Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2013.90
URTEIL
vom 7. Januar 2014
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart,
lic. iur. Christian Hoenen, Dr.
Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson und Gerichtsschreiber Dr. Nicolas
Spichtin
Beteiligte
A_____ Rekurrent
1
[…]
vertreten durch […], Advokat
Falknerstrasse 3, 4001 Basel
B_____ Rekurrentin
2
[…]
vertreten durch […], Advokat
Falknerstrasse 3, 4001 Basel
gegen
Sozialhilfe
Klybeckstrasse 15, 4007 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Departements für Wirtschaft,
Soziales und Umwelt vom 6. Februar 2013
betreffend Rückerstattung
Sachverhalt
A_____
(Rekurrent) und seine Familie werden seit Dezember 2007 resp. Januar 2008 von
der Sozialhilfe unterstützt. Am 20. und 23. Dezember 2010 erklärte der Rekurrent
der Sozialhilfe, im Dezember vom Verein C_____ eine pauschale Vergütung im
Betrag von CHF 2'600.– für seine Tätigkeit im Vorstand erhalten zu haben. Anlässlich
einer weiteren Vorsprache vom 30. März 2011 thematisierte die Sozialhilfe
diverse ungeklärte Zahlungseingänge, darunter auch einen vom Rekurrenten nicht
deklarierten Wettbewerbsgewinn in der Höhe von CHF 200.–. Mit Verfügung vom 19.
Juli 2011 verlangte die Sozialhilfe vom Rekurrenten und seiner Ehefrau B_____ (nachfolgend:
Rekurrenten) die Rückerstattung von zu Unrecht bezogener Sozialhilfe im Umfang
von CHF 2'800.– nebst Zins zu 5% ab Verfügungsdatum, soweit nicht mindestens
CHF 100.– pro Monat zurückbezahlt würden.
Gegen diese
Verfügung erhoben die Rekurrenten Rekurs an das Departement für Wirtschaft,
Soziales und Umwelt (WSU), worauf die Sozialhilfe mit Verfügung vom 19. Januar
2012 im hängigen Rekursverfahren die angefochtene Verfügung aufhob und durch
einen neuen Entscheid ersetzte, mit dem der Rückerstattungsbetrag neu auf CHF
2'400.– reduziert worden ist. Diesen Wiedererwägungsentscheid fochten die
Rekurrenten mit Rekurs vom 25. Januar 2012 erneut an. Das WSU teilte den Rekurrenten
daraufhin mit, dass die Anfechtung der neuen Verfügung im bisherigen Verfahren
beurteilt werde und darauf im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs noch
eingetreten werden könne. Mit Entscheid vom 6. Februar 2013 wies das WSU den
Rekurs ab, soweit darauf einzutreten und er nicht infolge der neuen Verfügung
vom 19. Januar 2012 wegen Gegenstandslosigkeit abzuschreiben sei. Kosten wurden
keine erhoben und den Rekurrenten wurde eine reduzierte Parteientschädigung
zugesprochen. Ihr Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wurde dagegen abgewiesen.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 18. Februar und 10. April 2013
erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat, mit dem die Rekurrenten
die kosten- und entschädigungspflichtige Aufhebung des angefochtenen Entscheids,
die Festsetzung des Rückforderungsbetrages auf CHF 1'400.– und die Ausrichtung
einer vollen Parteientschädigung für das Rekursverfahren gegen die Verfügung
der Sozialhilfe vom 19. Juli 2011 infolge vorbehaltlosen Rückzugs verlangen.
Schliesslich beantragten sie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 22. April
2013 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Eingabe vom 23. April 2013
reichten die Rekurrenten Belege zu ihrer finanziellen Situation nach. Das WSU
beantragt mit Vernehmlassung vom 24. Juni 2013 die kostenpflichtige Abweisung
des Rekurses. Hierzu haben die Rekurrenten mit Eingabe vom 16. August 2013
repliziert.
Erwägungen
1.1 Das
Präsidialdepartement hat den an den Regierungsrat gerichteten Rekurs ohne
eigenen Entscheid an das Verwaltungsgericht überweisen lassen, womit gemäss §
42 des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrats und der Verwaltung
des Kantons Basel-Stadt (OG; SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Gesetzes
über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG; SG 270.100) die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts resultiert. Als Adressaten des angefochtenen
Entscheids sind die Rekurrenten von diesem unmittelbar berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie sind deshalb
gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den rechtzeitig eingereichten
Rekurs ist einzutreten.
1.2 Die Kognition
des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8
VRPG. Danach prüft das Verwaltungsgericht insbesondere, ob die Verwaltung
öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den Sachverhalt
unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt
oder ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat (vgl. statt vieler VGE
2011.72 vom 8. März 2012 E. 1.2 mit Hinweisen).
Im Rekursverfahren
vor Verwaltungsgericht gilt das Rügeprinzip. Das Verwaltungsgericht prüft einen
angefochtenen Entscheid nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden
Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten
Beanstandungen (vgl. dazu Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
in: Denise Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 504; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses
im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005 S. 277 ff., 305). Die Rekurrenten bestreiten
die Feststellung des unrechtmässigen Bezugs von Sozialhilfegeldern für die
Monate Februar bis und mit Juni 2009 und den Bestand der daraus folgenden
Rückforderung der Sozialhilfe sowie deren Höhe nicht mehr.
Der Sachverhalt braucht deshalb diesbezüglich nicht mehr überprüft zu werden.
1.3 Gemäss § 25
Abs. 2 VRPG findet im Falle von Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche
und Verpflichtungen oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1
EMRK eine mündliche Verhandlung statt, sofern die Parteien nicht darauf verzichten.
Vorliegend haben die anwaltschaftlich vertretenen Rekurrenten implizit auf die
Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung verzichtet.
2.1 Nach § 5 Abs. 2
des Sozialhilfegesetzes (SHG; SG 890.100) gehen unter anderem das Einkommen und
das Vermögen der betroffenen Person der öffentlichen Fürsorge vor. Es gilt das
sogenannte Subsidiaritätsprinzip. Nach § 8 SHG sind bei der Festlegung der
wirtschaftlichen Hilfe unter anderem die Einkünfte des Hilfebedürftigen mit
einzubeziehen. Zur Sicherung dieser Ansprüche sehen § 14 Abs. 1 und 2 SHG vor,
dass die unterstützte Person vollständige und wahrheitsgetreue Auskünfte über
ihre finanziellen Verhältnisse und allfällige Ansprüche gegenüber Dritten erteilen
und alle Änderungen in diesen Verhältnissen unverzüglich melden muss (VGE
VD.2012.29 vom 11. März 2013 E. 2.1).
Gemäss § 19 Abs. 1
SHG hat, wer durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verletzung der
Meldepflicht oder in anderer Weise unrechtmässig die Ausrichtung von
wirtschaftlicher Hilfe erwirkt, den zu Unrecht bezogenen Betrag zurückzuerstatten.
Nach Abs. 2 der genannten Bestimmung kann, falls die bedürftige Person beim
Bezug gutgläubig war und die Rückerstattung für sie eine
grosse Härte bedeuten würde, auf die Rückerstattung ganz oder teilweise
verzichtet werden. Die beiden genannten Voraussetzungen müssen kumulativ
erfüllt sein (VGE VD.2009.720 vom 20. Mai 2010 E. 3.2).
2.2 Mit
ihrem Rekurs bestreiten die Rekurrenten nicht, dass die Entschädigung für
Vorstandsarbeit im Betrag von CHF 2'600.– und der Wettbewerbsgewinn im Betrag
von CHF 200.– anrechenbare Einkünfte bilden und daher an den Anspruch auf Ausrichtung
von Sozialhilfe anzurechnen sind.
3.1 In
der Sache rügen die Rekurrenten nur noch, dass bei einer Anrechnung der
Entschädigung aus der Vorstandstätigkeit gleichzeitig auch monatliche
Freibeträge angerechnet werden müssten.
Gemäss Ziff.
12.1 der Unterstützungsrichtlinien in der massgeblichen Fassung, gültig ab dem
- Januar 2011, werden Einkommen an die Unterstützungsleistungen angerechnet,
soweit sie den Betrag von CHF 150.– pro Monat überschreiten. Liegt das
monatliche Erwerbseinkommen zwischen CHF 150.– und CHF 450.– so beträgt der
Einkommensfreibetrag CHF 150.–. Auf höherem Erwerbseinkommen wird ein Freibetrag
von einem Drittel des Nettoeinkommens, maximal aber der Betrag von CHF 400.–
pro erwerbstätige Person gewährt. Dieser Einkommens-Freibetrag setzt auf der
Grundlage von § 7 Abs. 3 Satz 2 SHG die SKOS-Richtlinien, Stand 2011, um.
Entsprechend wird mit ihrer Ausrichtung „primär das Ziel verfolgt, die
Erwerbsaufnahme oder die Erhöhung des Arbeitspensums zu erleichtern und damit
die Integrationschancen zu verbessern“. Es soll mit ihrer Ausrichtung „ein
Anreiz zur möglichst umfassenden und einträglichen Erwerbstätigkeit von
Unterstützten geschaffen werden, wodurch dauerhaft finanzielle Leistungen der
Sozialhilfe eingespart werden können“. Aufgrund seiner konkreten Ausgestaltung
des Freibetrages, mit seinem auf jeden Monat bezogenen Mindest- und
Maximalbetrag wird ein beständiges Bemühen um ein zumindest geringes Einkommen
höher belohnt als ein einmaliger Einsatz um ein höheres Einkommen in einem
resp. zwei oder drei Monaten.
3.2 Die
Vorinstanzen haben anerkannt, dass den Rekurrenten aufgrund der Anrechnung
seines Erwerbseinkommens als Vorstandsmitglied des Vereins C_____ auch ein
Einkommensfreibetrag angerechnet und der Rückerstattungsbetrag entsprechend
gekürzt werden muss. Strittig ist aber die Höhe des anzurechnenden
Freibetrages.
Die Rekurrenten
machen geltend, dass mit der aus administrativen Gründen einmal jährlich
ausgerichteten Entschädigung nicht nur die Arbeit für den Dezember, dem Monat
der Auszahlung, sondern jene für den regelmässigen monatlichen Aufwand über das
ganze Jahr abgegolten worden sei. Es sei in Anbetracht seiner finanziellen Situation
und seiner grossen Bemühungen, wieder finanziell selbständig zu werden,
unverhältnismässig, ihn dafür zu bestrafen, dass der Verein die Entschädigung
aus administrativen Gründen per Ende Jahr auszahle.
Dem hält die Vorinstanz
entgegen, dass die Sozialhilfe praxisgemäss Einkommen grundsätzlich im nächsten
oder allenfalls übernächsten Monat nach der Auszahlung an die Unterstützungsleistungen
anrechne. Die Vorstandstätigkeit sei unregelmässig erfolgt. Aus der
eingereichten Bestätigung des Vereins gehe hervor, dass die Vorstandstätigkeit
auch Projektarbeiten umfasse, die vom Umfang her kaum regelmässig erfolgt
seien. Auch der Zeitaufwand für die Vorbereitung und Durchführung der Vorstandssitzungen
seien wohl sehr unterschiedlich ausgefallen. Aus der pauschalen Entschädigung
könne geschlossen werden, dass eine genaue Zuteilung des getätigten
Zeitaufwands auf einzelne Monate nicht möglich sei. Schliesslich weise der Rekurrent
weder nach, wie viele Stunden er insgesamt aufgewendet habe, noch führe er aus,
wie sich der Aufwand auf die einzelnen Monate verteile. Daher sei die Praxis,
auf den Zeitpunkt der Auszahlung des Einkommens abzustellen und dieses im nächsten,
noch nicht ausbezahlten Monat anzurechnen, nicht zu beanstanden.
3.3 Diesbezüglich
ist zunächst festzustellen, dass die Sozialhilfe zwar im Dezember 2010 Kenntnis
von der im gleichen Monat erfolgten Vergütung des Vereins C_____ erhalten, es
aber unterlassen hat, dieses Einkommen den Rekurrenten im Folgemonat zur
Berechnung ihrer Unterstützungsleistung anzurechnen. Vor diesem Hintergrund
kann entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht auf diese Praxis abgestellt
werden. Darüber hinaus trägt der angefochtene Entscheid aber auch den tatsächlichen
Verhältnissen des Einzelfalls, soweit sie aus den Akten bekannt sind, einerseits
und der obgenannten, nicht linearen Ausgestaltung des Freibetrages andererseits,
zu wenig Rechnung. Mit Schreiben vom 16. Februar 2012 hat D_____ als
Präsidentin des Vereins C_____ bestätigt, dass dem Rekurrenten für seine
Tätigkeit als Vorstandsmitglied des Vereins jeweils per Ende Jahr eine pauschale
Entschädigung von CHF 2'000.– ausgerichtet werde. Die geleisteten Arbeiten
verteilten sich gleichmässig auf das ganze Jahr. Es handle sich dabei um die
Teilnahme an den monatlichen Sitzungen und die Mitarbeit an verschiedenen
Projekten, welche im Rahmen der verschiedenen Ressorts auf die
Vorstandsmitglieder aufgeteilt worden seien. Die Vergütung könne auch als
monatliches Entgelt von je CHF 166.65 betrachtet werden, wobei die jährliche
Vergütung aus Gründen der administrativen Vereinfachung gewählt worden sei.
Auch wenn der Vorinstanz darin Recht zu geben ist, dass aufgrund dieser
Bestätigung der ausgerichtete Jahresbetrag nicht auf Franken und Rappen den
entsprechenden Leistungen in den einzelnen Monaten zugeordnet werden kann, so
muss ihr entgegen gehalten werden, dass die Forderung nach einer genauen
Zuweisung einer jährlichen Pauschalentschädigung für eine laufende Vereinstätigkeit
aufgrund der Natur der geleisteten und entschädigten Arbeit lebensfremd
erscheint. Pauschal entschädigte Vorstandstätigkeit fällt naturgemäss unregelmässig
an. Andererseits ist aber aufgrund der Bestätigung erstellt, dass die Entschädigung
für die während dem ganzen Jahr erbrachten Leistungen, zu denen auch monatliche
Vorstandssitzungen zu zählen sind, erbracht worden sind. Die nur für einen
Monat erfolgende Anrechnung des Freibetrages trägt daher der während dem ganzen
Jahr erfolgten, erwerblichen Integrationsleistung nicht Rechnung. Wäre die
pauschale Vergütung in monatlichen Zahlungen erfolgt, so wäre denn kaum überprüft
worden, welche konkreten Leistungen im entsprechenden Monat erbracht worden
sind. Aufgrund der Bestätigung des Vereins folgt vielmehr, dass die Entschädigung
auf das ganze Jahr verteilt werden muss. Wie die Differenz zwischen dem von D_____
bestätigten und den zwischen den Parteien unstrittig höheren Entschädigungsbetrag
zu begründen ist, kann hier offen bleiben. Es wird für ihn ebenfalls eine
regelmässige Anrechnung auf alle Kalendermonate geltend gemacht. Aufgrund der
konkreten Ausgestaltung des Freibetrages hat die Differenz zwischen CHF 2000.–
resp. CHF 166.65 und 2'600.– bzw. CHF 216.65 daher keinen Einfluss auf die Höhe
des Freibetrages. Daraus folgt, dass die Rekurrenten infolge der Anrechnung dieser
Entschädigung auch Anspruch auf einen monatlichen Freibetrag von je CHF 150.–
haben, soweit ihnen nicht bereits in einzelnen Monaten Freibeträge für
Erwerbseinkommen des Rekurrenten angerechnet worden sind, welche einer weiteren
Anrechnung eines Freibetrages im betreffenden Monat im Wege stehen. Keine
weitere Anrechnung kann in den Monaten April und Mai erfolgen, wurde dem
Rekurrenten in diesen Monaten aufgrund eines jeweils über CHF 2'000.– liegenden
Nettoeinkommens der maximale Freibetrag von CHF 400.– angerechnet. Im Monat
Oktober wurde ihm ein Erwerbseinkommen von CHF 183.50 und ein Freibetrag von
CHF 150.– angerechnet. Rechnet man die Entschädigung für die Vereinstätigkeit
von CHF 166.56 hinzu, so übersteigt der Erwerbsbetrag CHF 450.– nicht,
sodass ebenfalls keine weitere Anrechnung erfolgen kann. Im Monat November
wurde ihm ein Erwerbseinkommen von CHF 320.30 und ein Freibetrag von CHF 150.–
angerechnet. Nach Hinzurechnung der Entschädigung für die Vereinstätigkeit
beträgt das monatliche Einkommen CHF 488.95. Es resultiert ein Anspruch auf
einen Freibetrag von CHF 163.–. Daraus folgt, dass dem Rekurrenten für das
ganze Jahr 2010 Freibeträge insgesamt CHF 2'313.– (Februar, März, Juni, Juli,
August, September, Oktober, Dezember, Januar: je CHF 150.–; April, Mai: je CHF
400.–; November: CHF 163.–) angerechnet werden müssen. Bisher angerechnet
worden sind ihm Freibeträge von insgesamt CHF 1'500.– (April, Mai, Januar: je
CHF 400.–; Oktober und November: je CHF 150.–). Daraus folgt, dass der
Rückerstattungsbetrag gemäss der Verfügung vom 19. Januar 2012 von CHF 2'400.–
um CHF 813.– auf CHF 1'587.– zu reduzieren ist.
4.1 Weiter
fechten die Rekurrenten mit ihrem Rekurs den Kostenentscheid der Vorinstanz an.
4.1.1 Sie
machen geltend, die Sozialhilfe habe die im vorinstanzlichen Rekursverfahren
angefochtene Verfügung vom 19. Juli 2011 mit Verfügung vom 19. Januar 2012 in
Wiedererwägung gezogen und ersetzt. Damit habe sie die angefochtene Verfügung
vorbehaltlos zurückgezogen. Soweit die Sozialhilfe mit diesem Vorgehen nur eine
betragsmässige Reduktion der Rückforderung beabsichtigt habe, wie die
Vorinstanz geltend mache, so habe sie mit ihrem Vorgehen einen formellen Fehler
begangen, der sanktioniert werden müsse. Aus diesem Grund hätten sie Anspruch
auf eine volle Parteientschädigung für das durch die Verfügung vom 19. Januar
2012 beendete Rekursverfahren.
4.1.2 Dieser
Auffassung kann nicht gefolgt werden. Selbst wenn das Rekursverfahren gegen die
ursprünglich angefochtene Verfügung vom 19. Juli 2011 aufgrund des
Wiedererwägungsentscheides vom 19. Januar 2012 als gegenstandslos abgeschrieben
worden wäre, so hätte sich die Kostenfolge nach dem mutmasslichen Ausgang des
Verfahrens gerichtet und nicht notwendigerweise einem vollen Obsiegen mit entsprechender
Kostenfolge entsprochen. Daher hätte wiederum berücksichtigt werden müssen,
dass die Rückforderung mit dem Wiedererwägungsentscheid nicht auf den Betrag
von CHF 703.95, wie im Rekurs an das WSU verlangt, sondern bloss auf jenen von
CHF 2'400.– reduziert worden ist. Das Vorgehen des WSU, welches das
Rekursverfahren trotz der lite pendente erfolgten, wiedererwägungsweisen Aufhebung
und Ersetzung des angefochtenen Entscheides fortgesetzt hat, ist auch mit Bezug
auf den Kostenentscheid nicht zu beanstanden, erscheint das Vorgehen doch pragmatisch
und ist den Rekurrenten daraus in keiner Hinsicht ein Nachteil entstanden.
4.2 Weiter
verlangen die Rekurrenten, dass die ihnen für das vorinstanzliche Verfahren
zugesprochene Parteientschädigung angepasst werden müsse. Dem ist aufgrund des
Entscheids in der Sache zu folgen. Die Rekurrenten dringen aufgrund des
vorliegenden Entscheids, mit dem die ursprünglich mit Verfügung vom 19. Juli
2011 festgesetzte Rückerstattungsforderung von CHF 2'800.– auf CHF 1'587.– reduziert
wird, im Vergleich zu ihrem vorinstanzlichen Antrag, mit dem sie deren
Reduktion auf CHF 703.95 beantragt haben, zu knapp 60% durch. Ausgehend von der
im vor-instanzlichen Verfahren festgesetzten Parteientschädigung für den Fall
eines vollumfänglichen Obsiegens von CHF 1'750.–, die von den Rekurrenten nicht
bestritten worden ist, ist ihnen daher für das vorinstanzliche Verfahren eine
reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'050.– zuzusprechen.
4.3 Schliesslich
rügen die Rekurrenten die Verweigerung ihrer unentgeltlichen Verbeiständung im
vorinstanzlichen Verfahren.
4.3.1 Voraussetzung
für den Bestand des Anspruchs auf unentgeltliche Verbeiständigung ist deren
Notwendigkeit zur Wahrung von Ansprüchen im jeweiligen Verfahren. Die
Vertretung muss sachlich geboten sein. Bei der Beurteilung dieser Voraussetzung sind
die konkreten Umstände des Einzelfalls und die Eigenheiten der anwendbaren
Verfahrensvorschriften zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit ist gegeben, wenn
die Interessen der bedürftigen Partei in schwerwiegender Weise betroffen sind
und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet,
die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (BGE 128 I 225 E.
2.5.2. S. 232 m.w.H.; 119 Ia 264 E. 3b S. 265). Droht ein besonders
starker Eingriff in die Rechtsposition des Betroffenen, so ist der Anspruch auf
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in grundsätzlicher Weise zu
bejahen, ohne dass die speziellen Verhältnisse geprüft werden müssten. In den
anderen Fällen ist zu verlangen, dass zur relativen Schwere des Eingriffs
besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der
Betroffene auf sich allein gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 128 I 225 E.
2.5.2 S. 233; 125 V 32 E. 4b S. 36; 119 Ia 264 E. 3b S. 265). Die Tatsache,
dass ein Verfahren von der Offizialmaxime beherrscht wird, schliesst die
sachliche Notwendigkeit einer Verbeiständung nicht zum vornherein aus (BGE 130
I 180 E. 3.2 S. 183 f.; 125 V 32 E. 4b S. 36). Die Offizialmaxime rechtfertigt
es jedoch, an die Voraussetzungen für das Gebotensein einer Verbeiständung
einen strengen Massstab anzulegen (BGE 125 V 32 E. 4b S. 36 m.w.H.; VGE
642/2003 vom 4. August 2003 E. 4b [publ. in: BJM 2005 100 ff.]; VD.2010.250 vom
28. Oktober 2010 E. 3.2).
Das Vorliegen eines
besonders schweren Eingriffs in die Rechtsstellung einer Partei wird in der
Praxis zurückhaltend bejaht. So ist namentlich im Strafprozess von einem
besonders starken Eingriff die Rede, wenn einem Betroffenen eine schwerwiegende
freiheitsentziehende Massnahme oder eine Strafe droht, deren Dauer die Gewährung
des bedingten Strafvollzuges ausschliesst. Die Aussicht auf eine bloss „erhebliche“,
nicht aber besonders schwere Freiheitsbeschränkung reicht dagegen für die Annahme
eines besonders starken Eingriffs in die Rechtsposition des Betroffenen nicht
aus (BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 f.). Desgleichen wird ein solcher Eingriff
verneint, wenn es um weniger eingreifende Verfügungen im Rahmen des Strafvollzuges
geht, wie etwa um die Entlassung aus einer Massnahme, die sich im Effekt
„bereits einer ambulanten Behandlung“ annähert (BGer 1P.622/1999 vom 19. Januar
2000 E. 3.b) oder um die erstmalige Bewilligung eines Urlaubs für einen auf unbestimmte
Zeit Verwahrten (BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 233 f.).
4.3.2 Die
Vorinstanz ist mit ihrem Entscheid davon ausgegangen, dass das Verfahren nicht
derart komplex gewesen sei, als dass dies den Beizug eines unentgeltlichen
Rechtsvertreters notwendig gemacht hätte. Es sei eine einfache Rückforderung
eines Einkommens, welche bis anhin nicht angerechnet worden sei, sowie eines
nicht deklarierten Wettbewerbsgewinns zu beurteilen gewesen. Zu prüfen sei
allein der Abzug eines Einkommensfreibetrages gewesen. Es sei dem Rekurrenten
aufgrund seiner Ausbildung und Fähigkeiten ohne Weiteres möglich gewesen,
diesen Einwand selbständig zu erheben. Soweit der Rekurrent die Komplexität des
Verfahrens mit der Vermischung mit anderen Verfahren wie der unzulässigen
Verrechnungserklärung und einer in Rechtskraft erwachsenen Kürzungsverfügung
begründe, habe er diese selber herbeigeführt. Daher könne er sich auch nicht
auf den diesbezüglichen Vernehmlassungsaufwand der Sozialhilfe berufen.
4.3.3 Zur
Begründung der Komplexität verweisen die Rekurrenten darauf, dass zwischen
ihnen und der Sozialhilfe mehrere Verfahren hängig gewesen seien. Das vorliegende
Verfahren können nicht losgelöst von diesen parallelen Verfahren betrachtet
werden. Daher habe der Rekurrent bereits einen Rechtsbeistand involviert,
weshalb es selbstverständlich gewesen sei, diesen auch in der vorliegenden
Sache zu mandatieren, da er selber den Überblick längst verloren habe. Zudem
sei das Verfahren von der Sozialhilfe durch die lite pendente erfolgte
Ersetzung der Rückforderungsverfügung verkompliziert worden. Der Rekurrent habe
keine juristischen Kenntnisse. Zudem sei die enorme Stresssituation und die
starke psychische Belastung, unter der er gestanden habe, zu berücksichtigen.
Hinzu komme die Gefährdung seiner Existenz, weshalb er entsprechend überfordert
gewesen sei. Schliesslich sei das Verfahren durch Fehler der Sozialhilfe
unübersichtlich geworden, welche auch zu einer Zerrüttung des
Vertrauensverhältnisses zu ihr geführt habe.
4.3.4 Die
Rückerstattungsverfügung trifft die Rekurrenten als Sozialhilfeempfänger in
ihrer wirtschaftlichen Existenz zweifellos. Aufgrund ihrer Höhe und der
begrenzten Vollstreckbarkeit kann aber nicht von einem schweren Eingriff
ausgegangen werden. Eine unentgeltliche Verbeiständung war im vorinstanzlichen
Verfahren daher nur geboten, soweit das Verfahren besondere tatsächliche oder rechtliche
Schwierigkeiten aufwies, denen die Rekurrenten auf sich allein gestellt nicht gewachsen
wären. Diese Voraussetzung durfte die Vorinstanz ohne Verletzung ihres
entsprechenden Beurteilungsspielraums verneinen.
Mehrere, parallele
Verfahren zwischen einer Person und einer Behörde bedürfen zwar möglicherweise
der Koordination, sie machen aber nicht notwendigerweise eine einheitliche
Vertretung notwendig. Es ist vielmehr auch in einem solchen Fall jedes
Verfahren hinsichtlich seiner Komplexität gesondert zu prüfen. Diese ist im
vorliegenden Fall bezogen auf die Frage der Anrechnung eines Freibetrages bei
gleichzeitiger Rückforderung aufgrund einer nachträglichen Anrechnung von
Einkommen zu prüfen. Diese Frage erscheint mindestens hinsichtlich der
Behauptungs- und Substantiierungsobliegenheiten der rekurrierenden Person nicht
komplex.
Entgegen der
Auffassung der Rekurrenten kann die behauptete Komplexität schliesslich auch
nicht aus der Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung während dem
vorinstanzlichen Verfahren abgeleitet werden. Daraus geht klar hervor, dass mit
der neuen Verfügung dem Standpunkt der Rekurrenten nur teilweise entsprochen
worden ist. Die Vorinstanz hat das Verfahren in der Folge trotz der wiedererwägungsweisen
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ihrer Ersetzung durch einen neuen
Entscheid, mit dem den Anträgen der Rekurrenten teilweise entsprochen worden
ist, weitergeführt und damit das Verfahren dergestalt vereinfacht, dass dadurch
keine weiteren verfahrensrechtlichen Schwierigkeiten für die Rekurrenten
entstanden sind. Die von der Vertretung mit einem gewissen Recht aufgeworfenen
formellen Fragen im Zusammenhang mit der Wiedererwägung durch die Sozialhilfe
hätten sich für die juristischen Laien deshalb gerade nicht gestellt.
4.3.5 Daraus
folgt, dass die Abweisung der unentgeltlichen Verbeiständigung im
vorinstanzlichen Verfahren nicht zu beanstanden ist.
5.1 Damit
dringen die Rekurrenten mit ihren Anträgen zum Teil durch. In ihrem Antrag in
der Sache verlangten sie eine Reduktion der Rückerstattungsverfügung von CHF
2'400.– auf CHF 1'400.–. Mit der Reduktion auf CHF 1'587.– dringen sie zu gut 4/5
durch. Hinzu kommt ihr teilweises, gut hälftiges Obsiegen hinsichtlich der Parteientschädigung
für das vorinstanzliche Verfahren und ihr gänzliches Unterliegen hinsichtlich
des geltend gemachten Anspruchs auf unentgeltliche Verbeiständung im vorinstanzlichen
Verfahren. Während sich die Rekurrenten mit Bezug auf die beantragte Parteientschädigung
auf den vorinstanzlichen Entscheid bezogen haben, woraus der Interessenwert des
Antrages abgeleitet werden kann, fehlt eine entsprechende Quantifizierung des
Begehrens hinsichtlich des Antrages auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.
5.2 Bei
der Kostenfolge ist aber primär dem Ausgang des Verfahrens in der Sache
Rechnung zu tragen. Dies rechtfertigt es, für das Verfahren bereits aufgrund
des Verfahrensausgangs keine Kosten zu erheben. Zudem ist den Rekurrenten eine
reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen. Mit den Kostennoten vom 9. April
und 9. August 2013 macht der Rechtsvertreter der Rekurrenten dabei ein
Honorar im Betrag von CHF 3'185.–, Auslagen in der Höhe von CHF 196.95 und die
Mehrwertsteuer auf diesen Beträgen geltend. Die daraus resultierende Forderung
übersteigt den Streitwert der ohne Kosten berechneten Streitsache um ein
mehrfaches. Gemäss § 13 Abs. 2 der Honorarordnung für Anwältinnen und
Anwälte des Kantons Basel-Stadt (HO; SG 291.400) kann in Verwaltungsgerichtssachen
vorwiegend vermögensrechtlicher Natur das Honorar nach den Bestimmungen für
vermögensrechtliche Zivilsachen berechnet werden. Daraus folgt für einen
Streitwert von CHF 1’000.– nach § 4 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 und Abs. 2 ein gerundetes
Grundhonorar von CHF 460.–. Mit den – aufgrund des tiefen Streitwerts und des
entsprechend niedrigen Grundhonorars – maximalen Zuschlägen für Komplexität und
die Replik von CHF 460.– resp. 140.– gemäss § 5 HO resultiert ein Honorar von
CHF 1'060.–. Auf diesen Entschädigungsrahmen sind die Rekurrenten und ihr
Vertreter bereits nach der Überweisung des Verfahrens an das Verwaltungsgericht
mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 24. April 2013 hingewiesen worden.
Das Honorar ist daher zunächst auf diesen Betrag festzusetzen. Berücksichtigt
man noch den Streit um die vorinstanzlichen Kosten, welcher weiteren Aufwand
generiert hat, ohne dass die entsprechenden Forderungen formell zum Streitwert
hinzugerechnet werden können, so rechtfertigt es sich, das Honorar für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren auf CHF 2'000.– festzusetzen. Der weitergehende Bemühungsaufwand für
das Aktenstudium, die Rechtsbegründung und die Replik erscheinen der
Streitsache und ihrem gesamten Interessewert nicht mehr angemessen und können
daher nicht entschädigt werden. Hinzu kommen die geltend gemachten Auslagen von
CHF 196.95 und der Betrag von CHF 175.75 Mehrwertsteuer auf diesen Beträgen. Es
resultieren angemessene Vertretungskosten von CHF 2'372.70. Aufgrund des
gesamthaften Ausgangs des Verfahrens ist die Vorinstanz zu verpflichten, den
Rekurrenten eine reduzierte, halbe Parteientschädigung von CHF 1'186.35.
5.3 Damit
wird der Vertretungsaufwand der unentgeltlich prozessierenden Rekurrenten nur
zum Teil gedeckt. Es ist ihrem Vertreter daher in Ergänzung zur Parteientschädigung
ein Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Auch hier kann das Honorar
nicht höher sein als die in Anwendung von § 13 Abs. 2 HO zu errechnende
Parteientschädigung, würde ansonsten doch eine Ungleichbehandlung im Vergleich
mit der Vertretung von selbstzahlenden Klienten entstehen. Daraus folgt, dass
die aus der Gerichtskasse zu leistende Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands auf den durch die Parteientschädigung nicht gedeckten Betrag
von CHF 1'186.35 resp. ein Honorar von CHF 1'000.–, Auslagen von CHF 98.45
und CHF 87.90 Mehrwertsteuer festgesetzt werden soll. Auf eine Neuberechnung
der Auslagen nach den tieferen Ansätzen für die Vertretung im Rahmen der
unentgeltlichen Rechtspflege soll umständehalber verzichtet werden.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: In teilweiser Gutheissung des Rekurses der
Rekurrenten wird der Rückforderungsbetrag der Sozialhilfe auf CHF 1'587.–
festgesetzt.
Für das vorinstanzliche Verfahren wird
den Rekurrenten zu Lasten der Sozialhilfe eine Parteientschädigung in der Höhe
von CHF 1'050.– zugesprochen.
Im Übrigen wird der vorinstanzliche Entscheid
bestätigt.
Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren werden keine
Kosten erhoben.
Das WSU hat den Rekurrenten für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'186.35 zu entrichten.
Darüber hinaus wird dem Vertreter der unentgeltlich prozessierenden
Rekurrenten, […], Advokat, ein Honorar von CHF 1'186.35 aus der Gerichtskasse
entrichtet.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Nicolas Spichtin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit
des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.