. In diesem Zusammenhang verlangt sie
die „Überprüfung der Angabe des Ehemanns zu seinem Verdienst“ (RB 2), überdies
sei er zu verpflichten, die Hälfte der von der Krankenkasse nicht gedeckten Zahnarztkosten
der Kinder bis zum Abschluss ihrer Behandlung zu tragen (RB 8). Zudem beantragt
sie im Ergebnis die Anordnung einer Anweisung der SUVA, ihr den festgesetzten
Unterhalt direkt auf ein persönliches Konto zu überweisen (RB 3), die Verpflichtung
des Berufungsbeklagten, Zahlungsbelege für die von ihm bezahlten Unterhaltsbeiträge
vorzulegen (RB 6) sowie die Klärung, wer die von der Behörde vorgeschossenen
und nun zurückverlangten Unterhaltsbeiträge bezahle (RB 7). Ausserdem verlangt
sie die Verpflichtung des Ehemannes, dem Gericht und ihr zu melden, sobald er
wieder arbeite (RB 9). Weitere Begehren beziehen sich auf die Regelung des
Besuchsrechts. Sie rügt dessen Änderung mit dem angefochtenen Entscheid (RB 4)
und beantragt die Ergänzung der Regelung durch Weisungen an den Berufungsbeklagten.
Konkret verlangt sie, es sei dem Berufungsbeklagten zu verbieten, die Kinder
während des Besuchskontakts anderen Personen als Familienmitgliedern des ersten
Grades anzuvertrauen (RB 5) und den Sohn D_____ ohne Anlegen des
Sicherheitsgurts im Auto zu transportieren (RB 11). Zudem sei der Berufungsbeklagte
zu verpflichten, die Kinder während der Erwerbstätigkeit der Berufungsklägerin
zu betreuen (RB 10). Schliesslich behält sie sich weitere Anträge vor (RB 12)
und beantragt die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (RB 13).
1.3 Eine
Berufung ist gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO schriftlich und begründet einzureichen.
Auf dieses Erfordernis ist die Berufungsklägerin mit der Rechtmittelbelehrung
im angefochtenen Entscheid explizit hingewiesen worden.
1.3.1 Zur
Begründung ihrer Anträge verweist die Berufungsklägerin allein darauf, dass der
Berufungsbeklagte einen Personenwagen der Marke […] fahre, was viel koste und
weshalb die Anrechnung der Kosten von CHF 73.– für das U-Abo nicht gerechtfertigt
sei. Weiter rügt sie, dass das dem Berufungsbeklagten anzurechnende
SUVA-Taggeld höher sein müsse. Schliesslich macht sie geltend, der Berufungsbeklagte
habe ihr erklärt, ihr niemals auch nur einen Rappen zu bezahlen.
1.3.2 Diese
Begründung bezieht sich allein auf die Regelung der Unterhaltspflicht des
Berufungsbeklagten im angefochtenen Entscheid. Die weiteren, nicht im Zusammenhang
mit der Unterhaltspflicht stehenden Rechtsbegehren, bleiben dagegen ohne
Begründung. Immerhin kann eine kurze Begründung dem Rechtsbegehren 10 selber
entnommen werden. Darin verlangt die Berufungsbeklagte die Verpflichtung des
Berufungsbeklagten, während ihrer Arbeitszeit auf die Kinder aufzupassen. Sie
begründet diesen Antrag im Rechtsbegehren selber damit, „weil er nicht
arbeitet“ und „um die Kosten zu sparen“. Da an die Begründung einer Berufung
keine hohen Anforderungen gestellt werden sollen, kann diese Begründung als
knapp genügend angesehen werden. Demgegenüber kann auf die Rechtbegehren 1, 4,
5 und 11 mangels Begründung nicht eingetreten werden. Soweit die
Berufungsklägerin diesbezüglich in ihrer Replik Ausführungen macht, ist dies
verspätet. Auch die neuen Begehren, mit denen die Berufungsklägerin eine
Schuldneranweisung der SUVA nach Art. 177 ZGB (RB 3), den Beleg der
Unterhaltsleistung durch den Berufungsbeklagten (RB 6) und die Verpflichtung,
eine neue Arbeitstätigkeit dem Gericht und ihr zu melden (RB 9) verlangt, kann
mangels diesbezüglicher Begründung nicht eingetreten werden. Es kann daher
offen bleiben, ob auf diese neuen Rechtsbegehren, die im vorinstanzlichen
Verfahren noch nicht gestellt worden sind, in Anwendung von Art. 317 Abs.
2 ZPO im Rahmen einer Klageänderung im Berufungsverfahren überhaupt eingetreten
werden könnte.
1.4 Die
Rechtsbegehren einer Berufung müssen weiter so bestimmt gestellt werden, dass
sie im Falle ihrer Gutheissung zum Urteil erhoben werden können. Dies gilt auch
zum Schutz des Berufungsbeklagten, welcher der Klageschrift genau entnehmen
können muss, wogegen er sich zu verteidigen hat (vgl. BGer 5A_621/2012 vom 20.
März 2013 E. 4.3.3). Begehren auf Geldzahlung sind damit nach der höchstrichterlichen
Rechtsprechung im Regelfall zu beziffern (vgl. BGE
137 III 617 E. 4.3 S. 619 m.w.H.). Das Bundesgericht legt weiter dar, dass
dieser Grundsatz auch unter der Geltung der Untersuchungsmaxime, wie sie bei
der Bemessung des ehelichen Unterhalts gilt, zur Anwendung kommt (vgl. BGE 137
III 617 E. 4.5 und 5 S. 620 ff.). Vorbehalten bleibt aber das Verbot des
überspitzten Formalismus (BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 621 f.). Daraus folgt, dass
ausnahmsweise auf ein Rechtsmittel eingetreten werden muss, wenn sich trotz
mangelhaftem Rechtsbegehren aus der Begründung und allenfalls in Verbindung mit
dem angefochtenen Entscheid zweifelsfrei und ohne weiteres ergibt, was und
insbesondere welchen Geldbetrag der Rechtsmittelkläger in der Sache verlangt
(BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 622 m.w.H.; BGer 5A_621/2012 vom 20. März 2013 E.
4.1; so auch AGE ZB.2013.4 vom 3. Juni 2013 E. 2.1). Jedoch reichen blosse
Feststellungsbegehren, wo wie bei Unterhaltszahlungen eine Leistungsklage
erhoben werden müsste, in der Berufungsinstanz nicht aus (vgl. BGer 5A_621/2012
vom 20. März 2013 E. 4.1). In der Berufung wird verlangt, die Angaben des
Ehemannes zu seinem Verdienst seien zu überprüfen (RB 2). Dieses Rechtsbegehren
genügt den genannten Anforderungen nicht, ist es doch weder ausreichend
bestimmt noch beziffert. Vielmehr verlangt die Berufungsklägerin damit implizit
eine Erhöhung der laufenden Unterhaltsbeiträge. Auf dieses Rechtsbegehren kann
daher ebenfalls nicht eingetreten werden.
1.5 Nicht
eingetreten werden kann schliesslich auch auf das Rechtsbegehren 7. Damit
bezieht sich die Berufungsklägerin offenbar auf das Schreiben des Amts für
Sozialbeiträge vom 20. August 2013. Mit diesem Schreiben informiert das Amt die
Berufungsklägerin, dass aufgrund der rückwirkenden Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge
mit dem angefochtenen Entscheid die im Rahmen der Differenz der neu
festgesetzten Unterhaltsbeiträge von je CHF 125.– pro Kind und der bisherigen monatlichen
Alimentenbevorschussung im Betrag von CHF 1'052.– die Rückleistung der zuviel
bevorschussten Alimente verlangt werde. Das genaue Vorgehen könne nach Rechtskraft
des Entscheides besprochen werden. Diese Rückforderung ist somit noch nicht
rechtskräftig verfügt. Daher besteht auch noch keine Grundlage, auf welcher
eine entsprechende Schuld im Verhältnis unter den Ehegatten geregelt werden
könnte. Zudem kann die Berufungsklägerin darauf hingewiesen werden, dass unrechtmässig
bevorschusste Alimente (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über
die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen [SoHaG,
SG 890.700]) dann nicht zurückzuerstatten sind, wenn sie in gutem Glauben
empfangen worden sind und die Rückerstattung eine grosse Härte bedeuten würde.
Ohne dem Entscheid des zuständigen Amts für Sozialbeiträge vorgreifen zu
wollen, kann immerhin gesagt werden, dass bei einer rückwirkenden Herabsetzung
von Unterhaltsbeiträgen ein gutgläubiger Bezug und bei einer finanziellen Unterdeckungssituation,
wie sie im angefochtenen Entscheid festgestellt worden ist, ein Fall von § 17
Abs. 1 SoHaG nahe liegt.
1.6 Schliesslich
kann auch auf die beiden verbleibenden Rechtsbegehren 8 und 10 nicht
eingetreten werden. Beide Rechtsbegehren werden mit der Berufung neu gestellt
und sind im vorinstanzlichen Verfahren vor dem Einzelgericht in Familiensachen
nicht erhoben worden. Neue Rechtsbegehren können im Rahmen einer Klageänderung
im Berufungsverfahren gemäss Art. 317 Abs. 2 lit. a ZPO dann gestellt werden,
wenn der neu geltend gemachte Anspruch in der gleichen Verfahrensart zu beurteilen
ist und mit den bisherigen Rechtsbegehren in einem sachlichen Zusammenhang
steht. Diese Voraussetzung erfüllen beide Rechtsbegehren, die sich auf
ausserordentlichen Unterhalt der Kinder im Zusammenhang mit einer Zahnbehandlung
einerseits (RB 8) und den Besuchskontakt des Berufungsbeklagten mit seinen
Söhnen andererseits (RB 10) beziehen. Darüber hinaus muss das neue Rechtsbegehren
gemäss Art. 317 Abs. 2 lit. b ZPO aber auch auf neuen Tatsachen und Beweismitteln
beruhen. Inwieweit dies für die beiden neuen Anträge gilt, geht weder aus der Berufungsbegründung
hervor, noch ist es aus den übrigen Verfahrensakten ersichtlich. Daraus folgt,
dass auch auf diesen Antrag nicht eingetreten werden kann.
1.7 Zusammenfassend
ist aufgrund des Gesagten festzuhalten, dass auf die Berufung nicht eingetreten
werden kann. Daraus folgt allerdings nicht, dass die Berufungsklägerin mit
ihren Rechtsbegehren insgesamt nicht gehört werden könnte. So kann sie sich durch
neue Auskunftsbegehren gemäss Art. 170 ZGB Klarheit darüber verschaffen, ob die
bisherigen dem angefochtenen Entscheid des Einzelgerichts in Familiensachen zu
Grunde gelegten Einkommensannahmen zutreffen. Soweit sie die Betreuung ihrer
Söhne während ihrer Erwerbstätigkeit durch den Vater wünscht, hat sie dieses
Anliegen direkt mit ihrem Ehemann, der diesem gemäss seiner Ausführung in der
Berufungsantwort im Grundsatz zu entsprechen gewillt ist, zu vereinbaren.
Sollte eine Einigung nicht möglich sein, könnte sie sich diesbezüglich an den involvierten
Sozialarbeiter des KJD, E_____, oder in Verbindung mit weiteren Rechtsbegehren
wiederum an das Einzelgericht in Familiensachen resp. an die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde KESB wenden. Auch mit den übrigen neuen Rechtsbegehren
kann sie erneut an das Einzelgericht in Familiensachen gelangen.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat grundsätzlich die Berufungsklägerin als unterliegende
Partei dessen Kosten zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese gehen jedoch zu
Folge der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zugunsten beider
Parteien zu Lasten des Staates. Die Berufungsklägerin hat dem Berufungskläger eine
Parteientschädigung auszurichten, da die Bewilligung des Kostenerlasses die unterliegende
Partei – im Unterschied zur Rechtslage unter der alten baselstädtischen ZPO –
hiervon nicht mehr dispensiert. Der Berufungsbeklagte hat darauf verzichtet,
diesbezüglich eine bezifferte Forderung zu stellen, weshalb die angemessenen Vertretungskosten
vom Gericht festzusetzen sind. Da die Rechtsbegehren zum Teil nicht
vermögensrechtlicher Natur sind und der Streitwert der übrigen Rechtsbegehren
kaum ermittelt werden kann, ist der angemessene Zeitaufwand im Berufungsverfahren
auf rund 5 Stunden zu schätzen. Auf der Grundlage des Überwälzungshonorars von
CHF 250.– pro Stunde und unter Hinzurechnung der notwendigen Auslagen von CHF
150.– ist das Honorar des Rechtsvertreters auf CHF 1'400.– zuzüglich Mehrwertsteuer
festzusetzen. Zufolge der offensichtlichen Uneinbringlichkeit dieser Forderung
ist dem Vertreter des Berufungsbeklagten ein Honorar aus der Gerichtskasse
auszurichten. Auf der Basis des Stundenansatzes für die Vertretung im Rahmen
der unentgeltlichen Prozessführung von CHF 180.– ist diese Entschädigung
zusammen mit dem nach diesen Parametern berechneten Auslagenersatz auf
insgesamt CHF 950.– zuzüglich Mehrwertsteuer festzusetzen. Mit der Leistung
dieses Honorars aus der Gerichtskasse an den Vertreter des Berufungsbeklagten
geht der Anspruch auf Parteientschädigung des Berufungsbeklagten in diesem
Umfang gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO auf den Staat über.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgerichtspräsident, in Abänderung des erstinstanzlichen
Urteils:
://: Auf
die Berufung wird nicht eingetreten.
Die ordentlichen Kosten mit einer Gebühr
von CHF 500.– gehen zufolge des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.
Die Berufungsklägerin hat dem
Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung inklusive Auslagen von CHF 1'400.–
zuzüglich 8 % MWST von CHF 112.– zu bezahlen. Zufolge offensichtlicher
Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung und Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege für den Berufungsbeklagten, werden seinem Rechtsvertreter, Dr.
Dieter Thommen, ein Honorar von CHF 900.–, zuzüglich CHF 50.– Auslagen sowie 8 %
MWST von CHF 76.– aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.