Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2014.16
URTEIL
vom 11.
April 2014
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...], von Kroatien,
[...],
aliasB____, geb. [...], von der
Slowakei
Zustelladresse: c/o Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstr. 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 10. April 2014
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____, geb. [...],
von Kroatien, wurde am 9. April 2014 im Bahnhof SBB im stehenden Zug (Amsterdam
- Zürich) durch die Grenzwache kontrolliert und wies sich mit einem
totalgefälschten slovakischen Pass, lautend auf B____, geb. [...], aus. Um
07.00 Uhr wurde er festgenommen. Die Staatsanwaltschaft hat A____ mit
Strafbefehl vom 10. April 2014 des Fälschens von Ausweisen und der
Widerhandlung gegen das Ausländergesetz (rechtswidrige Einreise) schuldig
erklärt und bestraft mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bedingt vollziehbar bei
einer Probezeit von 5 Jahren, wovon durch den Freiheitsentzug 1 Tag getilgt
ist. Gleichentags hat das Migrationsamt A____ aus der Schweiz weggewiesen und
Ausschaffungshaft für drei Monate bis 9. Juli 2014 verfügt. Die Überprüfung der
Haftverfügung durch den Einzelrichter hat innert 96 Stunden im Gefängnis
Bässlergut anlässlich einer mündlichen Verhandlung stattgefunden.
Erwägungen
1.1 Der
Beurteilte gibt an, Kroate zu sein. Seine Identität ist allerdings (noch) nicht
gesichert. Kroatien ist seit 2013 Mitglied der Europäischen Gemeinschaft.
Gemäss Art. 2 Abs. 2 AuG gilt das Ausländergesetz für Staatsangehörige der
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft nur so weit, als das
Freizügigkeitsabkommen (SR.0.142.112.681) keine abweichenden Bestimmungen
enthält. Dies wäre zwar der Fall. Jedoch ist Kroatien noch nicht Vertragspartei
des Freizügigkeitsabkommens (vgl. Ingress des Abkommens); die Ausdehnung des
Geltungsbereichs auf Kroatien ist nach der Annahme der
Masseneinwanderungsinitiative nicht absehbar. Der Beurteilte kann sich somit
nicht auf das Freizügigkeitsabkommen berufen; das Ausländergesetz ist integral
anwendbar.
1.2 Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des
Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids insbesondere
in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.
Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h oder Absatz 1bis AuG vorliegen, so etwa wenn gegen eine
Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit.
b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann er in Haft genommen
werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der
Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten
nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn
Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer
bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet,
hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und
widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren
versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein
Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369
E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen
Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung
zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren
Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem
straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon
auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch
Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann
ein Ausländer auch in Haft genommen werden, wenn sein Verhalten darauf
schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE
127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne
Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75
Abs. 2 AuG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein
(vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
2.1 Der
erstinstanzliche Wegweisungsentscheid vom 10. April 2014 wurde dem Beurteilten
eröffnet.
2.2 Das
Migrationsamt begründet die Anordnung der Ausschaffungshaft mit Untertauchensgefahr.
Vorliegend hat der Beurteilte sich mit einem totalgefälschten slowakischen Pass
ausgewiesen. In seinem Portemonnaie kamen auch noch eine totalgefälschte
slowakische Identitätskarte und ein totalgefälschter slowakischer Führerschein,
beide lautend auf das nämliche Alias, zum Vorschein. Der Beurteilte hat gegenüber
dem Migrationsamt angegeben, er habe diese Dokumente in Kroatien gekauft.
Normalerweise kosteten diese € 2'000.–, aber weil er den Mann kenne, habe er
nur € 1'000.– bezahlt. Er sei anfang März mit dem Zug in die Schweiz gekommen,
weil er hier eine Freundin habe – welche von ihm schwanger sei, wie er
anlässlich der heutigen Verhandlung präzisierte –, und habe sich mit seinem
richtigen kroatischen Reisepass ausgewiesen. Am 20. März 2014 sei er von Zürich
nach Paris und von dort nach Amsterdam gereist, um sein deutsches Kind in
Holland zu treffen, welches krank sei. Er habe 1997 grosse Probleme in
Deutschland gehabt und man habe ihm gesagt, dass er nicht mehr nach Deutschland
dürfe. Daher habe er sich mit dem totalgefälschten slowakischen Pass
ausgewiesen; diese Angaben hat der Beurteilte anlässlich der heutigen Verhandlung
bestätigt. Wie das Migrationsamt in der Haftverfügung zutreffend ausführt,
begründet die Verwendung von gefälschten Dokumenten die Untertauchensgefahr,
welcher Haftgrund somit gegeben ist. Eines weiteren Haftgrundes bedarf es
nicht.
2.3 Eine
Ausschaffung nach Kroatien ist rechtlich und tatsächlich möglich und zumutbar.
Offenbar hat der Beurteilte bereits telefonisch veranlasst, dass ihm seine
kroatische Identitätskarte von Kroatien her gesandt wird. Es bestehen auch
keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Behörden nicht mit dem nötigen
Nachdruck um den Vollzug der Wegweisung bemühten; das Beschleunigungsgebot ist
gewahrt. Ein milderes Mittel zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs ist
nicht ersichtlich und zielführend. Die vorliegende erstmalige Anordnung der
Ausschaffungshaft für drei Monate ist somit verhältnismässig und zu bestätigen.
Demgemäss
erkennt der Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist bis 9. Juli 2014 rechtmässig.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.