Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
BEZ.2013.70
ENTSCHEID
vom 16.
Januar 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner
Wohlfart, Dr.
Olivier Steiner
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Jonas
Hertner
Parteien
A_____ Beschwerdeführerin
[…]
gegen
Betreibungsamt Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin 1
Bäumleingasse 1, 4051 Basel
B_____ Beschwerdegegnerin
2
[…]
Kanton Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
3
4051 Basel
vertreten durch Appellationsgericht
Basel-Stadt
Zentrales Rechnungswesen Gerichte,
Bäumleingasse 1, 4051 Basel
C_____ Beschwerdegegnerin
4
[…]
vertreten durch Dr. Matthias Häuptli,
Advokat,
Malzgasse 15, 4052 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom
28. Oktober 2013
betreffend Berechnung der
pfändbaren Quote
Sachverhalt
Das
Betreibungsamt hat in Vollziehung der Pfändung in der Pfändungsgruppe […] die
pfändbare Quote des Einkommens von A_____ (Beschwerdeführerin) mit Verfügung
vom 3. Mai 2013 für die Dauer eines Jahres auf CHF 2'800.– pro Monat festgesetzt.
Dabei berücksichtigte das Betreibungsamt bei einem Einkommen von monatlich CHF
4'000.– den Grundbetrag für alleinstehende Schuldner von CHF 1'200.– als
betreibungsrechtliches Existenzminimum. Mit Entscheid vom 28. Oktober 2013 hat
die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt eine Beschwerde
der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung nachgewiesener Mietzinszahlungen
von monatlich CHF 1'000.– teilweise gutgeheissen und die pfändbare Quote auf
CHF 1'800.– reduziert.
Die
Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 22. November 2013 Beschwerde erhoben
und beantragt: „1. Es sei meinen Alimenten Beiträgen blockiert von Betreibungsamt
BS ab sofort frei lassen. 2. Es am mich zurück zahlen was wurde von Betreibungsamt
bezahlt an die B_____ und an die Steuerverwaltung BS. 3. Es sei jeiden anträgen
von Krankenkasse D_____ an meinen exmann zu stellen weil ich hatte mit Krankenkasse
D_____ gar nicht zu tun,meinen exmann war Versicherungsnehmer und es ist sein
Problem. 4. Es sei dass alle Zivil Gericht Richtern und der Betreibungsamt
werden die Scheidungs Urteil von Zivil Gericht Präsident Dr.H.Loehr
respektiieren weil bis jetzt die Scheidungsurteil ist die einzige gultig Urteil
und es ist keinen privat Vereinbarung.“ Als Beilage legt die Beschwerdeführerin
das Veranlagungsprotokoll über die direkte Bundessteuer zur Steuerperiode 2007,
das Beiblatt zum Arrest Nr. 2013/130 und ein Merkblatt der baselstädtischen
Steuerverwaltung vor. Am 10. Dezember 2013, am 5. und 15. Januar 2014 reichte
die Beschwerdeführerin weitere Eingaben ein, die sich aus weiteren
Ausführungen, zusätzlichen Anträgen und etlichen Beilagen zusammensetzen. Der
vorliegende Entscheid ist nach Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Entscheide der
unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere
Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG). Als solche amtet
gemäss § 5 Abs. 3 EG SchKG ein Ausschuss des Appellationsgerichts. Die
Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids von diesem
unmittelbar berührt und damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Das Verfahren
richtet sich nach Art. 20a SchKG; im Übrigen gelten die Vorschriften der anwendbaren
Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG).
Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und würdigt
die Beweise frei. Unter Vorbehalt von Art. 22 SchKG (nichtige Verfügung) darf
sie nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3
SchKG).
2.1 Gemäss
Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit der Beschwerde eine Gesetzesverletzung oder die
Unangemessenheit einer Verfügung gerügt werden. Mit der Beschwerde an die obere
Aufsichtsbehörde können grundsätzlich die gleichen Weiterziehungsgründe wie mit
der Beschwerde an die untere Aufsichtsbehörde geltend gemacht werden. Welche
Begründungsanforderungen an eine Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG respektive an
ihre Weiterziehung an die obere Aufsichtsbehörde gemäss Art. 18 SchKG im
Einzelnen zu stellen sind, kann vorliegend offen bleiben. Aus der erhobenen
Beschwerde muss jedoch zumindest im Ansatz eine Begründung erkennbar sein. Die
Beschwerdeführerin muss mit anderen Worten erklären, weshalb der
erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll,
und es wird vorausgesetzt, dass sie sich mit der Begründung des angefochtenen
Entscheids auseinandersetzt (vgl. Freiburghaus/Afheldt, in: Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 2. Auflage
2013, Art. 321 ZPO N 15; vgl. auch BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375 f.).
Auch wenn bei einer rechtsunkundigen Person an diese Substantiierungs- und Begründungslast
praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden können und eine
gewisse Grosszügigkeit angebracht ist, muss doch auch ein juristischer Laie
zumindest sinngemäss darlegen, weshalb er den angefochtenen Entscheid für fehlerhaft
hält und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll (AGE BE.2010.11
vom 22. April 2010 E. 1.2).
2.2 Die
vorliegende Beschwerde erfüllt diese Voraussetzungen in keiner Weise. Die
Beschwerdeführerin stellt keine verständlichen Rechtsbegehren und ihre begründenden
Ausführungen sind weitgehend nicht nachvollziehbar. Soweit die Beschwerdeführerin
die Aufhebung der Pfändung beantragen will, wären die Anträge auch aufgrund
ihrer fehlenden Genauigkeit unzulässig. Die Beschwerdeführerin verzichtet zwar
auf „weitere Verfahren gegen die C_____“. Damit wäre jedoch nicht die ganze
Pfändung aufzuheben. Gleichzeitig erklärt die Beschwerdeführerin nicht, in
welchem Umfang die Pfändung abzuändern wäre. Sie erläutert denn auch nicht klar,
warum sie den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde anficht.
Mutmasslich und
sinngemäss bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe keine Schulden und das
Betreibungsamt würde mit dem gegen sie gerichteten Pfändungsverfahren
Betreibungen für eheliche Schulden, die der von ihr geschiedene Ehemann
verursacht habe, vollstrecken. Weiter rügt sie eine Betreibung der Steuerverwaltung
als ungerechtfertigt, weil ein Entscheid des Appellationsgerichts betreffend
Steuern für das Jahr 2007 ungültig sei. Zudem habe zwischen der
Beschwerdeführerin und der Krankenkasse D_____ nie ein Vertragsverhältnis
bestanden bzw. habe der Ex-Ehemann die Krankenkassenprämien bezahlt und sei
dieser weiterhin Versicherungsnehmer.
Damit weicht die
Begründung der Beschwerde, soweit sie sinngemäss verständlich ist, vollständig
ab von derjenigen, welche die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde an die
untere Aufsichtsbehörde vom 23. Mai 2013 vorgetragen hat. Dort machte sie
sinngemäss geltend, dass sie von ihrem Ex-Ehemann nur CHF 1'200.– monatlich
erhalte, obwohl dieser vermögend sei. Ferner könne sie mit der gegenwärtig pfändbaren
Quote kein normales Leben führen. Damit sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin,
soweit diese überhaupt verständlich sind, neu und nach Art. 326 Abs. 1 ZPO
unzulässig. Im Übrigen könnte die Beschwerdeführerin Einwände, mit denen sie
geltend macht, nicht sie, sondern ihr Ex-Ehemann sei Schuldner, nicht im
Pfändungsverfahren geltend machen. Vielmehr hätten solche bereits in einem
Rechtsöffnungsverfahren erfolgen müssen.
2.3 Mit
Eingabe vom 10. Dezember 2013 sowie mit weiteren Angaben vom 5. und 15. Januar
2014 erhebt die Beschwerdeführerin sodann weitere Einwände: Sie sei in der
Zwischenzeit erneut durch die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt ungerechtfertigterweise
– und auf der Grundlage von gefälschten Dokumenten – betrieben worden, wodurch
Unterhaltszahlungen an sie blockiert worden seien; ihr Ehemann verfüge über ein
geheimes Konto bei einer […] Bank; ihr Wohnsitz in Basel sei ohne ihre
Zustimmung im Jahr 2006 aufgehoben worden. Die darin gestellten Anträge sind
sinngemäss grösstenteils deckungsgleich mit den Anträgen vom 22. November
2013, soweit diese verständlich resp. neu sind. Auch in diesen neuen Eingaben,
die ebenfalls verspätet erfolgt sind, soweit sie neue Anträge, Tatsachenbehauptungen
oder Beweismittel enthalten, setzt sich die Beschwerdeführerin nicht mit dem
angefochtenen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde auseinander. Einwände, mit
denen ein an sich zulässiger Nichtigkeitsgrund geltend gemacht würde, wären
zwar jederzeit zu beachten, doch ergibt sich ein solcher weder aus den Eingaben
noch aus den weiteren Akten.
Nach dem
Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Für das Beschwerdeverfahren
werden grundsätzlich keine Kosten erhoben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Jonas Hertner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.