Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2014.6
URTEIL
vom 12. Februar 2014
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A_____, geb.
[…], von Afghanistan,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 12. Februar 2014
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A_____, geb. […],
von Afghanistan, mit verschiedenen Alias-Namen verzeichnet, ist am 17. März 2011 im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Deutschland überstellt worden. Zuvor
hatte er in Deutschland (erstes Asylland) und vier Mal in der Schweiz ein
Asylgesuch gestellt. Nach eigenen Angaben sei der Beurteilte am 8. Februar 2014 ohne Reisepapiere wieder in die Schweiz eingereist und habe die Nacht auf
der Strasse verbracht. Am 9. Februar 2014 wurde er in der Wartehalle des Badischen Bahnhofs kontrolliert. Dabei wurde festgestellt, dass gegen ihn ein vom
Bundesamt für Migration (BFM) verfügtes Einreiseverbot, gültig vom 18. März 2011 bis zum 18. März 2014, vorliegt. Er wurde gleichentags um 12.45 Uhr vorläufig festgenommen. Am 10. Februar 2014 wurde er von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts schuldig
gesprochen und zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 30.–, Vollzug
aufgeschoben, Probezeit 4 Jahre, und einer Busse von CHF 270.– verurteilt. In
der Folge hat das Migrationsamt Ausschaffungshaft für 3 Monate bis zum 8. Mai 2014 verfügt. Die Haftverfügung ist anlässlich einer mündlichen Verhandlung im
Ausschaffungsgefängnis Bässlergut von der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen
im Ausländerrecht überprüft worden. Dabei wurde der Beurteilte befragt.
Erwägungen
Gemäss Art. 80
Abs. 2 AuG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der angeordneten Haft
spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen
Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten
worden.
2.1 Wurde
ein erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid eröffnet, so kann die zuständige
Behörde des Kantons, der für den Vollzug der Wegweisung zuständig ist (Art. 80
Abs. 1 AuG), den Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs insbesondere in
Ausschaffungshaft nehmen, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.
Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h oder Abs. 1bis AuG vorliegen, so wenn eine Person ohne
Aufenthaltstitel trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt (lit. c),
oder wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung
entziehen will, insbesondere weil er der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG
sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 Asylgesetz (AsylG) nicht nachkommt (Art.
76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn sein bisheriges Verhalten darauf
schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG).
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach den Art. 75-77 AuG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen im Übrigen zusammen die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Sie kann
jedoch mit Zustimmung der Einzelrichterin grundsätzlich um maximal zwölf Monate
verlängert werden, wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde
kooperiert (Art. 79 Abs. 2 lit. a AuG) oder sich die Übermittlung der für die
Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat
ist, verzögert (Art. 79 Abs. 2 lit. b AuG). Die Haft nach Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 5 und 6 darf höchstens dreissig Tage dauern (Art. 76 Abs. 2 AuG).
Schliesslich muss der Vollzug der Wegweisung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt
werden (Art. 76 Abs. 4 AuG; Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes
verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 mit Hinweisen).
2.2 Der
Beurteilte ist im März 2011 nach Deutschland als zuständigem Asylland im
Dublin-Verfahren (vgl. Vorakten) ausgeschafft worden und erst im Februar 2014
wieder in die Schweiz eingereist. Der vor rund 3 Jahren ergangene Wegweisungsentscheid
ist daher mit dem damaligen behördlichen Vollzug konsumiert worden (vgl. BGer
2C_861/2013 vom 11. November 2013 E. 2.3). Entsprechend ist nach seiner
erneuten Einreise im Jahr 2014 für die Anordnung von Ausschaffungshaft ein erneuter
Wegweisungsentscheid erforderlich. Die Haftrichterin hat sich (nur, aber immerhin)
zu vergewissern, ob (überhaupt) ein Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt
(BGer 2C_1150/2012 vom 7. Dezember 2012 E. 2.2). Ein solcher ist auch in einem „Dublin-Fall“ erste Voraussetzung für Ausschaffungshaft (vgl. Art. 76 Abs. 1
AuG: „Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet“). Das
BFM hat bisher keine Wegweisung verfügt; stattdessen hat das Migrationsamt den
Beurteilten mit Verfügung vom 12. Februar 2014 weggewiesen. Damit liegt ein nicht offensichtlich unzulässiger Wegweisungsentscheid vor (vgl. BGer 2C_1150/2012
vom 7. Dezember 2012 E. 3.2.2 f.). Dessen Vollzug darf grundsätzlich mit Haft
sichergestellt werden.
2.3 Der
Beurteilte hat ein gültiges, ihm eröffnetes Einreiseverbot verletzt, womit der
Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG
vorliegt. Darauf beruft sich auch das Migrationsamt. Die Erfüllung eines
weiteren Haftgrunds (etwa der Untertauchensgefahr, für welche einige Indizien
vorliegen) ist nicht notwendig. Der Beurteilte hat heute im Wesentlichen darauf
verzichtet, Fragen zu beantworten. Die Behörden haben zudem umgehend die
notwendigen Abklärungen für das Dublin-Rücküberstellungsverfahren eingeleitet
und damit das Beschleunigungsgebot eingehalten. Die Ausschaffung nach
Deutschland ist soweit ersichtlich nach Vorliegen der Reisepapiere tatsächlich
und rechtlich möglich, zumal seine Identität trotz verschiedener verzeichneter
Namen gesichert ist, und zumutbar. Die erstmalige Haftanordnung ist auch verhältnismässig;
ein milderes Mittel ist nicht ersichtlich. Gesundheitlich geht es dem
Beurteilten weder gut noch schlecht, wie er heute ausgesagt hat. Daraufhin hat
ihn die Einzelrichterin auf die Möglichkeit, bei Bedarf ärztliche Hilfe in
Anspruch zu nehmen, hingewiesen. Die Hafterstehungsfähigkeit ist damit ebenfalls
gegeben.
Das vorliegende
Verfahren ist gemäss § 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht kostenlos.
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A_____ verfügte
Ausschaffungshaft ist für 3 Monate, d.h. bis zum 8. Mai 2014, rechtmässig und angemessen.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Caroline Meyer Honegger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.