Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
BEZ.2013.25
ENTSCHEID
vom 25. Februar 2014
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart, lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Grange
Parteien
A_____ Beschwerdeführer
[…]
gegen
B_____ Beschwerdegegnerin
[…]
vertreten durch […], Advokat,
[…]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten
vom 25. Februar 2013
betreffend Höhe des Unterhaltsbeitrages
Sachverhalt
Mit Entscheid
des Zivilgerichtspräsidenten vom 25. Februar 2013 wurde A_____ verpflichtet,
seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau, B_____, einen monatlichen Unterhaltsbeitrag
von CHF 600.– für die Dauer der Monate März bis und mit August 2013 zu
bezahlen. Gegen diesen Entscheid hat A_____ Beschwerde erhoben und beantragt
sinngemäss die Aufhebung dieser Unterhaltsverpflichtung. Mit Eingabe vom 6.
Juni 2013 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde soweit
darauf einzutreten sei, unter o/e-Kostenfolge, wobei ihr der Kostenerlass zu
gewähren sei. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten in
Zirkulation ergangen.
Erwägungen
1.1. Zuständig
für Beschwerden gegen Entscheide des Zivilgerichtspräsidenten ist der Ausschuss
des Appellationsgerichts (§ 10 Abs. 1 und 2 EG ZPO). Der Beschwerdeführer hat
seine Beschwerdeschrift innert der für summarische Verfahren geltenden
zehntägigen Beschwerdefrist und damit rechtzeitig eingereicht, nachdem er
ebenfalls rechtzeitig um Erhalt eines begründeten Entscheids ersucht hatte (Art. 314
Abs. 1 i.V.m. Art. 311 Abs. 1 ZPO; Zustellung des schriftlich begründeten Entscheids
am 7. Mai 2013, Beschwerdeschrift vom 14. Mai 2013).
1.2 Nicht
rechtzeitig erfolgte indessen die Beschwerdeantwort, welche gemäss der
gesetzlichen Frist von Art. 322 Abs. 2 ZPO innert 10 Tagen nach Zustellung der
Beschwerde zu erfolgen hat. Nachdem die Beschwerde der Beschwerdegegnerin am
22. Mai 2013 zugestellt wurde, hatte sie ihre Vernehmlassung in der Sache bis
spätestens 3. Juni 2013 der Schweizerischen Post zu übergeben oder dem Gericht
direkt zukommen zu lassen. Ihre Eingabe vom 6. Juni 2013 ist damit verspätet
und aus dem Recht zu weisen (vgl. Verfügung der Instruktionsrichterin vom 5.
Juni 2013).
1.3
1.3.1 Mit
der Beschwerde kann gemäss Art. 320 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a)
oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b)
geltend gemacht werden. Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung umfasst jeden
Verstoss gegen das geschriebene wie auch gegen ungeschriebenes Recht. Darunter
fällt sowohl das materielle Recht wie auch das Verfahrensrecht. Für Rechtsfragen
steht der Beschwerdeinstanz volle Überprüfungsbefugnis zu. Allerdings muss die
gerügte Rechtswidrigkeit für die betreffende Partei einen Rechtsnachteil zur Folge
haben, ansonsten sie kein Rechtsschutzinteresse an der Beschwerdeführung hat (zum
Ganzen: Staehelin/Staehelin/Grolimund,
Zivilprozessrecht, 2. Auflage 2013, § 26 Rz 33 f.; Freiburghaus/Afheldt, in
Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen ZPO, Art. 320 ZPO N 3
f.). Demgegenüber ist die Kognition der Beschwerdeinstanz hinsichtlich des
Beschwerdegrunds der unrichtigen Feststellung des Sachverhalts enger gefasst.
Gerügt werden kann nur eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des
Sachverhalts, die für den Ausgang des Verfahrens entscheidend ist.
"Offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts" ist
gleichzusetzen mit willkürlicher Sachverhaltsfeststellung (Staehelin/Staehelin/Grolimund,
a.a.O., § 26 Rz 35 f.; Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 320 ZPO N 5). Nach
ständiger Praxis des Bundesgerichts ist Willkür nicht bereits dann gegeben,
wenn bei freier Überprüfung des fraglichen Entscheids eine andere Lösung
ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Willkürlich ist ein Entscheid
vielmehr erst, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, namentlich zur
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Willkürlichkeit eines
Entscheides setzt überdies voraus, dass nicht bloss dessen Begründung, sondern
auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 129 I 8 ff. E. 2.1 S. 9, 127 I 54 ff. E.
2b S. 56 und 125 I 166 ff. E. 2a S. 168 m.w.H.).
1.3.2 Nach
Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen. Um
der Begründungspflicht einer Berufung (Art. 308 ff.) zu genügen, hat der
Berufungskläger gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung aufzuzeigen, weshalb
er die angefochtene Entscheidung als fehlerhaft erachtet (BGer 5A_247/2013 vom
15. Oktober 2013 E. 3.2) Ob und inwiefern an die formellen Begründungsanforderungen
einer Beschwerde strengere Massstäbe anzusetzen sind als an diejenigen einer Berufung,
ist in der Lehre umstritten. Während ein Teil der Lehre sich für eine in dieser
Hinsicht gleichartige Beurteilung ausspricht, gehen andere Lehrmeinungen davon
aus, dass ein Beschwerdeführer in seiner Rechtsschrift darzulegen habe, auf welchen
Beschwerdegrund gemäss Art. 320 ZPO er sich berufe und an welchen Mängeln der
angefochtene Entscheid leide. Darüber hinaus müsse er die Anträge stellen, die
sich aus seinen Rügen ergäben. Das Bundesgericht hat die Frage nach den
Anforderungen an die Beschwerdebegründung bislang offen gelassen, nachdem es in
dem ihm vorgetragenen Fall feststellen konnte, dass die Begründung auch nicht
den Anforderungen an eine Berufung genüge (BGer a.a.O. E. 3.3 m.w.H.). Das Appellationsgericht,
welches bislang davon ausgeht, dass die beschwerdeführende Partei einen
Beschwerdegrund nach Art. 320 ZPO in der Beschwerdeschrift aufzuzeigen hat,
mildert diese Anforderung bei Laienschriften insofern ab, als dass diese ausreichend
seien „solange die Vorbringen sinngemäss Rückschlüsse auf die gesetzlichen
Beschwerdegründe erlauben“ (AGE BE.2011.62 vom 9. Dezember 2011 E. 1.3,
BEZ.2012.37 vom 9. Januar 2013 E. 2).
1.3.3 Der
Beschwerdeführer stellt kein konkretes Rechtsbegehren und richtet seine
Beschwerde „gegen die schriftliche Entscheidbegründung“. Sinngemäss ist seinen
Ausführungen gleichwohl zu entnehmen, dass er um eine Aufhebung der Pflicht zur
Zahlung eines zeitlich auf sechs Monate beschränkten Unterhaltsbeitrages von monatlich
CHF 600.– ersucht. Er sei finanziell nicht in der Lage, diesen zu leisten, nachdem
er lediglich über ein monatliches Einkommen von CHF 2'189.– verfüge und das
„Pensionskassengeld aufgebraucht“ sei. Damit setzt er sich in soweit mit dem vor-instanzlichen
Urteil auseinander, als dass er behauptet, entgegen den dortigen Feststellungen
könne er den zeitlich befristeten Unterhaltsbeitrag nicht aus seinem Vermögen
begleichen. Indessen führt er noch nicht einmal sinngemäss aus, die Vorinstanz
habe den Sachverhalt in dieser Hinsicht (qualifiziert) unrichtig festgestellt.
Vielmehr untermauert er seine Behauptung mit einem Bankauszug der Aargauer Bank
datiert vom 8. Mai 2013, welcher ein Guthaben von CHF 6'957.18 ausweist. Abgesehen
davon, dass Noven im Beschwerdeverfahren grundsätzlich unzulässig und damit unbeachtlich
sind (Freiburghaus/Afheldt,
a.a.O., Art. 326 ZPO N 3 f.), ist damit offensichtlich nicht dargetan, weshalb
die Vorinstanz den Sachverhalt betreffend seine finanzielle Situation
willkürlich festgestellt haben soll. Aufgrund der der Vorinstanz vorliegenden
Belegen durfte diese im Gegenteil von einem höheren Vermögen des Beschwerdeführers
ausgehen, nachdem ihr bekannt gemacht wurde, dass diesem sein
Pensionskassenguthaben von rund CHF 200'000.– ausbezahlt worden sei, er davon
ein Haus in Brasilien für ca. CHF 90'000.– gekauft habe und gemäss der
eingereichten Steuererklärung 2011 über Bankguthaben und Wertschriften von CHF
15'340.– verfügte. Inwiefern die Vorinstanz geltendes Recht verletzt haben
soll, ist der Beschwerdeschrift schon gar nicht zu entnehmen. Damit hat der Beschwerdeführer
aber auch noch nicht einmal dargelegt, inwiefern er den angefochtenen Entscheid
als fehlerhaft erachtet. Auf die Beschwerde ist deshalb mangels genügender Begründung
nicht einzutreten (BEZ.2012.37 vom 9. Januar 2013 E. 2).
Bei diesem
Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu
bezahlen und der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von CHF 220.–
(inkl. Auslagen und zzgl. MWST) zu entrichten, womit ein ca. einstündiger
Aufwand abgegolten wird. Soweit mit Erstellung der Beschwerdeantwort ein über
die Kenntnisnahme der Beschwerde und Zustellung des Beschwerdeentscheids
hinausgehender Aufwand entstanden ist, ist auf deren verspätete Eingabe zu
verweisen (vgl. oben Ziff. 1.2), weshalb dieser Aufwand nicht zu entschädigen
ist.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.– (inklusive Auslagen).
Der Beschwerdeführer hat der
Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von pauschal CHF 220.–, einschliesslich
Auslagen und zuzüglich 8 % MWST von CHF 17.60, zu bezahlen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in
der gleichen Rechtsschrift einzureichen.