Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
BEZ.2013.51
ENTSCHEID
vom 22.
April 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner
Wohlfart,
Dr. Olivier Steiner, lic. iur. Bettina Waldmann, Dr. Erik Johner
und Gerichtsschreiberin Dr. Caroline Meyer Honegger
Parteien
A_____ Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
B_____ Beschwerdegegnerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde
gegen einen Entscheid des Zivilgerichts vom 2. Mai 2013
betreffend erbrechtliche
Streitigkeit/Kosten
Sachverhalt
Am 31. Januar 2005 wurde das Testament der am 28. Dezember 2004 verstorbenen C_____ eröffnet. Ihre Tochter B_____ (Beschwerdegegnerin) reichte am 30. Januar 2006, nach mit ihrem Bruder A_____ (Beschwerdeführer) geführten Verhandlungen, zur Wahrung
der Frist gemäss Art. 533 ZGB beim Zivilgericht Klage ein. Sie beantragte unter
anderem die Ungültigerklärung der letztwilligen Verfügungen vom 21./29. März 2004 und vom 8. Mai 1990, eventualiter die Herabsetzung zur Wahrung des
vollen Pflichtteils der Beschwerdegegnerin von drei Achteln. Zu diesem Zweck
sei der Bestand und der Teilungswert des Gesamtnachlasses zuzüglich der einer
Herabsetzung unterliegenden lebzeitigen Zuwendungen an den Beschwerdeführer und
an die Beschwerdegegnerin festzustellen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Nach mehreren Vermittlungsverhandlungen und der zuletzt widerrufenen Vereinbarung
vom 29. Juni 2012 erklärte die Beschwerdegegnerin am 20. November 2012 den Rückzug ihrer Klage. Das Zivilgericht schrieb das Verfahren am 2. Mai 2013 zufolge Rückzugs ab, auferlegte den Parteien die ordentlichen Kosten hälftig
und schlug die ausserordentlichen Kosten wett.
Diesen Entscheid
hat der Beschwerdeführer am 27. August 2013 beim Appellationsgericht angefochten. Er beantragt die Aufhebung des Kostenentscheids, zudem seien sämtliche
ordentlichen und ausserordentlichen Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen;
eventualiter sei die Sache zum Neuentscheid über die Kostenverteilung an das
Zivilgericht zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu
erteilen, unter o/e Kostenfolge. Der Instruktionsrichter hat das Gesuch um aufschiebende
Wirkung mit Verfügung vom 29. August 2013 abgewiesen. Mit Schreiben vom 19. September 2013 teilte das Zivilgericht mit, dass auf eine Vernehmlassung
verzichtet werde. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Eingabe vom 21. Oktober 2013 auf Abweisung der Beschwerde, unter o/e Kostenfolge. Der Beschwerdeführer
persönlich reichte am 12. November 2013 eine weitere Eingabe ein. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der Entscheid ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Der angefochtene
Kostenentscheid des Zivilgerichts vom 2. Mai 2013 wurde dem Beschwerdeführer am 29. Juli 2013 eröffnet. Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren ist somit die
schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) anwendbar (Art. 405 Abs. 1 ZPO),
obwohl auf das Verfahren vor Zivilgericht noch die basel-städtische Zivilprozessordnung
(ZPO-BS) zur Anwendung gelangte (vgl. BGE 137 II 127 E. 1 S. 128 f.;
BGE 138 I 1 E. 2.1 S. 2 f.). Prüfungsmassstab für die Beurteilung des angefochtenen
Entscheids bleibt jedoch die ZPO-BS, welche diesem zugrunde lag: Da das
Beschwerdeverfahren nur der Überprüfung der Rechtmässigkeit des angefochtenen
Entscheids dient (vgl. Art. 320 ZPO) und neue Anträge, Behauptungen und
Beweismittel regelmässig ausgeschlossen sind (Art. 326 ZPO), hat die Beschwerdeinstanz
grundsätzlich nur die Anwendung des bisherigen Verfahrensrechts durch die Vorinstanz
zu prüfen (Frei/Willisegger, in: Basler
Kommentar ZPO, 2. Auflage 2013, Art. 405 ZPO N 15; AGE BE.2011.5 vom 14. März 2011). Demzufolge beurteilt sich die Frage, ob die Vorinstanz die Kosten
rechtmässig verteilt hat, vorliegend nach den §§ 170 f. ZPO-BS (vgl. auch
angefochtener Entscheid E. 2.2).
Der
Kostenentscheid ist selbstständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 und
319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Diese ist form- und fristgerecht eingereicht worden,
weshalb darauf einzutreten ist. Zuständig zur Behandlung der Beschwerde ist die
Kammer des Appellationsgerichts, da in der ersten Instanz eine Kammer des
Zivilgerichts geurteilt hat (§ 10 Abs. 2 EG ZPO).
Gegenstand der
vorliegenden Beschwerde bildet die Verteilung der Prozesskosten: Der Beschwerdeführer
beanstandet, dass die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin nicht alle
Prozesskosten auferlegt hat, obwohl diese ihre Klage zurückgezogen hat. Nicht
angefochten ist demgegenüber die Höhe der Gerichtskosten. Nach dem Entscheid
vom 2. Mai 2013 betragen diese inklusive Kosten für die Vermittlungsverhandlungen
CHF 12'000.– zuzüglich Auslagen von CHF 720.–. Diese hat die Vorinstanz den
Parteien hälftig auferlegt; die ausserordentlichen Kosten hat sie wettgeschlagen.
3.1 Die
Prozesskosten sind nach dem Veranlassungsprinzip zu Lasten der Partei zu
verlegen, die den Prozess veranlasst hat, und damit gewöhnlich zu Lasten der unterliegenden
Partei. Bei einem Klagerückzug trägt die Kosten grundsätzlich die Klagpartei,
da ein Klagrückzug in der Regel einem Unterliegen gleichkommt. In Ausnahmefällen
kann das Gericht auf Antrag hin die Kosten dennoch ganz oder teilweise der beklagten
Partei auferlegen, etwa bei der Führung eines Prozesses in guten Treuen. Beim
gerichtlichen Vergleich ohne Kostenregelung ist nach der Praxis zur basel-städtischen
ZPO auf das summarisch zu prüfende, mutmassliche Prozessergebnis abzustellen,
wobei auch das Vergleichsergebnis mitberücksichtigt wird, das seinerseits dem
voraussichtlichen Ausgang des Prozesses in gewissem Umfang Rechnung trägt (vgl.
zum Ganzen Staehelin/Sutter,
Zivilprozessrecht, Zürich 1992, § 15 N 9 f.).
3.2 Die
Vorinstanz hat ihren Kostenentscheid wie folgt begründet: Das Verfahren habe
einen ungewöhnlichen Verlauf genommen. Nach vier auf Ersuchen der Parteien
durchgeführten Vermittlungsverhandlungen und drei Vergleichen sei die Frage
berechtigt, ob in diesem Fall noch von einer obsiegenden und einer
unterliegenden Partei gesprochen werden könne, auch wenn die vierte
Vereinbarung widerrufen worden sei. Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 19. Januar 2006 (d.h. vor Klageeinreichung), mit dem dieser der Beschwerdegegnerin den
Pflichtteil von drei Achteln an den Erbteilen in der Schweiz zugestanden hatte,
habe die Klage nicht überflüssig gemacht, da jener auf der Gültigkeit des
ersten Testaments vom 8. Mai 1990, welches alle Vorbezüge von der
Ausgleichungspflicht habe ausnehmen wollen, beharrt habe. In den drei
Vereinbarungen hätten die Parteien eine umfassende Regelung des Nachlasses
gefunden, die deutlich über die Rechtsbegehren hinausgegangen sei. Ebenso
hätten sich die Parteien auf einen Ausgleich der Vorbezüge geeinigt
(angefochtener Entscheid S. 9). Eine Kostenregelung analog zum Vergleich erscheine
als einzig sachgerechte Lösung, weshalb die Gerichtskosten hälftig auferlegt
und die ausserordentlichen Kosten wettgeschlagen worden seien (angefochtener
Entscheid S. 10).
3.3 Der
Beschwerdeführer macht geltend, dass die Beschwerdegegnerin ihre Klage
zurückgezogen und sie damit in der Sache genau das Ergebnis erhalten habe, das
sie ohnehin infolge der Verfügungen der Erblasserin und dank eines vom Beschwerdeführer
bereits im Jahre 2006 unterzeichneten und ihr am 13. November 2006 zugestellten Erbteilungsvertrags erhalten hätte. Die Beschwerdegegnerin habe aber bereits am 30. Januar 2006 keinen Anlass mehr gehabt, die Klage anhängig zu machen, da der
Beschwerdeführer ihr mit Schreiben vom 19. Januar 2006 mitgeteilt gehabt habe, dass er den Pflichtteilsanspruch der Beschwerdegegnerin auf drei Achtel nicht
bestreite. Spätestens ab dem vom Beschwerdeführer bereits unterzeichneten und
der Beschwerdegegnerin am 13. November 2006 zugestellten Erbteilungsvertrag
habe (zufolge Anerkennung der Erbquote und des Teilungsvorschlags, womit
praktisch alle Regelungen, die im darauffolgenden Schlichtungsverfahren
getroffen worden seien, bereits präjudiziert wurden) kein Anlass mehr für die
Fortführung des Verfahrens bestanden. Eine nach Massgabe einer Vergleichslösung
beurteilte Kostenregelung widerspreche dem Prozessverlauf.
3.4 Die
Beschwerdegegnerin wendet hiergegen ein, dass sie in guten Treuen das Verfahren
habe anheben und weiterführen dürfen, da verschiedene komplexe Rechtsfragen
ungeklärt gewesen seien. Sie nennt insoweit die Frage der Nachlassspaltung und
das in Frankreich gelegene Vermögen. Dieses habe im Rahmen der getroffenen
Teilvergleiche von den Parteien berücksichtigt werden können. Die Beschwerdegegnerin
legt allerdings nicht dar, inwieweit der Streit über die Liegenschaft in
Frankreich einer Lösung habe zugeführt werden können. Eine erreichte Lösung
ergibt sich auch nicht aus den drei gerichtlichen Vereinbarungen. So wird in
der ersten Vereinbarung vom 14. Februar 2007 bloss festgestellt, dass die Parteien sich bezüglich der Liegenschaft in Frankreich einig seien und dass ein
befristeter Verkaufsauftrag gegeben würde mit der Vorgabe eines
Mindestverkaufspreises von 10 Millionen Euro. In den Vereinbarungen vom 11. Dezember 2008 und vom 27. September 2010 wird diese Liegenschaft nicht mehr erwähnt,
offenbar weil die Liegenschaft im Jahr 2008 veräussert und der Erlös
einvernehmlich im Verhältnis von einem Drittel zu zwei Dritteln verteilt wurde
(vgl. auch den Erbteilungsvertrag vom 13. November 2006). Eine Lösung durch das
gerichtliche Verfahren ist damit nicht dokumentiert, es wurde vielmehr direkt
die Einigung festgestellt für den Teil, für welchen das Zivilgericht ohnehin nicht
zuständig ist: Nach Art. 86 Abs. 2 IPRG gilt für Staaten, die für Grundstücke eine
ausschliessliche Zuständigkeit beanspruchen, das jeweilige Landesrecht. In
Frankreich kommt für Grundstücke, auch solche von Ausländern, nach Art. 3 Abs.
2 CC das französische Recht zur Anwendung („Les immeubles, même
ceux possédés par des étrangers, sont régis par la loi française“). Im französischen Internationalen Erbrecht gilt der Grundsatz
der kollisionsrechtlichen Nachlassspaltung (döbereiner, in: Süss [Hrsg.], Erbrecht in Europa, Basel 2008, S. 613 N 2). Vorliegend sind somit zwei
Nachlasse entstanden, derjenige in Frankreich (vgl. zur Immobilie oben) und derjenige
in der Schweiz. Die Vorinstanz wäre lediglich zur Regelung des Schweizer
Nachlasses zuständig gewesen. Die Beschwerdegegnerin durfte insoweit von der
Vorinstanz keine autoritative Lösung erwarten und konnte nichts Weiteres
zugesprochen erhalten als ihren Pflichtteil, welcher ihr jedoch bereits am 13.
November 2006 vom Beschwerdeführer unterschriftlich zugesichert worden war.
3.5 Weiter
vertritt die Beschwerdegegnerin, in guten Treuen den Prozess angehoben und
weitergeführt zu haben, weil das dem ordentlichen Prozess vorausgehende
Vermittlungsverfahren im Einverständnis der Beteiligten mehrfach sistiert
worden sei, um in Einzelbereichen den Nachlass festzustellen und diesen zu
liquidieren, was sich aus den Teilvergleichen und dem Entscheid ergebe. Der Beschwerdeführer
hätte diese Vermittlungsverfahren „abbrechen“ und das ordentliche Verfahren
erzwingen können. Dieser Einwand ist unbegründet. So ergibt sich aus den
gerichtlichen Vereinbarungen nicht die Feststellung des Nachlasses. Dass sich
die Parteien in einzelnen Punkten über die teilweise Liquidation des Nachlasses
haben einigen können, kann bei den Kosten keine bedeutende Rolle spielen, da
diese Liquidationsschritte nicht Gegenstand der Klagbegehren vom 30. Januar 2006 waren. Aus diesem Grund kann die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer
auch nicht vorwerfen, er verkenne die Bedeutung des von ihm entworfenen
Erbteilungsvertrags, da dieser Vertrag weder die Feststellung des Nachlasses
noch die effektive Liquidation löse (Beschwerdeantwort S. 4). Vereinbarungen
über Aspekte, die nicht Gegenstand des Klagbegehrens bilden, können beim
Kostenentscheid grundsätzlich nicht berücksichtigt werden, da sie im Falle
einer ausbleibenden Einigung im Prozess nicht durchsetzbar wären. In der
letzten, vom Beschwerdeführer widerrufenen Vereinbarung wurde sodann
festgehalten, dass es sich um einen geteilten Nachlass handle, weshalb diese Vereinbarung
ohne Präjudiz für den Nachlass in Frankreich sei; betreffend den Nachlass in
der Schweiz (Quote drei Achtel für die Beschwerdegegnerin und fünf Achtel für
den Beschwerdeführer) und den Nachlass in Frankreich (Quote ein Drittel für die
Beschwerdegegnerin und zwei Drittel für den Beschwerdeführer) bestand im
Hinblick auf den Teilungswert schon vor der ersten Vermittlungsverhandlung vom
14. Februar 2007 grundsätzlich Einigkeit (vgl. insbesondere den
Erbteilungsvertrag vom 13. November 2006). Die teilweise Erbteilung mittels
Vollstreckungshandlungen war wie dargelegt nicht Teil der Klage, auch wenn etwa
der Verkauf der Liegenschaft in Frankreich und in der Schweiz thematisiert
wurden und die Beschwerdegegnerin erst nach faktischem Vollzug der Erbteilung
ihren Klagerückzug am 20. November 2012 erklärte.
3.6 Die
Beschwerdegegnerin hält zwar zutreffend fest, dass die Parteien nach
eingereichter Klage übereinstimmend die Sistierung des Verfahrens beantragten
und beide mit einer Vermittlungsverhandlung einverstanden waren (vgl. Entscheid
S. 3). Die zweite Vermittlungsverhandlung vom 11. Dezember 2008, die dritte vom 27. September 2010 und die vierte vom Oktober 2012 beantragte allerdings die
Beschwerdegegnerin. Daher kann sie daraus für den Kostenentscheid nichts zu
Lasten des Beschwerdeführers für sich ableiten.
3.7 Die
Beschwerdegegnerin führt für ihren Standpunkt weiter an, dass es ihr nicht nur
um die Pflichtteile, sondern vor allem um die Ungültigkeit der Testamente
gegangen sei. Insoweit macht der Beschwerdeführer geltend, dass er bereits vor
Klageinreichung den Pflichtteil von drei Achteln der Beschwerdegegnerin mit
Schreiben vom 19. Januar 2006 anerkannt habe. Dass die Beschwerdegegnerin schliesslich
mit den gerichtlichen Vergleichen mehr als diesen bereits vor Klageeinreichung
zugestandenen Anteil erhalten haben soll, macht die Beschwerdegegnerin aber
nicht geltend und belegt solches auch nicht. Ebenso wenig legt sie dar, dass
der vom Beschwerdeführer entworfene Erbteilungsvertrag (Beilage zur Eingabe vom
5. Februar 2007) in wesentlichen Punkten unvollständig gewesen wäre und die
Fortführung des Prozesses notwendig gemacht hätte. Sie zeigt nicht auf, welche
entscheidenden Punkte sie zur Weiterführung des Verfahrens und zum Absehen von
einem Klagerückzug berechtigt haben sollen. Insbesondere ist nicht ersichtlich,
wie die Differenz der Parteien, wie sie sich aus den Schreiben der
Beschwerdegegnerin vom 12. Juni 2006 und dem Teilungsentwurf des Beschwerdeführers vom 13. November 2006 ergibt, im Rahmen der zahlreichen gerichtlichen
Vermittlungsverfahren bereinigt worden wäre und inwiefern das gerichtliche
Verfahren damit erforderlich gewesen wäre.
3.8 Aus
dem Entscheid und aus der Beschwerdeantwort werden daher keine Nachteile
ersichtlich, welche die Beschwerdegegnerin bei Rückzug der Klage nach dem
Vorliegen des vom Beschwerdeführer unterzeichneten Erbteilungsvertrags am 13. November 2006 erlitten hätte. Die Beschwerdegegnerin hat damit dem Beschwerdeführer zusammenfassend
nicht substantiiert widersprochen, dass sie mit diesem Vertragsentwurf und
seiner Anerkennung ihres Pflichtteils vom 19. Januar 2006 bereits schriftlich das zugestanden erhalten habe, was sie mutmasslich im Falle eines
durchgeführten Prozesses hätte erzielen können respektive mit den gerichtlichen
Vergleichen erzielt hat. Es ist daher objektiv nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin
ihre Klage weitergeführt und nicht bereits Ende 2006 wieder zurückgezogen hat.
Damit kommt die Regel zur Anwendung, wonach derjenige, welcher eine Klage
zurückzieht, unterliegt und die Verfahrenkosten zu tragen hat. Zum gleichen
Ergebnis gelangt man im Übrigen, wenn das Ergebnis der gerichtlichen Vergleiche
berücksichtigt wird. Die Beschwerdegegnerin hat nicht dargelegt, dass das
summarische Prozessergebnis wesentlich vom Angebot des Beschwerdeführers gemäss
seinem Schreiben vom 19. Januar 2006 respektive von seinem Erbteilungsentwurf abweicht.
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
gehen die Gerichtskosten und die Auslagen der ersten Instanz zu Lasten der
Beschwerdegegnerin; diese trägt auch die ausserordentlichen Kosten. Entsprechend
hat die Beschwerdegegnerin auch die zweitinstanzlichen Gerichtskosten und die
Parteikosten zu tragen.
Der Streitwert vor
erster Instanz betrug rund CHF 2,5 Millionen, was eine ordentliche Gebühr von
CHF 36'000.– ergab, die auf einen Drittel zu reduzieren war, woraus CHF
12'000.– resultierten (so die Vorinstanz). Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens
betragen CHF 1'500.–.
Auch die
ausserordentlichen Kosten sind zu beziffern (Art. 104 f. ZPO). Das Grundhonorar
beträgt mindestens CHF 60'000.–, das auf einen Drittel zu reduzieren ist und
somit auf CHF 20'000.– (§§ 4 ff. HO). Der Streitwert der Beschwerde folgt aus je
der Hälfte der erstinstanzlichen Kosten, da diese hälftig aufgeteilt bzw.
wettgeschlagen wurden (Gerichtsgebühr CHF 12'000.– und Parteientschädigung CHF
20'000.–) und somit aus CHF 6'000.– und CHF 10'000.–. Bei einem Streitwert von
CHF 16'000.– ergibt dies ein Honorar von CHF 1'600.– im mündlichen Verfahren,
zuzüglich eines Zuschlags von 50% und somit CHF 800.– für das (schriftliche)
Beschwerdeverfahren (ohne Abzug von einem Drittel für das Beschwerdeverfahren,
da keine Synergien aus dem erstinstanzlichen Verfahren zu berücksichtigen sind;
vgl. § 12 i.V.m. §§ 4 ff. HO).
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer
2 des Entscheids des Zivilgerichts vom 2. Mai 2013 aufgehoben.
Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten des
Zivilgerichts von CHF 12'720.– inklusive Auslagen sowie die die
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.– inklusive Auslagen zu
tragen.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer
eine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren von CHF 20'000.–,
inklusive Auslagen, zuzüglich 8 % MWST von CHF 1'600.–, und eine
Parteientschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren von CHF 2'400.–, inklusive
Auslagen, zuzüglich 8 % MWST von CHF 192.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Caroline Meyer Honegger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.— bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.— in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt
sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in
der gleichen Rechtsschrift einzureichen.