Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2013.96
ENTSCHEID
vom 20.
März 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiber lic. iur.
Johannes Hermann
Beteiligte
A_____ Beschwerdeführer
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse
21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 12. September 2013
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Am 5. September
2013 reichte A_____ beim Strafgericht Basel-Stadt schriftlich „Klage“ ein gegen
die B_____AG und C_____ wegen Verdachts auf „Geschäftsgebaren bei der
Lizenzausschliessung und anschliessenden Liquidation der Bank D_____ ab Januar
1989, Betrug und Unterdrückung von Dokumenten, Diebstahl, Verschwörung und
Untreue im Amt [und] Amtsmissbrauch“. Er begehrte unter anderem, dass die verdächtigten
Personen zu verpflichten seien, ihm CHF 10'343'304.75 zu bezahlen. Zur
Begründung führte A_____ sinngemäss aus, dass die verdächtigten Personen im
Zusammenhang mit dem Entzug der Banklizenz der Bank D_____ und deren anschiessenden
Liquidation ab Januar 1989 die genannten Delikte begangen hätten. Das
Strafgericht leitete die „Klage“ zuständigkeitshalber als Strafanzeige an die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zur Prüfung weiter. Mit Verfügung vom 12. September
2013 erklärte die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme einer
Strafuntersuchung, da die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen
eindeutig nicht erfüllt seien.
Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung
hat A_____ mit Eingabe vom 25. September 2013 Beschwerde erhoben. Darin
beantragt er sinngemäss, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und ein
Strafverfahren gegen die beanzeigten Personen einzuleiten sei. Dabei gehe es
ihm darum, die angeblich veruntreuten Vermögenswerte zurückzuerhalten. Ob eine
Strafe ausgesprochen werde und wie hoch eine allfällige Strafe ausfalle, sei für
ihn ohne Belang. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 15. November
2013, die Beschwerde kostenfällig abzuweisen. Hierzu hat der Beschwerdeführer
mit Eingabe vom 16. Dezember 2013 repliziert. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. September
2013, mit der auf die Strafanzeige von A_____ nicht eingetreten worden ist.
Gegen die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft
ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m.
Art. 310 Abs. 2 und Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständig ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. a des Gesetzes über
die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO,
SG 257.100], § 73a Abs. 1 lit. a des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des
Gerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2
StPO).
1.2 Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1
StPO). Der Begriff „Partei“ wird umfassend im Sinne von Art. 104 und Art. 105
StPO verstanden. Nebst der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der
Privatklägerschaft kann auch jeder anderen am Verfahren beteiligten Person, wie
namentlich dem Anzeigesteller, die Beschwerdelegitimation zukommen, sofern
diese Person sich am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt hat und ein
rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann (vgl. Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber,
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 382
StPO N 2). Ein rechtlich geschütztes Interesse kann geltend machen, wer
durch die angefochtene Verfügung beschwert wird, d.h. wer selbst und
unmittelbar in seinen Interessen berührt ist (vgl. Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar,
2. Auflage, Zürich 2013, Art. 382 StPO N 1 f.).
Der
Beschwerdeführer ist als Anzeigesteller und Privatkläger durch die Nichtanhandnahme
grundsätzlich selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert, da die zur
Anzeige gebrachten Delikte zu seinem Nachteil begangen worden sein sollen. Entsprechend
hat er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung
und ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Nicht zur Beschwerdeführung
berechtigt ist er hingegen, soweit er die Anzeige alleine aus Missmut gegen
Behördenhandlungen in ihn betreffenden Verfahren und somit ohne rechtlich
geschütztes Interesse erstattet hat.
1.3 Die
Beschwerde ist gemäss Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereicht
worden, so dass auf sie grundsätzlich einzutreten ist. In der
Beschwerdebegründung ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides
angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche
Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 StPO). Auf die
Vorbringen von Tatsachen, persönlichen Ansichten und unbewiesenen
Verdächtigungen ist daher nicht einzutreten, soweit sie sich nicht konkret auf
die angefochtene Verfügung beziehen bzw. nicht zur Begründung der geltend
gemachten Anträge dienen.
2.1 Gemäss
Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die
Nicht-anhandnahme unter anderem, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des
Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die
Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder dass
Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Meistens fehlt es an einem
Straftatbestand bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten oder bei früheren
Straftaten, die nach derzeit geltendem Recht nicht mehr bestraft werden. Als
Verfahrenshindernis gilt insbesondere die Verjährung der Strafverfolgung. Eine Nichtanhandnahme hat zu ergehen, wenn bereits aus den Akten ersichtlich
wird, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt mit Sicherheit unter
keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung
eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei Fällen in
Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend den Sachverhalt als auch
in rechtlicher Hinsicht klar sind. Bei Vorliegen der in Art. 310 Abs. 1
StPO genannten Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen,
sondern muss sie eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Omlin, in: Basler Kommentar, Basel 2011,
Art. 310 StPO N 6–10).
2.2 Die
Staatsanwaltschaft begründet die angefochtene Verfügung damit, dass die zur
Anzeige gebrachten Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt seien. Aus den Schilderungen
des Beschwerdeführers in der Anzeige samt Beilagen gehe kein Anfangsverdacht
auf ein Verhalten der B_____AG oder von C_____ hervor, das einen der in der
Klage explizit erwähnten oder einen anderen Straftatbestand erfüllen würde. Es
handle sich vielmehr um eine rein zivilrechtliche bzw. schuldbetreibungs- und
konkursrechtliche Angelegenheit. Der Beschwerdeführer habe in der Beschwerde
vom 25. September 2013 bestätigt, dass es ihm lediglich um die Einforderung
der von ihm eingeklagten Vermögenswerte gehe. Hintergrund der „Klage“ sei, dass
dem Beschwerdeführer bei der Liquidation der Bank D_____ von den Liquidatoren
die Ausschüttung einer Nachlassdividende von 10 % auf seiner eingereichten
Forderung von rund CHF 12 Millionen in Aussicht gestellt, dies jedoch
später widerrufen, seine Forderung mit Gegenforderungen verrechnet und er als
Gläubiger aus dem Kollokationsplan gestrichen bzw. nicht mehr in diesen
aufgenommen worden sei. Aus den Akten und einer vom Beschwerdeführer in Kopie
eingereichten Stellungnahme der B_____AG an das Zivilgericht Basel-Stadt vom
21. März 2013 ergebe sich, dass die Nichtaufnahme der Forderung des
Beschwerdeführers im Kollokationsplan bereits Thema mehrerer Gerichtsverfahren
gewesen sei. Weil der Beschwerdeführer in diesen Verfahren jeweils unterlegen
sei, habe er beim Strafgericht Basel-Stadt „Klage“ eingereicht. Aus diesen
Gründen bestehe kein Anlass, ein Untersuchungsverfahren zu eröffnen.
2.3 Der
Beschwerdeführer wendet ein, es treffe nicht zu, dass die fraglichen Straftatbestände
eindeutig nicht erfüllt seien. Er habe in der „Klageschrift vom
5. September 2013 sowie deren Beilagen […] die einzelnen Verfehlungen der B_____AG
im Detail aufgeführt.“ Ob die verdächtigten Personen verurteilt würden und wie
hoch allenfalls ihre Strafen ausfielen, sei für ihn belanglos. Er fordere lediglich
sein „veruntreutes Geld von CHF 10'343'304.75“ ein (vgl. Beschwerde vom
25. September 2013, S. 2).
2.4
2.4.1 Der
Beschwerdeführer bezeichnet die Straftatbestände, die er als erfüllt betrachtet,
in der Beschwerdebegründung nicht. Er verweist hierzu auf seine „Klageschrift“
vom 5. September 2013. Darin verdächtigt er die B_____AG und C_____ folgender
„Straftaten“: „Geschäftsgebaren bei der Lizenzausschliessung und anschliessenden
Liquidation der Bank D_____ ab Januar 1989, Betrug und Unterdrückung von Dokumenten,
Diebstahl, Verschwörung und Untreue im Amt [und] Amtsmissbrauch“. Zusätzlich
listet er folgende Artikel des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB,
SR 311.0) auf: Art. 137 StGB (unrechtmässige Aneignung),
Art. 148 StGB (Check- und Kreditkartenmissbrauch), Art. 254 StGB
(Unterdrückung von Urkunden), Art. 312 StGB (Amtsmissbrauch), Art. 314
StGB (ungetreue Amtsführung) und Art. 317 StGB (Urkundenfälschung im Amt).
Wie diese Tatbestände im Einzelnen erfüllt worden sein sollen, führt der
Beschwerdeführer nicht aus. Er wirft dem mit der Liquidation der Bank D_____
betrauten C_____ vor, dass dieser die Spezialanzeige vom 8. September 1993
widerrufen und sich auf die Verrechnungsanzeige vom 25. Mai 1993 gestützt
habe. Ausserdem habe er ein Schreiben der Treuhand E_____ vom 9. Dezember
1994 ignoriert. Mit Schreiben vom 25. Mai 1993 verrechnete die
Liquidatorin der Bank D_____, die B_____AG, die Guthaben des Beschwerdeführers
mit Gegenforderungen der Bank D_____ und wies die Forderungen des Beschwerdeführers
im Kollokationsplan vollständig ab. Mit Schreiben vom 8. September 1993
stellte die B_____AG dem Beschwerdeführer einen Auszug aus einem Verteilungsplan
zu. Darin waren eine Forderung des Beschwerdeführers in der Höhe von
CHF 12'288'414.90 und eine Abschlagszahlung von CHF 1'228'841.50
aufgelistet. Im Schreiben vom 9. Dezember 1994 an den Beschwerdeführer
führt die Treuhand E_____ aus, dass aufgrund ihrer Untersuchungen und den
Kontaktnahmen mit dem Beschwerdeführer sich ihre Vermutung verdichtet habe, „dass
wesentliche Fakten in der seinerzeitigen strafrechtlichen Untersuchung nicht
offengelegt worden“ seien. Angesprochen ist die Strafuntersuchung gegen den
Beschwerdeführer vor den Tessiner Behörden wegen Urkundendelikten. Im
Zusammenhang mit diesem Strafverfahren wurde der Bank D_____ die Banklizenz
entzogen, was zur Liquidation der Bank D_____ führte.
2.4.2 Die
den verdächtigten Personen vorgeworfenen Handlungen betreffen Verfügungen im
Rahmen der Liquidation der Bank D_____. Der Beschwerdeführer moniert, dass
seine Forderungen von den Liquidatoren nicht anerkannt worden seien. In der
Strafanzeige macht er eine Forderung von CHF 12'288'414.90, abzüglich einer
erhaltenen Gutschrift von CHF 1'945'110.15 geltend und führt in der
Beschwerde aus, dass er „lediglich [sein] veruntreutes Geld von
CHF 10'343'304.75“ einfordere. Hierfür ist – wie die Staatsanwaltschaft
zutreffend ausgeführt hat – primär der zivilrechtliche Weg zu beschreiten. So ist
den Akten denn auch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ein
Betreibungsbegehren gegen die B_____AG für eine Forderungssumme von
CHF 77'379'805.– beim Betreibungsamt Basel-Stadt eingereicht und sich nach
erhobenem Rechtsverschlag an das Zivilgericht Basel-Stadt gewandt hat. Gegen
allfällige Rechtsverletzungen im Liquidationsverfahren standen dem Beschwerdeführer
die schuldbetreibungs- und konkursrechtlichen Rechtsbehelfe zur Verfügung. Der
Beschwerdeführer gibt auch an, dass er diesbezüglich bereits mehrere
Gerichtsverfahren geführt habe (vgl. Strafanzeige vom 5. September 2013,
S. 4). Da er dabei offenbar unterlag, sind die Verfügungen der
Liquidatoren und der Kollokationsplan in Rechtskraft erwachsen. Sollte es entsprechend
der Vermutung im Schreiben der Treuhand E_____ bei der Liquidation der Bank
D_____ tatsächlich zu gravierenden Fehlern gekommen sein, hätte der
Beschwerdeführer Revision verlangen können. Die schuldbetreibungs- und
konkursrechtliche Korrektheit der Liquidation der Bank D_____ ist aus diesen
Gründen im vorliegenden Strafverfahren nicht zu untersuchen.
2.4.3 Die
Staatsanwaltschaft kam nach Würdigung der Anzeige und der eingereichten
Unterlagen zum Schluss, dass die vorgeworfenen Tatbestände eindeutig nicht erfüllt
seien. Die Beschwerdebegründung setzt sich mit der angefochtenen Verfügung
nicht auseinander. Der Beschwerdeführer begnügt sich damit, auf seine Anzeige
vom 5. September 2013 sowie auf die Beilagen zu dieser zu verweisen (vgl.
Beschwerde vom 25. September 2013, S. 2). Er bezeichnet nicht einmal
im Einzelnen die Straftatbestände, die er als erfüllt betrachtet. Dabei
verkennt er, dass es nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts ist, die Vielzahl an
bei der Staatsanwaltschaft eingereichten Unterlagen, die in mehreren Beilagen
zudem mehrfach vorkommen, zu ordnen und zu analysieren. Die Replik vom
15. Dezember 2013 wiederum erschöpft sich grösstenteils in einer wörtlichen
Wiedergabe eines Schreibens des Beschwerdeführers an das Bundesverwaltungsgericht
vom 27. September 2013 (Replik, S. 1–15) und eines Schreibens an C_____
vom 9. November 2012 (Replik, S. 16 f.). Beide Schreiben waren
bereits zuvor in den Akten vorhanden und der Staatsanwaltschaft bekannt. Die
Staatsanwaltschaft hat die Vorwürfe somit in Kenntnis aller Unterlagen gewürdigt.
Inwiefern diese Würdigung im Einzelnen fehlerhaft sein soll, führt der Beschwerdeführer
nicht aus. Aus seinen Eingaben und Unterlagen wird mithin nicht ersichtlich,
dass die verdächtigten Personen sich eines strafrechtlich relevanten Fehlverhaltens
schuldig gemacht haben könnten.
Ohnedies
verjährt die Strafverfolgung der den verdächtigten Personen vorgeworfenen
Delikte spätestens 15 Jahre nach dem Tag, an dem die Täter die strafbaren Tätigkeiten
ausgeführt haben (Art. 97 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 98
lit. a StGB). Soweit ersichtlich wirft der Beschwerdeführer den
verdächtigten Personen Tätigkeiten aus den Jahren 1993 und 1994 vor. Die
Strafverfolgung allfälliger Delikte aus diesen Jahren ist verjährt. Obwohl von
der Staatsanwaltschaft bereits in der Nichtanhandnahmeverfügung vom
12. September 2013 darauf hingewiesen, äussert sich der Beschwerdeführer
in der Beschwerdebegründung auch hierzu nicht. Mit der Verjährung der Strafverfolgung
steht auch fest, dass ein Verfahrenshindernis nach Art. 310 Abs. 1
lit. b StPO besteht.
2.5 Da
der Beschwerdeführer seine Vorwürfe nicht substantiiert zu begründen vermag und
die Strafverfolgung der zur Anzeige gebrachten Delikte ohnehin verjährt wäre,
ist die Staatsanwaltschaft zutreffenderweise zum Schluss gekommen, dass die
fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht
erfüllt sind bzw. dass Verfahrenshindernisse bestehen (Art. 310
Abs. 1 StPO).
Aus diesen
Erwägungen folgt, dass die Nichtanhandnahmeverfügung nicht zu beanstanden und
die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.
Der Beschwerdeführer hat bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen ordentlichen
Kosten mit einer Gebühr von CHF 1'000.–, einschliesslich Auslagen, zu tragen
(vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO; § 11 Abs. 1 der Verordnung über
die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.–, einschliesslich
Auslagen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. Marie-Louise Stamm lic.
iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.